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BVerwG - Entscheidung vom 08.02.2018

3 B 17.17 (3 C 3.18)

Normen:
AMG § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 3 B 17.17 (3 C 3.18)

DRsp Nr. 2018/14534

Verfolgen der Aufhebung der Verschreibungspflicht durch den Inhaber einer nationalen Arzneimittelzulassung i.R.e. gegen den Normgeber der Arzneimittelverschreibungsverordnung gerichteten Feststellungsklage

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. Februar 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AMG § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob der Inhaber einer nationalen Arzneimittelzulassung die Aufhebung der Verschreibungspflicht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG ) durch eine gegen den Normgeber der Arzneimittelverschreibungsverordnung gerichtete Feststellungsklage verfolgen kann (vgl. Fuhrmann, MedR 2017, 653 ).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 2505/15