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BVerwG - Entscheidung vom 16.08.2018

8 B 28.18

Normen:
GewO § 33i
LGlüGBW § 51 Abs. 4 S. 4

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 8 B 28.18

DRsp Nr. 2018/13629

Rückwirkende Heranziehung der Vorschrift des § 51 Abs. 4 S. 4 LGlüGBW; Auslegung der Sach- bzw. Personenbezogenheit einer Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 33i; LGlüGBW § 51 Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Kläger beantragte nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Datum vom 17. Oktober 2012 die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in Pforzheim gemäß § 33i GewO . Die Erlaubnis wurde ihm am 22. November 2012 erteilt. Am 25. Februar 2013 beantragte der Kläger, ihm eine Erlaubnis nach § 41 des Landesglücksspielgesetzes Baden-Württemberg - LGlüGBW - zu erteilen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2013 ab und untersagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juli 2013 den weiteren Betrieb der Spielhalle. Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2013 zurück. Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit Urteil vom 19. März 2018 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

1. Die Frage,

ob die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüGBW rückwirkend, d.h. für Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des GlüStV (01.07.2012) und vor dem Inkrafttreten des LGlüGBW (29.11.2012) bezieht, zur Auslegung der Sach- bzw. Personenbezogenheit der Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO anzuwenden bzw. heranzuziehen ist,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen der Härtefallklausel des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüGBW mit der selbstständig tragenden Erwägung verneint, dass deren Anwendung ein Betreiberwechsel im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüGBW entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift tritt eine Erlaubnispflicht nach § 41 LGlüGBW unabhängig von den in § 51 Abs. 4 Satz 1 bis 3 LGlüGBW geregelten Übergangsfristen bei einem Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person ein. § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüGBW gehört zum irrevisiblen Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - (NVwZ 2017, 1204 ) hilft schon deswegen nicht weiter, weil dieser die Anwendung der revisiblen Vorschriften des Asylgesetzes und nicht von Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts betrifft.

Außerdem hat der Kläger nicht alle selbstständig tragenden Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof die Nichtanwendung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüGBW gestützt hat, mit Revisionsrügen angegriffen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 13. April 1989 - 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37 Rn. 4). Er hat ausgeführt, der Kläger könne sich auch deshalb nicht auf das Vorliegen eines Härtefalles nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüGBW berufen, weil er seine Spielhallenerlaubnis erst nach dem maßgeblichen Stichtag 18. November 2011 - nämlich am 17. Oktober 2012 - beantragt habe. Die dieser Rechtsanwendung zugrundeliegende Tatsachenfeststellung, der Kläger habe einen Erlaubnisantrag erst am 17. Oktober 2012 gestellt, hat der Kläger zwar bestritten und behauptet, er habe schon am 28. November 2011 einen entsprechenden Antrag gestellt. Sein diesbezüglicher Vortrag, der sich in einer abweichenden Tatsachenbehauptung erschöpft und keine Grundlage in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen findet, erfüllt aber weder die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers, noch würde es sich zugunsten des Klägers auswirken, wenn seine Behauptung zuträfe. Denn auch der von ihm genannte Antragszeitpunkt liegt nach dem Stichtag des 18. November 2011.

2. Die sinngemäß gestellte weitere Frage,

ob für den Fall, dass bei einem Betreiberwechsel, der vor dem Inkrafttreten des LGlüGBW und nach dem Inkrafttreten des GlüStV stattgefunden hat, die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüGBW keine Anwendung findet, sondern die Rechtslage hinsichtlich der Erlaubnis nach dem § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV zu beurteilen ist,

verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 4 Satz 1 und 4 LGlüGBW und die Frage, ob diese Vorschrift betreiberbezogen auszulegen ist, betrifft irrevisibles Landesrecht. Eine substantiierte Darlegung, dass die Vereinbarkeit der vorinstanzlichen Auslegung des § 51 Abs. 4 Satz 1 und 4 LGlüGBW mit revisiblem Recht der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Dazu genügt es nicht, dass der Kläger sich auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der gemäß § 33i GewO erteilten Erlaubnis und in die Anwendbarkeit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beruft. Vielmehr hätte er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und der dort (UA S. 12) zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Fehlen schutzwürdigen Vertrauens bei einer Antragstellung nach dem 18. November 2011 und der Verfassungsmäßigkeit - auch - einer einjährigen Übergangsfrist auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 - BVerfGE 145, 20 Rn. 200 f. und 209 ff.; StGH Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, 1 VB 15.13 - juris Rn. 461). Die Beschwerdebegründung geht auch nicht auf die Erwägung des Berufungsgerichts ein, nach den - im Urteil zitierten - Materialien (LT-Drs. 15/1570, S. 93 f.) regele § 29 Abs. 4 GlüStV zwar keine Erlaubnispflicht für den Fall eines Betreiberwechsels, verbiete deren landesgesetzliche Regelung in § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüGBW aber nicht. Ebenso wenig nimmt die Beschwerdebegründung zur berufungsgerichtlichen Auslegung des § 29 Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV als einer Ermächtigung zu restriktiveren, betreiberbezogenen landesrechtlichen Regelungen Stellung.

3. Die weitere Frage,

ob die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüGBW im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg und das Grundrecht der Berufsfreiheit mit Verfassungsrecht vereinbar ist,

verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rüge einer Verletzung von Bundesverfassungsrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 BN 34.17 - juris Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeschrift erschöpfen sich in der Behauptung, die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüGBW verletze Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG , ohne eine klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung dieser Gewährleistungen zu formulieren und auf die einschlägige Rechtsprechung einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2357/17