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BVerwG - Entscheidung vom 08.08.2018

1 VR 9.18 (1 VR 4.18)

Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 2
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 1 VR 9.18 (1 VR 4.18)

DRsp Nr. 2018/11901

Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 VR 4.18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EMRK Art. 8 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 Abs. 2 ; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

1. Der Antragsteller rügt sinngemäß, der angegriffene Beschluss stelle sich als den Gehörsgrundsatz verletzende Überraschungsentscheidung dar. Er habe - auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum weiten Familienbegriff - ohne einen rechtlichen Hinweis nicht damit rechnen können, dass der Senat eine Verletzung des Schutzes der Familie gemäß Art. 8 EMRK mit der Begründung verneine, es liege wohl keine gemeinsame Haushaltsführung vor. Wäre ein solcher Hinweis erteilt worden, hätte die dem Antragsteller nach islamischem Recht angetraute Frau ergänzend vorgetragen und gegebenenfalls eidesstattlich versichert, dass sie mit dem Antragsteller "soweit möglich auch einen Haushalt zusammen geführt" habe, und dies - wie in der Rügebegründung ausgeführt - weiter erläutert.

Die damit gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 - juris Rn. 6).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Es konnte den Antragsteller nicht überraschen, dass - auch bei Zugrundelegung eines weiten Familienbegriffs und Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK - bei der Bestimmung der konkreten, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK einzustellenden Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen sein kann. Dieser Aspekt war bereits im Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 2017 (zum Verfahren BVerwG 1 VR 12.17) angesprochen worden. Soweit der Beklagte darin sinngemäß unzutreffend davon ausgegangen ist, bei fehlender Haushaltsgemeinschaft sei schon der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht eröffnet, konnte der Antragsteller daraus ersichtlich nicht schließen, das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sei völlig bedeutungslos. Damit, dass dieser Frage eine Bedeutung zukommen kann, hat er auch nachweislich gerechnet. Denn er hat bereits in dem Eilrechtsschutzverfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht, genau hierzu vorgetragen und schon hier eine Schilderung von Frau F. zu der Frage vorgelegt, inwieweit ein Zusammenleben vorliegt (vgl. Schriftsatz vom 21. Juni 2018, S. 7 mit Anlage 3). Dass der Senat diese dahin gewürdigt hat, dass auch nach den Angaben der Frau F. letztlich bisher keine Haushaltsgemeinschaft geführt wurde, konnte mithin für den Antragsteller nicht überraschend sein. Die erstmals mit der Anhörungsrüge vom 25. Juli 2018 vorgetragenen ergänzenden Angaben der Frau F. sind - selbst wenn zugunsten des Antragstellers ihre Eignung zu unterstellen wäre, die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2018 infrage zu stellen - bei dieser Sachlage nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2018 zu belegen.

Die vorbehaltenen weiteren Ausführungen zur Begründung der Anhörungsrüge musste der Senat nicht abwarten, zumal die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge nach der am 12. Juli 2018 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses mit Ablauf des 26. Juli 2018 verstrichen ist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.