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BVerwG - Entscheidung vom 06.09.2018

3 A 11.15

Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
AEG § 18 S. 2
AEG § 18e Abs. 5
VerkPBG § 5 Abs. 3
UmwRG a.F. § 4a Abs. 1
UmwRG a.F. § 5 Abs. 1
UmwRG § 6
UmwRG § 8 Abs. 1
VwGO § 87b Abs. 3
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 41
BImSchG § 43 Abs. 1
16. BImSchV a.F. § 3, Anl. 2 (zu § 3)
16. BImSchV § 2 Abs. 1
16. BImSchV § 2 Abs. 3
16. BImSchV § 4 Abs. 3 S. 1
24. BImSchV § 2 Abs. 4 Nr. 2
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
AEG § 18 S. 2
AEG § 18e Abs. 5
VerkPBG § 5 Abs. 3
UmwRG a.F. § 4a Abs. 1
UmwRG a.F. § 5 Abs. 1
UmwRG § 6
UmwRG § 8 Abs. 1
VwGO § 87b Abs. 3
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 41
BImSchG § 43 Abs. 1
16. BImSchV a.F. § 3
16. BImSchV a.F. Anlage 2
16. BImSchV § 2 Abs. 1
16. BImSchV § 2 Abs. 3
16. BImSchV § 4 Abs. 3 S. 1
24. BImSchV § 2 Abs. 4 Nr. 2
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 41
BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
16. BImSchV a.F. § 2 Abs. 1
24. BImSchV § 2 Abs. 4 Nr. 2
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 3 S. 1
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
AEG § 18 S. 3
UmwRG § 6

Fundstellen:
NVwZ 2019, 308
VRS 2018, 292

BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 3 A 11.15

DRsp Nr. 2019/720

Verlangen einer Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs

Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41 , 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der 16. BImSchV verlangen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 41 ; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; 16. BImSchV a.F. § 2 Abs. 1 ; 24. BImSchV § 2 Abs. 4 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; AEG § 18 S. 3; UmwRG § 6;

Gründe

I

Die Klägerin, eine bayerische Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Juli 2015 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt - Zapfendorf, Bau-km 2,408 bis km 15,100" (PFA 23/24).

Die Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 ("Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin"), das im Bundesverkehrswegeplan 1992 dem vordringlichen Bedarf zugewiesen und 1993 in den Bedarfsplan des Bundesschienenwegeausbaugesetzes aufgenommen wurde. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die zwischen Hallstadt und Zapfendorf bestehende zweigleisige Strecke umzubauen und um zwei neue Gleise zu ergänzen. Zwischen Hallstadt und Breitengüßbach - OT Unteroberndorf soll auf beiden Seiten der Bestandstrasse je ein für den Hochgeschwindigkeitsverkehr geeignetes Gleis neu gebaut werden. Im nördlichen Bereich von Breitengüßbach - OT Unteroberndorf soll das östliche Neubaugleis die Bestandsgleise mittels eines Überwurfbauwerks höhenfrei queren. Im weiteren Verlauf befinden sich die Neubaugleise westlich entlang der Bestandstrasse, bis sie - außerhalb des Planfeststellungsabschnittes - nördlich von Ebensfeld abschwenken (Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt).

Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Vorhabenträger wurde am 3. April 1996 das Planfeststellungsverfahren bei der Anhörungsbehörde eingeleitet. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens und kleineren Planänderungen ruhte das Planfeststellungsverfahren. Im März 2013 reichten die Vorhabenträger Unterlagen zur so genannten 1. Planänderung ein und beantragten, das Planfeststellungsverfahren fortzuführen. Die Änderungen betrafen in Breitengüßbach insbesondere die Ausführung des Überwurfbauwerks und die Schallschutzwände. Die Planunterlagen wurden im September und Oktober 2013 erneut öffentlich ausgelegt. Nach zwei weiteren Planänderungen stellte das Eisenbahn-Bundesamt mit Beschluss vom 30. Juli 2015 den Plan für das Vorhaben fest, erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und ordnete Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen an.

Dem Lärmschutzkonzept liegt ein Betriebsprogramm zugrunde, nach dem im Jahr 2025 auf der ausgebauten Strecke mit insgesamt 192 Güterzügen täglich (96 tags/96 nachts) zu rechnen ist. Deren mittlere Länge wird mit 500 m angenommen. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet als aktiven Schallschutz für den gesamten Planungsabschnitt das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) an. Des Weiteren sind im Bereich von Breitengüßbach beidseits und in der Mitte der Gleisanlagen Schallschutzwände festgesetzt.

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen Lärmbeeinträchtigungen, von denen weite Teile des Gemeindegebiets betroffen seien, darunter drei in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in Unteroberndorf. Dabei handele es sich um eine Gaststätte, deren Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde (FlSt.-Nr. ...), ihr Feuerwehrgerätehaus (FlSt.-Nr. ...) und eine Kapelle (FlSt.-Nr. ...). Anders als geschehen sei für die Lärmprognose von Güterzügen mit einer Länge von 700 m auszugehen. Auch seien 20 Güterzüge mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h zu berücksichtigen. Das führe aufgerundet zu einem um 2 dB höheren Emissionspegel. Ferner seien Züge zu berücksichtigen, die an weniger als drei Tagen in der Woche verkehrten. Für das Überwurfbauwerk bei Unteroberndorf fehle eine schalltechnisch optimierte Standortprüfung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Überwurf nicht an einem anderen, bebauungsfernen Ort oder aber in Troglage realisiert werde. Eine Abschirmung des Schienenlärms sei nur bedingt möglich. Auch sei ein Zuschlag anzusetzen, der sich an einer Brücke gleichen Typs ausrichte. Der im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigte Schienenbonus führe zu einer Zweiklassengesellschaft und sei zumindest zweifelhaft. Das gelte auch hinsichtlich der Spitzenpegel, auf die nicht abgestellt werde; das entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Die wegen Anordnung des BüG angenommene Lärmminderung bedürfe näherer Erläuterung, ihre Modalitäten müssten festgeschrieben werden. In der Praxis habe sich gezeigt, dass das Schleifen der Schienen nur unzureichend durchgeführt werde. Gesundheitsgefährdungen durch Schleifpartikel und Schleiflärm sei entgegenzuwirken. Zur Überwachung sei eine Lärmmessstation einzurichten; über die Messungen müsse sie informiert werden. Die Begrenzung der transparenten Anteile der Schallschutzwände in Breitengüßbach sei nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, der Planfeststellungsbeschluss lasse mit Blick auf passiven Schallschutz die in dem 2008 neu ausgewiesenen Baugebiet "Am Klingen I" vorhandene Wohnnutzung zu Unrecht unberücksichtigt. Der zeitliche Abstand zwischen der ursprünglichen Planung und der Änderungsplanung sei zu groß, als dass § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV anwendbar sei. Im Gebiet des Bebauungsplans "Am Sandweg" seien drei Grundstücke bei der Schalltechnischen Untersuchung unzutreffend einem Mischgebiet anstatt einem Wohngebiet zugeordnet worden. Hiervon sei sie in ihrer Planungshoheit betroffen.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2015 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin in der Sache entgegen und machen geltend, sie habe die Klagebegründungsfrist versäumt.

II

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO .

A. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991 - VerkPBG - (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ), i.V.m. § 1 Nr. 10 Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl. I S. 1014 ), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14. April 2003 (BGBl. I S. 529 ). Der planfestgestellte Abschnitt der Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld ist Teil des Verkehrsweges Erfurt - Lichtenfels - Nürnberg zwischen der Landesgrenze Thüringen und Nürnberg. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen, da das Planfeststellungsverfahren vor Ablauf des 16. Dezember 2006 nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen worden ist (§ 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG - vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378 , 2396 ; berichtigt BGBl. I 1994 S. 2439 - in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833 ).

Die Anfechtungs- und hilfsweise Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO ). Gemeinden können ebenso wie private Grundstückseigentümer zur Sicherung der Benutzung ihres Grundeigentums geltend machen, dass es unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt sein werde (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 B 230.91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 3 m.w.N.). Eine Verletzung ihres diesbezüglichen Abwehr- und Schutzanspruchs lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf ihre Grundstücke im Ortsteil Unteroberndorf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausschließen.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder - im Sinne des Hilfsantrags - zu der Verpflichtung führen könnten, den Planfeststellungsbeschluss zu ergänzen.

I. Dem Erfolg der Klage steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen präkludiert wäre, weil sie die Klage nicht rechtzeitig begründet hat. Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz verpflichtet die Klägerin, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt; § 87b Abs. 3 VwGO gilt entsprechend (§ 5 Abs. 3 VerkPBG). Die Frist beginnt mit Erhebung der Klage (BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3 und vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 ). § 18e Abs. 5 AEG und § 4a Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - in der bei Klageerhebung geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753 ) enthalten entsprechende Regelungen. Da die Klägerin am 17. September 2015 Klage erhoben hat, hätte diese spätestens am 29. Oktober 2015 begründet werden müssen. Eingegangen ist die Klagebegründung jedoch erst am darauf folgenden Montag, dem 2. November 2015.

Die Versäumnis der Klagebegründungsfrist führt gleichwohl nicht zur Präklusion entsprechend § 87b Abs. 3 VwGO . Das Gericht kann verspätetes Vorbringen nur zurückweisen, wenn seine Zulassung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO ). Zwar kommt es für die Feststellung einer Verzögerung allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig (BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17 m.w.N.). So liegen die Dinge jedoch hier. Angesichts der geringfügigen Überschreitung der Frist und dem Verfahrensgang ist offensichtlich auszuschließen, dass die Säumnis zu einer Verzögerung geführt haben könnte. Darauf, ob die Verspätung entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ), kommt es daher nicht an.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298 ). Die Neufassung des § 6 UmwRG durch Art. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes hat einerseits die Klagebegründungsfrist auf zehn Wochen ab Klageerhebung verlängert, andererseits die Rechtsfolgen verschärft. Nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind - gemäß § 6 Satz 2 UmwRG - ungeachtet einer Verzögerung nur noch zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Die bisherige Überleitungsvorschrift (§ 5 Abs. 1 UmwRG in der Fassung vom 20. November 2015 - BGBl. I S. 2069 -, zuvor § 5 Abs. 4 UmwRG in der Fassung vom 21. Januar 2013 - BGBl. I S. 95 ), mit der bezogen auf die damalige Regelung eine Rückwirkung ausgeschlossen wurde, findet sich nunmehr in § 8 Abs. 1 UmwRG und sieht vor, dass der neu gefasste § 6 UmwRG für Rechtsbehelfe gilt, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind. Die Neufassung des § 6 UmwRG wurde mit der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (BT-Drs. 18/12146 S. 3, 16) in den Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9526) eingefügt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Problemen einer rückwirkenden Anwendung ersichtlich wäre. Selbst wenn aber von einer Rückwirkung auszugehen wäre, wäre diese für die am 2. November 2015 eingegangene Klagebegründung unerheblich, weil die zehnwöchige Frist eingehalten wäre.

II. Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere ihre Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr allerdings keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zudem nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des Gemeinwohls Lärmschutzinteressen oder sonstige Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 [ECLI:DE: BVerwG:2016:151216U4A4.15.0] - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 m.w.N. und vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A2.15.0] - juris Rn. 26).

Soweit die Klägerin allgemein, d.h. ohne Bezug zu ihrem Eigentum, ihrer Planungshoheit oder einem anderen Recht als Gemeinde geltend macht, weite Teile des Gemeindegebiets seien von Lärmbeeinträchtigungen betroffen, kann dies deshalb mangels einer Verletzung eigener Rechte ebenso wenig zum Erfolg der Klage führen, wie das Vorbringen, mangels Einsatzes innovativer Schallschutzmaßnahmen würde bei rund 30 % der betroffenen Wohneinheiten der Nachtgrenzwert nicht eingehalten und es sei versäumt worden, Pegelüberschreitungen in den Außenwohnbereichen zu ermitteln sowie einzelne Fassaden zu betrachten. Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, es sei kein behindertengerechter Zugang zu den Nahverkehrszügen gewährleistet. Zwar sieht das Behindertengleichstellungsgesetz ein Verbandsklagerecht vor, das sich auch auf die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen bezieht, Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen mit dem Ziel zu erstellen, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen (§ 2 Abs. 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, EBO, § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Behindertengleichstellungsgesetz , BGG ; vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2006 - 9 C 1.05 - BVerwGE 125, 370 Rn. 26). Die Klägerin ist jedoch kein anerkannter Verband im Sinne von § 15 Abs. 3 BGG . Auch das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz geht darüber nicht hinaus (Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz , BayBGG). Im Übrigen sind nach dem Planfeststellungsbeschluss die Bahnsteigzugänge in Breitengüßbach gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur barrierefrei auszubauen. Der Erläuterungsbericht sieht dafür einen Aufzug zum Inselbahnsteig vor. Nichts anderes gilt für die Rüge, die Begrenzung der transparenten Anteile der Schallschutzwand sei nicht nachvollziehbar. Weder kann sich die Gemeinde - wie geschehen - darauf berufen, dass die betroffene Bevölkerung ungleich behandelt werde, noch ist im Übrigen eine Rechtsverletzung der Klägerin dargetan. Insbesondere ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass das Ortsbild erheblich beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2018:120418U3A10.15.0] - juris Rn. 23 m.w.N.).

III. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt keine dem Schutz der Klägerin dienende Vorschrift des zwingenden Rechts. Die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche geltenden Immissionsgrenzwerte werden auf den Grundstücken der Klägerin eingehalten.

1. Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 41 und § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 - BGBl. I S. 1274 - in der maßgeblichen, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 - BGBl. I S. 1740 - geänderten Fassung).

Mit der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 16. BImSchV - hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Vorschriften über bestimmte Grenzwerte erlassen, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen. Mit dem planfestgestellten Ausbau ist eine wesentliche Änderung eines Schienenwegs der Eisenbahn verbunden und damit der Anwendungsbereich der 16. BImSchV eröffnet, weil die Bestandsstrecke um mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird (§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV ). Anzuwenden ist hier die 16. BImSchV noch in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036 ), die in ihrer Anlage 2 die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen regelt. Ihre Geltung folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung (Art. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 - BGBl. I S. 2269 ). Nach dieser Vorschrift ist § 3 i.V.m. Anlage 2 der 16. BImSchV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für Abschnitte von Vorhaben weiter anzuwenden, für die das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist. Das ist hier 1996 geschehen. Aber selbst wenn aufgrund des langen Ruhens des Verfahrens, wie von der Klägerin verlangt, auf die erneute öffentliche Bekanntmachung im Zuge der 1. Planänderung im Jahr 2013 abzustellen wäre, würde sich an den maßgeblichen Berechnungsvorschriften nichts ändern. Hingegen kommt es auf die 3. Planänderung nicht an. Sie wurde zwar erst nach dem Stichtag am 6. Februar 2015 beantragt. Es handelt sich jedoch um ein Planänderungsverfahren (§ 18 Satz 3 AEG , § 73 Abs. 8 VwVfG ), das die Identität des Vorhabens unberührt gelassen hat. Die Änderungen waren von untergeordneter Bedeutung; sie betrafen in Breitengüßbach insbesondere den Neu- und Rückbau zweier bauzeitlicher Transport- und Umleitungswege (PFB S. 114). Von einer faktischen Neuplanung kann keine Rede sein.

Auf diese hier maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen kann sich die klagende Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken im Einwirkungsbereich der planfestgestellten Ausbaustrecke berufen. Zum Begriff der Nachbarschaft im Sinne von §§ 3 Abs. 1 , 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG , § 2 Abs. 1 16. BImSchV zählen auch Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen. Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenweges kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41 , 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und der 16. BImSchV verlangen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 B 230.91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 3, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 - juris Rn. 27).

2. Die für ihre Grundstücke zu beachtenden Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV werden eingehalten.

a) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Schalltechnische Untersuchung hat auf der Grundlage der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV 1990 und des Betriebsprogramms der Beigeladenen für zahlreiche repräsentative Orte entlang der Ausbaustrecke die jeweiligen Beurteilungspegel berechnet. Darüber hinaus haben die Beigeladenen für das mit einer Gaststätte bebaute Grundstück (FlSt.-Nr. ...), das im Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird, und das Grundstück des Feuerwehrgerätehauses (FlSt.-Nr. ...) zusätzliche Berechnungen vorgelegt.

Für die Gaststätte ist nach diesen Berechnungen mit Beurteilungspegeln von 45 dB/Tag und 47 dB/Nacht auszugehen (EG und OG1). Dem entsprechen die Berechnungen der Schalltechnischen Untersuchung. Für die der Gaststätte nächstgelegenen und näher an der Emissionsquelle befindlichen Berechnungspunkte ergeben sich im ungünstigsten Fall Beurteilungspegel von 46 dB/Tag und 49 dB/Nacht (Berechnungspunkte BK100 und BK105 - OG2). Damit werden selbst die Immissionsgrenzwerte eines Wohngebietes (59 dB Tag / 49 dB Nacht) für das im unbeplanten Innenbereich gelegene und unbestritten einem Mischgebiet (64 dB Tag / 54 dB Nacht) zugeordnete Grundstück eingehalten. Gleiches gilt für das rund 50 m nördlich hiervon gelegene Feuerwehrgerätehaus. Für dieses haben die Beigeladenen Immissionswerte von 45 dB Tag / 48 dB Nacht berechnet, was gleichfalls mit den Beurteilungspegeln der genannten Immissionsorte korreliert. Ob das Feuerwehrgerätehaus von der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan "Am Sandweg" erfasst wird, was nach den vorliegenden Unterlagen durchaus zweifelhaft ist, bedarf daher keiner näheren Betrachtung. Es ist im Übrigen nicht zu übersehen, dass die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses für abendliche Versammlungen nur gelegentlich erfolgt und nicht der zum Schutz der Nachbarschaft nachts geltenden, herabgesetzten Grenzwerte bedarf (§ 2 Abs. 1 und 3 16. BImSchV ).

Schließlich lässt sich auch für die im Kreuzungsbereich von Unteroberndorfer Straße und Kapellenstraße befindliche Kapelle keine rügefähige Überschreitung der Immissionsgrenzwerte feststellen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass jenseits der Betroffenheit des allgemeinen Publikumsverkehrs irgendjemand den dortigen Immissionen dauerhaft ausgesetzt wäre. Das hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Ungeachtet dessen ergibt eine vergleichende Betrachtung des Beurteilungspegels am südlich gelegenen Berechnungspunkt BK097 (48 dB Tag / 50 dB Nacht), dass die hier unbestritten zugrunde zu legenden Grenzwerte eines Mischgebiets (64 dB Tag / 54 dB Nacht) nicht überschritten werden. Das gilt selbst bei einer vergleichenden Betrachtung mit dem nördlich und wegen des Überwurfbauwerks ungünstiger gelegenen Berechnungspunkts BM062 (50 dB Tag / 53 dB Nacht). Angesichts der weit unterhalb der Grenzwerte liegenden Tageswerte bedürfen im Übrigen die Außenbereiche der Grundstücke auch nach den Ausführungen des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens zur Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Berechnungsgrundlagen (Fa. ..., 8. Oktober 2013, S. 12 f., 17) keiner näheren Betrachtung.

b) Die gegen die Berechnungen der Schalltechnischen Untersuchung gerichteten Einwendungen sind unbegründet.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin durften die Schalltechnische Untersuchung und ihr folgend der Planfeststellungsbeschluss von einer mittleren Güterzuglänge von 500 m ausgehen. Die Berechnungsvorschriften der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV 1990 für den die Zuggeschwindigkeiten und -längen betreffenden Korrekturfaktor Dl,v sehen vor, dass in Fällen, in denen die tatsächlichen Zuglängen nicht bekannt sind, die Längen der Tabelle B entnommen werden können. Diese gibt die mittlere Zuglänge eines Güterzugs im Fernverkehr mit 500 m an. Danach sind der Berechnung der Beurteilungspegel die tatsächlichen Zuglängen zugrunde zu legen, soweit sie bekannt sind, sich also tatsächlich belastbar vorhersehen lassen. Fehlt es an hinreichend belastbaren tatsächlichen Erkenntnissen, darf die Berechnung auf die in der Tabelle B genannten mittleren Zuglängen als normative Festlegung des Verordnungsgebers zurückgreifen. So verhält es sich hier.

Die Klägerin beruft sich auf Verkehrsdaten, die ein Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG per E-Mail einem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen übersandt hat. Darin wird die Güterzuglänge mit 700 m angegeben. Soweit die E-Mail auf den Bundesverkehrswegeplan Bezug nimmt, lassen sich diesem keine konkreten Erkenntnisse entnehmen. Die Beigeladenen haben bereits im Erörterungstermin im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass es keine Datenlage gebe, wie lang die Züge im Einzelfall seien. Auch ist nicht zu übersehen, dass angesichts einer Infrastruktur, die auf Zuglängen bis zu 740 m angelegt ist, eine mittlere Zuglänge von 700 m praktisch einer Maximalauslastung entspräche. Sie erscheint nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht realistisch. Der Sachbeistand der Beigeladenen R. hat überzeugend ausgeführt, dass der Güterzugverkehr im weiteren Streckenverlauf sowohl auf der Neubaustrecke durch den Thüringer Wald als auch auf der Bestandsstrecke über Lichtenfels, Kronach und Probstzella durch den Frankenwald erhebliche Steigungen zu bewältigen hat, die wegen der Grenzlasten der Lokomotiven die üblichen Güterzuglasten deutlich begrenzten. Das bedeute nicht, dass keine Güterzüge mit Längen von 700 m zu erwarten seien, etwa beim Leerwagenaustausch. Aufgrund der begrenzten Zuglasten sei aber auch von erheblich kürzeren Zügen auszugehen, weshalb eine von der Tabelle B abweichende Annahme einer mittleren Zuglänge von 700 m nicht zu begründen sei. Angesichts der Topographie seien auch Vergleiche mit anderen Strecken - etwa durch das Maintal - nicht tragfähig. Hierzu fügt sich, dass die Strecke zwar für den Personenverkehr (Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke) zum europäischen Kernnetz gehört, für den Güterverkehr hingegen nicht. Als Teil des Kernnetzes Güterverkehr ist die weiter östlich durch das Vogtland verlaufende Strecke Nürnberg - Marktredwitz - Hof - Leipzig ausgewiesen (Art. 38 ff. und Anhang I, 5.2 der Verordnung <EU> Nr. 1315/2013 vom 11. Dezember 2013 - ABl. L 348 S. 1).

Vor diesem Hintergrund müssen sich die Beklagte und die Beigeladenen nicht auf die Prognose einer mittleren Güterzuglänge von 700 m verweisen lassen. Mangels tatsächlich belastbarer Erkenntnisse ist es nicht zu beanstanden, dass die Schalltechnische Untersuchung und der Planfeststellungsbeschluss die mittlere Zuglänge eines Güterzugs im Fernverkehr nach Tabelle B der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV 1990 zugrunde gelegt haben.

bb) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand der Klägerin, 20 Güterzüge seien mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h zu berücksichtigen, ist nicht weiter erheblich. Das der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegende Betriebsprogramm berücksichtigt bereits eine Geschwindigkeit von 120 km/h für insgesamt 18 Güterzüge, 6 tags und 12 nachts. Darüber hinaus berücksichtigt es 4 Güterzüge nachts mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h. Aber selbst wenn - wie hierzu geltend gemacht - von um 0,2 dB erhöhten Beurteilungspegeln auszugehen wäre, wären die für die Grundstücke der Klägerin zu beachtenden Grenzwerte nicht überschritten.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der dem Betriebsprogramm beigefügten Fußnote, dass "Züge mit weniger als drei Verkehrstagen je Woche nicht berücksichtigt seien". Wie die Sachbeistände der Beigeladenen H. und R. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, geht es dabei um wenige Einzelfälle saisonaler, im Wesentlichen auf Sonderreisezüge beschränkter Verkehre, die sich statistisch nicht niederschlagen.

dd) Es ist nicht zu beanstanden, dass der so genannte Schienenbonus berücksichtigt worden ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943 ) darf der Schienenbonus weiter angewandt werden, wenn das Planfeststellungsverfahren für den jeweiligen Abschnitt des Vorhabens - wie hier - vor dem 1. Januar 2015 eröffnet und die Auslegung des Plans bereits öffentlich bekannt gemacht worden war. Der Stichtag soll einen Interessenausgleich zwischen Lärmschutzbedürfnissen und Planungssicherheit für laufende oder in der Planung weit fortgeschrittene Vorhaben herstellen (BT-Drs. 17/11610 S. 10; BT-Drs. 17/13190). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Beim Übergang von einer älteren zu einer neueren Regelung steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Er ist nur dann überschritten, wenn er nicht in sachgerechter Weise genutzt, insbesondere wenn ein Stichtag überhaupt oder sein Datum sachlich nicht vertretbar ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 [ECLI:DE: BVerfG:2015:rk20151007.2bvr041315] - NVwZ 2016, 56 Rn. 24 m.w.N.). Dafür ist nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass für die Erstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen die Lärmindizes gemäß § 2 der 34. BImSchV ohne Schienenbonus berechnet werden, folgt dies einer eigenen Regelung, ohne die sachliche Rechtfertigung der Übergangsregelung in Frage zu stellen. Auch im Übrigen ist die Anwendung des Schienenbonus rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3A5.15.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 48 ff. und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017: 290617U3A1.16.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 67 ff.).

ee) Es überschreitet nicht den Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, dass die Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV 1990 zur Darstellung der Immissionsbelastung ausschließlich auf Beurteilungspegel, also bewertete Mittelungspegel abstellt (vgl. § 3 16. BImSchV , Schall 03 1990) und nicht zusätzlich Maximalschallpegel ("Spitzenpegel") berücksichtigt. Gerechtfertigt ist dies u.a. dadurch, dass in einen Mittelungspegel alle Schallanteile gemäß ihrer Stärke, Dauer und Häufigkeit eingehen und bei der Mittelung hohe Einzelpegel wesentlich stärker berücksichtigt werden als niedrige (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 61 ff., insb. Rn. 66). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, diese Berechnungsmethode entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Innerhalb des Lärmschutzkonzepts für Verkehrswege nach §§ 41 ff. BImSchG sind nur Maßnahmen des Vorhabenträgers zur Vermeidung von Verkehrsgeräuschen am Stand der Technik zu messen (§ 41 Abs. 1 BImSchG ). Der Verordnungsgeber hat bei der Ausübung seines normativen Ermessens die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu berücksichtigen. Im Übrigen sind Mittelungs- bzw. Dauerschallpegel als geeignete Kenngrößen zur Beurteilung von Lärmwirkungen der Immissionen intermittierender Schallquellen anerkannt und auch international gebräuchlich. Für einen Ausnahmefall, in dem wegen der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geboten sein könnte, zusätzlich die Maximalpegel zu betrachten, ist hier nichts ersichtlich.

ff) Das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) gehört zu den anerkannten Schallminderungstechniken am Gleis, die der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV dienen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 79 ff. m.w.N.). Entsprechend der Forderung der Klägerin ist das Verfahren im Planfeststellungsbeschluss klar und eindeutig angeordnet (PFB S. 44 f.). Dabei wird ein Schallmesswagen eingesetzt, weshalb eine Messstation weder geboten noch zweckmäßig ist. Zu den Messprotokollen und sonstigen Messberichten, die dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen sind, hat die Klägerin jedenfalls gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes Zugang.

gg) Das Überwurfbauwerk wurde unstreitig mit dem standardisierten Zuschlag für Brücken in Höhe von 3 dB nach den Vorgaben der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV 1990 berücksichtigt. Die Forderung der Klägerin, zunächst auf eine vergleichbare Brücke und nach Fertigstellung auf Messungen abzustellen, findet in der 16. BImSchV 1990 keine Grundlage. Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Berechnungsgrundlagen geht davon aus, dass kein höherer Zuschlag zu berücksichtigen ist (Fa. ..., 8. Oktober 2013, S. 31, 34) und bestätigt im Übrigen, dass die Berechnung der Immissionspegel korrekt durchgeführt worden seien (S. 36).

IV. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange (§ 18 Satz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG - vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378 , 2396 ; berichtigt BGBl. I 1994 S. 2439 - in der maßgeblichen, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 - BGBl. I S. 824 - geänderten Fassung).

Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - juris Rn. 34 m.w.N.).

1. Die Belange der Klägerin bezüglich des Lärmschutzes ihrer Grundstücke sind nicht abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben.

Als abwägungserheblich kommen auch Lärmschutzbelange unterhalb der in den Immissionsgrenzwerten zum Ausdruck kommenden fachplanerischen Zumutbarkeitsschwellen in Betracht. Lärmbelastungen, die nicht nur als geringfügig einzustufen sind, sind abwägungserheblich (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <341 f.> und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190 m.w.N.). Wann eine Lärmbelastung in diesem Sinne abwägungserheblich ist, lässt sich allerdings nur im Einzelfall unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten beurteilen. Dabei ist insbesondere auch die Vorbelastung und damit die Frage einer Verkehrslärmerhöhung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 - BRS 66 Nr. 59 S. 295 f. und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71 S. 335).

Mit ihrem Vorbringen zum Überwurfbauwerk rügt die Klägerin, ihre Belange seien insoweit unberücksichtigt geblieben, als eine schalltechnisch optimierte Standortprüfung nicht durchgeführt und eine Troglage nicht erwogen worden sei. Der Standort des Überwurfbauwerks am nördlichen Rand von Unteroberndorf wurde im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung untersucht. Ortslagen und sonstige Alternativstandorte wurden durch sie mittels Grobanalyse auf einer vorangegangenen Planungsebene verworfen. Maßgeblich war, dass sich das Bauwerk bei Unteroberndorf vergleichsweise unauffällig landschaftlich zwischen bestehender Bahnstrecke, Autobahndamm und im Osten den Hängen des Hölzla anordnen lasse. Mit der 1. Planänderung wurde das Überwurfbauwerk dahin optimiert, dass nicht die beiden mittleren Gleise der Bestandsstrecke, sondern das neue östliche Gleis die anderen Gleise in Höhenlage quert. Dabei wurde die lichte Höhe des Überwurfbauwerks etwas verringert und der Verlauf der Bestandsstrecke gegenüber ihrer bisherigen Höhenlage um bis zu 3 m abgesenkt. Im Zuge der Tektur wurden die Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Überwurfbauwerks verbessert. Insbesondere wurde die Schallschutzwand auf dem Überwurfbauwerk und östlich der übrigen Gleise um 204 m verlängert, womit in diesem Bereich die Immissionsgrenzwerte für alle Gebäude eingehalten werden. Gemessen an der Vorbelastung durch die Bestandsstrecke hat das zur Folge, dass eine Verschlechterung der Lärmbelastung für die Grundstücke der Gemeinde nicht zu erkennen ist. Der Sachbeistand der Beigeladenen H. hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes trotz der erhöhten Emissionen zu einer Verbesserung der Lärmbelastung in Unteroberndorf führen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte mit Blick auf die Lärmbelastung und damit die Grundstücke der Klägerin nicht weiter mit dem Überwurfbauwerk auseinander gesetzt hat und eine andere Trassierung aus Gründen des Lärmschutzes sowohl horizontal als auch vertikal verworfen hat. Das erfasst auch eine Troglage, die im Übrigen wegen der westlich angrenzenden (Bagger-)Seenlandschaft und des Mains ersichtlich wasserrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre.

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht mit Blick auf die Planungshoheit der Klägerin an einem Abwägungsmangel.

a) Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A8.15.0] - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 m.w.N.). Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender Bebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Beeinträchtigung bereits verwirklichter Bebauungspläne einen abwägungserheblichen Belang darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 [ECLI:DE:BVerwG:2017: 281117U7A17.12.0] - Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 3 Rn. 69).

b) Nach dem Vorbringen der Klägerin ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass der Lageplan zum Schallschutz im Gebiet des Bebauungsplans "Am Sandweg" drei Grundstücke - zumindest teilweise - entgegen der Festsetzung des Bebauungsplans als Mischgebiet ausweist. Ein wesentlicher Teil des allgemeinen Wohngebiets ist hiervon jedoch nicht betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157> und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 22). Eine nachhaltige Störung der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung ist nicht dargelegt noch ersichtlich.

c) Nichts anderes gilt für den Bebauungsplan "Am Klingen I". Soweit sich die Klägerin auf passiven Schallschutz beruft, kann sie Rechte nur für eigene Grundstücke oder betroffene gemeindliche Einrichtungen geltend machen. Das trägt sie nicht vor. Die Klägerin ist auch nicht in ihrer Planungshoheit betroffen. Selbst wenn hier - wie sie geltend macht - § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172 , 1253, geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 23. September 1997, BGBl. I S. 2329 ) wegen des Ruhens des Verfahrens nicht anwendbar wäre, wäre von dem dann in Betracht kommenden passiven Lärmschutz allenfalls ein Grundstück im räumlichen Umgriff des Bebauungsplans betroffen. Das berührt die Planungshoheit nicht. Im Übrigen besteht auch kein Grund, § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV nicht bezogen auf die Auslegung der Pläne im Jahr 1996 anzuwenden. Nach der Bestimmung sind Maßnahmen des passiven Schallschutzes an einem Gebäude dann nicht erforderlich, wenn die bauliche Anlage bei der Auslegung der Pläne noch nicht genehmigt war bzw. mit dem Bau noch nicht begonnen werden durfte. An der Auslegung 1996 ändert die erneute Auslegung im Zuge der 1. Planänderung nichts, da die Identität des Vorhabens unberührt geblieben ist. Da das Gesamtvorhaben, die Ausbau- und Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle, seit 1993 als laufendes und fest disponiertes Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vorgesehen ist, bestand auch keine Berechtigung für die Annahme, das Vorhaben sei zwischenzeitlich aufgegeben worden. Soweit die Klägerin im Sinne einer Parallelwertung auf die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen verweist, ist zu beachten, dass hier von zehn Jahren auszugehen wäre mit der Möglichkeit, diese um weitere fünf Jahre zu verlängern (§ 18c AEG ). Die Veränderungssperre und ihre Entschädigungsregelung gemäß § 19 AEG sind nur für unmittelbar in Anspruch genommene Grundstücke bedeutsam.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO .

Verkündet am 6. September 2018

Fundstellen
NVwZ 2019, 308
VRS 2018, 292