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BVerwG - Entscheidung vom 08.01.2018

5 PB 1.17 ( 5 P 1.18 )

Normen:
SPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
SPersVG § 113 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 5 PB 1.17 ( 5 P 1.18 )

DRsp Nr. 2018/2452

Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung von Arbeitnehmern

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zugelassen.

Normenkette:

SPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); SPersVG § 113 Abs. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung von Arbeitnehmern im Sinne des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 SPersVG zukommt, wenn der von einer solchen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 16/16