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BVerwG - Entscheidung vom 12.07.2018

2 B 13.18

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 2 B 13.18

DRsp Nr. 2018/11098

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig i.R.d. Bewerbung eines Beamten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 2013 führte ein Polizeipräsidium des Beklagten eine "Interessenabfrage" für den Dienstposten "Sachbearbeiter/in Personalwerbung" mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 durch. Insgesamt bekundeten 28 Beamte ihr Interesse. In einem strukturierten Auswahlgespräch erzielte der Beigeladene den besten und der Kläger den zweitbesten Wert. Der Beklagte entschied sich für den Beigeladenen.

Die auf Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers gerichtete Klage ist erstinstanzlich erfolgreich gewesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Eine ämtergleiche Umsetzung, der keinerlei Vorwirkung für eine spätere Beförderung zukomme und bei der sich der Dienstherr auch nicht freiwillig zu einer Leistungsauswahl verpflichte, berühre als innerorganisatorische Maßnahme die Rechtssphäre der Beamten grundsätzlich nicht.

2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, denn sie legt keinen Grund dar, die Revision zuzulassen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Vielmehr wendet sie sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Berufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 = NVwZ-RR 2017, 399 und vom 12. September 2017 - 2 B 39.17 - BayVBl 2018, 354 Rn. 4). Weder bezeichnet die Beschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der Beschwerde zu benennenden) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ), noch bezeichnet die Beschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Lediglich angemerkt sei, dass der Angriff auf das Berufungsurteil auch in der Sache erfolglos bleiben müsste; das Berufungsurteil hat die Klagebefugnis des unterlegenen Bewerbers bei einer ämtergleichen Stellenbesetzung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 14 ff.) verneint.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2314/15