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BVerwG - Entscheidung vom 13.03.2018

4 B 10.18

Normen:
BayNatSchG Art. 34 Abs. 2 S. 1
BayNatSchG Art. 34 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 4 B 10.18

DRsp Nr. 2018/4796

Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Schilder zur Nutzung von Wegen durch Mountain-Biker

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BayNatSchG Art. 34 Abs. 2 S. 1; BayNatSchG Art. 34 Abs. 3 ;

Gründe

Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, die Beseitigung bestimmter Schilder zur Nutzung von Wegen durch Mountain-Biker anzuordnen. Die Vorinstanz hat die Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 14 B 16.769 - UPR 2018, 120 ). Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die Klagebefugnis für die Durchsetzung des Anspruchs auf Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde zur Entfernung einer Sperre der freien Natur gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG zur Begründung der individuellen Betroffenheit eine besondere räumliche Beziehung zur Sperre voraussetzt.

Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie das nicht revisible Landesrecht betrifft. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist nach Auffassung der Vorinstanz Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur ( Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG ) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Danach kann die untere Naturschutzbehörde unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste. Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG gebe, so der Verwaltungsgerichtshof, konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber, ob eingeschritten werde (UA Rn. 21). Nach seiner Auffassung ist die drittschützende Wirkung aber auf solche Kläger beschränkt, die von der in der freien Natur aufgestellten Sperre individuell betroffen sind (UA Rn. 22). Nur dann unterscheide sich der jeweilige Kläger von der Allgemeinheit der Erholungsuchenden, zu deren Gunsten Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG keinen Drittschutz entfaltet. Diese Auslegung des bayerischen Landesrechts wäre für eine auf die Revision ergehende Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO maßgebend und könnte, anders als die Beschwerde meint, auch nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung überprüft werden. Von ihr ausgehend ist der Kläger nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO .

II. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

Das Urteil der Vorinstanz weicht nicht in diesem Sinn von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2013 - 3 C 15.03 - (Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19 ) und vom 13. September 2017 - 10 C 7.16 - (NVwZ 2018, 73 ) ab, da diese Entscheidungen nicht zu Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG ergangen sind. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung in rechtsgrundsätzlicher Weise von den Anforderungen abweichen wollte, die § 42 Abs. 2 VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Klagebefugnis stellt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 a.a.O. S. 33 und vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 - BVerwGE 152, 355 Rn. 11, stRspr), macht der Kläger selbst nicht geltend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 16.769