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BVerwG - Entscheidung vom 01.03.2018

2 C 59.17 (2 C 34.16)

Normen:
VwGO § 152a

BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 2 C 59.17 (2 C 34.16)

DRsp Nr. 2018/4605

Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

Mit dem Revisionsurteil vom 20. Juli 2017 - BVerwG 2 C 34.16 - hat der Senat das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache, soweit sie nicht vom Senat selbst entschieden werden konnte (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO ), an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts, der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit setze keine erstmalige Geltendmachung durch den Betroffenen voraus und verlange nicht den Nachweis der über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus konkret geleisteten Dienststunden, verletzen revisibles Recht.

Mit der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO macht der Kläger geltend, das Revisionsurteil verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats wendet, hat er eine solche Gehörsverletzung bereits nicht dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 1 VwGO ). Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

Die Anhörungsrüge beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu beanstanden, dass der Senat sich die im Revisionsverfahren von dem Kläger vorgetragene Rechtsauffassung nicht zu Eigen gemacht hat. Spezifische Beanstandungen, die eine Verletzung rechtlichen Gehörs im geschilderten Sinne stützen könnten, werden entweder nicht hinreichend dargelegt oder ergeben sich daraus nicht.

Der Einwand des Klägers geht fehl, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er als erstmalige Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für Zuvielarbeit den klägerischen Leistungswiderspruch vom Dezember 2010 zugrunde legt. Zwar habe der Kläger den Anspruch gegenüber der Beklagten auch am 25. Oktober 2010 (gemeint ist nach der beigefügten Anlage 4: "25. Dezember 2010") geltend gemacht, erstmalig sei dies nach dem Inhalt der Behördenakte aber bereits 2007 im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten geschehen. Dieser Vortrag hat vorliegend indes revisionsrechtlich von vornherein nicht entscheidungserheblich werden können. Denn für eine frühere Geltendmachung des Ausgleichs für Zuvielarbeit - d.h. für eine Geltendmachung vor Dezember 2010 - finden sich im Berufungsurteil keine Anhaltspunkte. Nach dem Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, hat der Kläger dort vielmehr allein einen Geldausgleich für geleistete Zuvielarbeit begehrt, den er "mit so bezeichnetem Leistungswiderspruch vom 25. Dezember 2010 beantragte" (so der Tatbestand des Berufungsurteils, Umdruck Bl. 2). An diese tatsächliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger dagegen im Revisionsverfahren keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 83.15 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 11 Rn. 15 sowie Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 14).

Aufgabe des Revisionsgerichts ist es allein, die Anwendung der einschlägigen revisiblen Rechtsnormen auf den von der Vorinstanz festgestellten Lebenssachverhalt zu überprüfen. Zu diesem Lebenssachverhalt und damit zu den revisionsrechtlich bindenden tatsächlichen Feststellungen gehört der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung oder Geltendmachung.

Soweit der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge zusätzlich darauf verweist, dass der wesentliche Kern des Rechtsstreits in der Tatsache liege, dass erst zwei Monate nach dem Berufungsurteil des vorliegenden Verfahrens - unter Aufgabe der "bis dato geltenden Rechtsprechung" - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - (Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f.) die Rechtsprechung zur notwendigen vorherigen Geltendmachung des Ausgleichs unionsrechtswidriger Zuvielarbeit durch den Beamten entwickelt worden sei, trifft dies nicht zu: Der Senat hat bereits lange vor dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 17. September 2015, nämlich durch Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - (BVerwGE 143, 381 Rn. 26 f. <ebenfalls betr. Zuvielarbeit>), entschieden, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auf die ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung geleisteten Zuvielarbeit begrenzt sind; er hat diese Rechtsprechung in der Folgezeit stetig fortentwickelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f. <betr. Zuvielarbeit>, vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 29 <betr. den Ausgleich für Zeiten des Bereitschaftsdienstes> und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - NVwZ 2017, 1627 Rn. 39 <betr. Ausgleichsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung>). Aufgrund dessen musste jeder Verfahrensbeteiligte zu jedem Zeitpunkt des vorliegenden Revisionsverfahrens in seine rechtlichen Überlegungen einbeziehen, dass der streitgegenständliche Anspruch (teilweise) an diesem Erfordernis scheitern könnte, das auch Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017 vor dem Senat war. Daher ist die geltend gemachte Gehörsverletzung von vornherein ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .