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BVerwG - Entscheidung vom 02.05.2018

4 B 19.18

Normen:
BauGB § 154 Abs. 1
BauGB § 154 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 4 B 19.18

DRsp Nr. 2018/14346

Wahlfreiheit der Behörden hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Ermittlung der durch eine Sanierung eintretenden Bodenwertsteigerungen

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 299 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1 ; BauGB § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berechnung des von dem Rechtsvorgänger der Klägerin geforderten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen bemängelt (BA S. 8). Fehlerhaft sei - erstens - die der Festsetzung des Ausgleichsbetrags zugrunde liegende Ermittlung des Anfangswerts des veranlagten Grundstücks (BA S. 10). Einen zu beanstandenden Fehler enthalte die Berechnung des Ausgleichsbetrags - zweitens -, weil der Beklagte bei der Entscheidung, den Endwert auf der Grundlage der Zielbaummethode zu bestimmen, von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei (BA S. 13), und - drittens - sei die Begründung für die Heranziehung der Zielbaummethode im Hinblick darauf unvollständig und nicht hinreichend plausibel, dass der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt habe, auf welchen Erkenntnissen der Ansatz eines sanierungsbedingt maximal veränderlichen Lagewertanteils (LVmax) von 25 % beruhe (BA S. 16).

Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , ob die von den Gerichten anerkannte Wahlfreiheit der Behörden hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Ermittlung der durch die Sanierung eintretenden Bodenwertsteigerungen (§ 154 Abs. 1 und 2 BauGB ) auch deren einzelne Elemente der gerichtlichen Überprüfung entzieht. Ihm geht es um die Verteidigung der Zielbaummethode, für die er sich in seiner AV Ausgleichsbeträge entschieden hat und die nach seiner Ansicht von den Gerichten nicht in einzelnen Punkten modifiziert werden darf. Der Beklagte macht außerdem geltend, dass das Oberverwaltungsgericht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - (NVwZ 2005, 449 ) abgewichen sei, in dem die Anwendung des Zielbaumverfahrens gebilligt worden sei und aus dem sich ergebe, dass auch die Einzelheiten einer gewählten Wertermittlungsmethode in die Entscheidungsbefugnis der Verwaltung gestellt worden seien.

Grundsatz- und Divergenzrüge beziehen sich auf die zweite und dritte Begründung der Berufungsentscheidung. Die erste Begründung erfassen die Rügen nicht, weil die Zielbaummethode für die Ermittlung des Anfangswerts keine Rolle gespielt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ermittlung des Anfangswerts missbilligt, weil der Beklagte hinsichtlich der u.a. wertbestimmenden bauplanungsrechtlich zulässigen Art der Nutzung nicht auf die Rechtslage vor Bekanntwerden der Sanierungsabsicht, sondern auf das Planungsrecht abgestellt habe, das bei Abschluss der Sanierung gegolten habe (BA S. 10). Da der Beklagte diese Begründung nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision angreift, muss seine Beschwerde scheitern. Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nämlich nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 18.16