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BVerwG - Entscheidung vom 26.04.2018

1 WB 41.17

Normen:
BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6
GG Art. 3 Abs. 1
SBG 2016 § 62 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 1 WB 41.17

DRsp Nr. 2018/8516

Neubildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied hinsichtlich Bewertung von Soldaten

1. Eine nach dem Zentralerlass (ZE) B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" gebildete Referenzgruppe stellt eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dar.2. Das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell stellt eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 S. 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG dar, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf.3. Nicht zu beanstanden ist die Praxis des Bundesamts für das Personalmanagement, bei der Ermittlung des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2) und der Reihung innerhalb der Referenzgruppe (Nr. 502 Abs. 3 Satz 1 ZE B-1336/2) auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den (zu Beginn der Freistellung vorliegenden) planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen.4. Nicht zu beanstanden ist, dass das Bundesamt für das Personalmanagement bei der Bildung der Referenzgruppe auf das Jahr der Ernennung der Antragstellerin zum Oberstabsarzt und nicht, wie es Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2 grundsätzlich bestimmt, auf das Jahr der Versetzung auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten abgestellt hat. Es handelt sich hierbei um eine generelle Verwaltungspraxis, die in allen Fällen der Verwendung auf gebündelten Dienstposten zur Anwendung kommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots ist deshalb nicht der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift der Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2, sondern die tatsächliche, generell geübte Verwaltungspraxis, die der Senat als sachgerecht gebilligt hat

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1 ; SBG 2016 § 62 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Referenzgruppe, die für sie als freigestelltes Personalratsmitglied gebildet wurde.

Die ... geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; ihre zuletzt auf 22 Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. Juni ... Die Antragstellerin ist seit 1. Juni ... approbierte Ärztin und seit 29. Mai ... Fachärztin für ... Zuletzt wurde sie am 29. September ... zum Oberstabsarzt befördert und mit Wirkung vom 1. Juli ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Die Antragstellerin ist Mitglied des Personalrats beim ..., des Bezirkspersonalrats beim Kommando ..., des Hauptpersonalrats und des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung und seit 1. Februar ... für ihre Tätigkeit im Bezirkspersonalrat vom Dienst freigestellt.

Die Antragstellerin wurde letztmals planmäßig zum Vorlagetermin 31. März 2014 beurteilt. Dabei wurde die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit einem Durchschnittswert von "6,0" bewertet; die Entwicklungsprognose lautet auf "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive".

Aufgrund ihrer Freistellung bildete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) am 5. April 2016 eine Referenzgruppe, die auf Beschwerde der Antragstellerin wieder aufgehoben wurde.

Unter dem 16. März 2017 wurde für die Antragstellerin eine neue Referenzgruppe gebildet, die am 24. März 2017 durch den Abteilungsleiter III im Bundesamt für das Personalmanagement gebilligt wurde. In dieser - hier gegenständlichen - Referenzgruppe, die aus insgesamt 17 Personen besteht, nimmt die Antragstellerin den Rangplatz 14 ein. Ausweislich der Anmerkungen zur Referenzgruppe wurde der Kreis der Referenzpersonen von Facharzt ... auf alle Fachärzte erweitert, weil eine Förderung nicht ausschließlich in der Fachrichtung erfolge, sondern auch auf Querschnittsdienstposten möglich sei. Mit der Erweiterung werde zugleich der Forderung Rechnung getragen, die freigestellte Person nicht am Ende der Referenzgruppe zu platzieren. Alle Referenzpersonen seien Sanitätsstabsoffizier Arzt, seien wie die Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 zum Oberstabsarzt befördert worden, hätten 2013 bis 2014 die Facharztprüfung abgelegt und seien 2014 beurteilt worden.

Die Antragstellerin wurde über die Referenzgruppenbildung am 25. April 2017 durch ihre Personalführerin informiert. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr auch eine anonymisierte Übersicht der Referenzgruppe ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen die Referenzgruppe. Zur Begründung beantragte sie, offenzulegen, wie viele Männer und Frauen jeweils in der neu gebildeten Referenzgruppe berücksichtigt seien. Unter dem Blickwinkel der Chancengerechtigkeit sei in diesem Zusammenhang auch für die letzten 20 Jahre zu prüfen, wie viele Frauen in einer Referenzgruppe gereiht worden seien. Des Weiteren sei mitzuteilen, wie viele Personen mit einer Bewertung unterhalb von "5,6" bereits zum Oberfeldarzt A 15 befördert worden seien. Bezweifelt werde, ob die Referenzgruppe in Bezug auf die Ausbildungs- und Verwendungsreihe korrekt gebildet worden sei. Fraglich sei ferner, ob es zulässig sei, eine Spanne von "0,4" oberhalb und unterhalb des eigenen Leistungswerts von "6,0" zu bilden. Zudem seien nicht nur die Bewertungen für 2014, sondern auch für die folgenden Jahre (2016, 2018 usw.) auszuweisen. Schließlich werde beantragt, die Bezeichnung "Dr. med." sowie die ATN Fachkunde Rettungsmedizin in der Referenzgruppe anzugeben.

Mit Bescheid vom 1. August 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Referenzgruppe rechtsfehlerfrei gebildet und ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Bei der Reihung seien Soldaten mit einem Leistungswert von "5,60" bis "6,20" und der Entwicklungsprognose "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive" berücksichtigt worden. Die Antragstellerin liege mit einem Leistungswert von "6,0" fast mittig innerhalb dieser Spanne. Da in der Laufbahn der Antragstellerin sollorganisatorisch für die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 ausschließlich gebündelte Dienstposten vorgesehen seien, sei nicht auf das Jahr der erstmaligen Versetzung auf einen solchen Dienstposten, sondern auf die Beförderung zum Oberstabsarzt abgestellt worden; diese Vorgehensweise ermögliche eine bessere Vergleichbarkeit und entspreche einer bei gebündelten Dienstposten gängigen Verwaltungspraxis. Ebenfalls zulässig sei es, auch Soldaten zu betrachten, die in den zum Beförderungsjahr der Antragstellerin (2008) benachbarten Jahren, also in den Jahren 2007 und 2009, zum Oberstabsarzt befördert worden seien. Bei dem Kriterium der möglichst gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe sei der Kreis der Gereihten auf andere Gebiete der Humanmedizin erweitert worden, weil nicht genügend ... zur Bildung der Referenzgruppe zur Verfügung gestanden hätten. Auch dies begegne keinen Bedenken, weil die Förderung von Sanitätsstabsoffizieren auf sog. Querschnittsdienstposten ohnehin fachgebietsübergreifend erfolge. Zudem wäre die Antragstellerin bei einer Betrachtung allein des Fachgebiets ... auf dem letzten Platz zu reihen gewesen, was eine objektive Unmöglichkeit ihrer Förderung zur Folge gehabt hätte.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. September 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2017 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:

Die Referenzgruppe vom 16. März 2017 sei fehlerhaft gebildet. Da sie einer Rechtskraft nicht fähig sei, könne und müsse sie jederzeit berichtigt oder neuen Erkenntnissen angepasst werden. Die Fehlerhaftigkeit der Referenzgruppe ergebe sich bereits daraus, dass ein Soldat, der in der Beurteilung 2014 eine schlechtere Note als "5,6" erhalten habe, aufgrund gestiegener Leistungen, die sich in einer besseren Beurteilung niederschlagen, zum Oberfeldarzt befördert werden könne; der Nachweis einer vergleichbaren Leistungssteigerung sei ihr, der Antragstellerin, aufgrund ihrer Freistellung nicht möglich. Sie beantrage, der Antragsgegnerin aufzugeben, sich zu folgenden Punkten zu erklären: Personenzahl der Gesamtreferenzgruppe; Zahl der Personen in der Referenzgruppe mit einer Bewertung unterhalb von "5,6", die bereits zum Oberfeldarzt befördert worden seien; Gründe für die Schnittmenge von "0,4" oberhalb und unterhalb von "6,0" im Beurteilungsdurchschnitt; Zahl der Frauen und Männer, die in der Referenzgruppe gereiht seien; Angabe der Mitglieder der Referenzgruppe, die promoviert seien oder über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügten; Angabe der Beurteilungsschnitte der Referenzgruppenmitglieder im Jahr 2016 sowie deren Entwicklungsprognose 2014 und 2016.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der angefochtene Beschwerdebescheid vom 1. August 2017 rechtswidrig ist.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen im Beschwerdebescheid. Beförderungen von Soldatinnen und Soldaten mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung unterhalb von "5,6" seien irrelevant, weil es sich dabei nur um Personen handeln könne, die nicht der Referenzgruppe angehörten. Auch die von der Antragstellerin im Übrigen erbetenen Auskünfte seien nach der Erlasslage nicht von Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... und die Personalgrundakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsschutzbegehren der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin ist sachgerecht dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO ), dass sie beantragt, die Referenzgruppe des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 16. März 2017 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. August 2017 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, eine neue Referenzgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bilden.

2. Der so gefasste Antrag ist zulässig.

Insbesondere stellt die strittige, nach dem Zentralerlass (ZE) B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" gebildete Referenzgruppe eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris LS und Rn. 18 ff.). Maßgeblich für die Qualifikation als dienstliche Maßnahme ist vor allem die Erwägung, dass die Bildung der - grundsätzlich statischen - Referenzgruppe und die Zuteilung eines Rangplatzes hierin die künftige berufliche Entwicklung des freigestellten Soldaten und seine Chancen auf eine höherwertige Verwendung und Beförderung weitgehend determinieren. Sobald und solange die Betrachtung auf der Grundlage der Referenzgruppe erfolgt (Nr. 504 und 505 ZE B-1336/2), ist das Fortkommen des freigestellten Soldaten nicht mehr von eigenen Leistungen, sondern allein davon abhängig, dass die Anzahl der Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der Referenzgruppe seinen Rangplatz erreicht. Die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG , § 3 Abs. 1 SG ) erfolgt damit über die Referenzgruppenbildung, während das nachfolgende Verfahren der Umsetzung (Nr. 601 und 602 ZE B-1336/2) nur noch gleichsam automatisch die Konsequenzen zieht, die sich für ihn aus den Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der Referenzgruppe ergeben. Die Referenzgruppenbildung stellt damit kein bloß vorbereitendes Element innerdienstlicher Willensbildung, sondern die für die Rechtsposition des freigestellten Soldaten maßgebliche Entscheidung dar.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Referenzgruppe vom 16. März 2017 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. August 2017 sind rechtmäßig. Die Antragstellerin hat deshalb auch keinen Anspruch auf Neubildung einer Referenzgruppe.

a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19). Dabei hält sich insbesondere auch der Katalog der Kriterien, nach denen gemäß Nr. 502 Abs. 1 ZE B-1336/2 unter dem Gesichtspunkt der Homogenität die jeweilige Referenzgruppe zu bilden ist (wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild zu Beginn der Freistellung, Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten, möglichst gleiche Ausbildungsund Verwendungsreihe/gleicher Werdegang/Verwendungsbereich/Kompetenzbereich), im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Praxis des Bundesamts für das Personalmanagement, bei der Ermittlung des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2) und der Reihung innerhalb der Referenzgruppe (Nr. 502 Abs. 3 Satz 1 ZE B-1336/2) auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den (zu Beginn der Freistellung vorliegenden) planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 28).

b) Die auf dieser Grundlage unter dem 16. März 2017 gebildete, der Antragstellerin am 25. April 2017 eröffnete und mit der Beschwerde vom 15. Mai 2017 fristgerecht (§ 6 Abs. 1 WBO ) angefochtene Referenzgruppe ist rechtmäßig.

aa) Verfahrensfehler liegen nicht vor.

(1) Die Referenzgruppe wurde der Antragstellerin ordnungsgemäß bekanntgegeben. Nr. 605 Satz 5 ZE B-1336/2 bestimmt, dass die freigestellte Person über die Bildung bzw. eine Änderung der Referenzgruppe, deren Größe und ihre Platzierung aktenkundig zu informieren ist. Diese Informationen sind in der der Antragstellerin bei der Eröffnung ausgehändigten anonymisierten Übersicht der Referenzgruppe enthalten.

(2) Die Bildung der Referenzgruppe nach dem Zentralerlass B-1336/2 unterliegt nicht der Anhörungspflicht in Personalangelegenheiten gemäß §§ 21 , 24 SBG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 35).

bb) Die Referenzgruppe ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die Referenzgruppenbildung ist nicht die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle, sondern die Sachlage zu Beginn der Freistellung des betroffenen Soldaten (siehe insbesondere Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2). Da dieser zeitliche Bezugspunkt unveränderbar feststeht, ist es unschädlich, wenn - wie vorliegend - eine zunächst gebildete, fehlerhafte Referenzgruppe aufgehoben und durch eine neue Referenzgruppe ersetzt wird, die auf die Sachlage zu Beginn der Freistellung der Antragstellerin (1. Februar 2015) abstellt.

Die Referenzgruppe vom 16. März 2017 entspricht den Vorgaben der Nr. 501 und 502 ZE B-1336/2.

(1) Die Referenzgruppe überschreitet mit 17 Personen die regelmäßig erforderliche Mindestgröße von zehn Mitgliedern (Nr. 501 Satz 2 ZE B-1336/2; zur Bedeutung der Mindestgröße vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 36 ff.). Dabei wurden, um die Mindestgröße zu erreichen, zulässigerweise nicht nur Fachärzte des Fachgebiets ..., sondern auch anderer Fachgebiete (hierzu noch nachfolgend <4>), und dabei nicht nur Sanitätsstabsoffiziere, die im selben Jahr wie die Antragstellerin (2008) in den Dienstgrad Oberstabsarzt befördert wurden, sondern auch solche aus den unmittelbar benachbarten Jahren 2007 und 2009 einbezogen (Nr. 502 Abs. 2 ZE B-1336/2).

(2) Die Angehörigen der Referenzgruppe weisen ein Eignungs- und Leistungsbild auf, das wesentlich gleich ist mit dem der Antragstellerin zu Beginn ihrer Freistellung (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2).

Maßgeblich für den Vergleich ist der Stand der letzten planmäßigen dienstlichen Beurteilung, die die Antragstellerin vor ihrer Freistellung erhalten hat, also der planmäßigen Beurteilung zum Vorlagetermin 31. März 2014. Allen Angehörigen der Referenzgruppe wurde in ihrer jeweiligen Beurteilung zu diesem Vorlagetermin die identische Entwicklungsprognose von "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive" zugesprochen. Die Durchschnittswerte in der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bewegen sich zwischen "5,60" und "6,20", wobei die Antragstellerin einen Durchschnittswert von "6,00" aufweist.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 54 und vom 24. Mai 2016 - 1 WB 26.15 - juris Rn. 42) kommen im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der mit Richtwerten versehenen Wertungsbereiche für eine Einschätzung als "im Wesentlichen gleich" nur solche Bewertungen der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten in Betracht, die innerhalb desselben Wertungsbereichs liegen (Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50: "7,31" bis "9,00"; "6,21" bis "7,30"; "6,20" und darunter). Denn mit der Zuordnung zu den Wertungsbereichen wird eine nach § 2 Abs. 5 und 6 SLV gewollte Abstufung von Leistungsgruppen der beurteilten Soldaten zum Ausdruck gebracht (oberste 15 %; folgende 20 %; restliche 65 %). Liegen die Bewertungen innerhalb desselben Wertungsbereichs, so muss sich der Wertungsunterschied in einem begrenzten Rahmen halten, damit die von den Beurteilungsbestimmungen mit der Einführung der neunstufigen Skala beabsichtigte Differenzierung und Aussagekraft der Beurteilungen nicht letztlich wieder eingeebnet wird. Der Senat hat insoweit jedenfalls eine Differenz der Leistungswerte von "0,30" innerhalb desselben Wertungsbereichs als noch im Rahmen des Spielraums gebilligt, in dem unterschiedliche Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden können.

Die Leistungsbewertungen aller Mitglieder der Referenzgruppe vom 16. März 2017 liegen in demselben - dritten - Wertungsbereich von "6,20" und darunter (Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50). Abgesehen von einer einzigen Ausnahme weicht der Durchschnittswert der Leistungsbewertung der gereihten Sanitätsstabsoffiziere von dem Durchschnittswert der Antragstellerin nur um maximal "0,20" ab, so dass insoweit ein "im wesentlichen gleiches Leistungsbild" vorliegt. Ob auch der Durchschnittswert des an 17. und letzter Stelle gereihten Soldaten von "5,60" (Differenz zur Antragstellerin von "0,40") noch als "im Wesentlichen gleich" einzustufen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht vor, wenn eine Referenzgruppe bei Erfüllung aller sonstigen Kriterien auch auf Soldaten erstreckt wird, die gegenüber dem freigestellten Personalratsmitglied kein im wesentlichen gleiches Beurteilungsbild aufweisen, sofern dadurch dessen Rangplatz in der Referenzgruppe nicht berührt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 LS und Rn. 45). So liegt der Fall auch hier. Denn der an letzter Stelle gereihte Soldat verschlechtert nicht den Rangplatz der Antragstellerin, deren Förderchancen sich durch die Hinzunahme eines weiteren (des letztgereihten) Soldaten vielmehr nur verbessern können.

(3) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Bundesamt für das Personalmanagement bei der Bildung der Referenzgruppe auf das Jahr der Ernennung der Antragstellerin zum Oberstabsarzt und nicht, wie es Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2 grundsätzlich bestimmt, auf das Jahr der Versetzung auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten abgestellt hat. Es handelt sich hierbei - wie dem Senat aus einer in einem vergleichbaren Wehrbeschwerdeverfahren angeforderten Amtlichen Auskunft sowie aus weiteren Verfahren bekannt ist - um eine generelle Verwaltungspraxis, die in allen Fällen der Verwendung auf gebündelten Dienstposten (hier: A 13/A 14) zur Anwendung kommt; maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG ) ist deshalb nicht der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift der Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 ZE B-1336/2, sondern die tatsächliche, generell geübte Verwaltungspraxis, die der Senat als sachgerecht und dem Zweck des Benachteiligungsverbots aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016 entsprechend gebilligt hat (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 44 ff. sowie zuletzt Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 WB 6.17 - juris Rn. 25).

(4) Die Referenzgruppe ist schließlich vereinbar mit der Vorschrift, dass ihre Mitglieder möglichst der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe bzw. dem gleichen Werdegang/Verwendungsbereich/Kompetenzbereich angehören sollen (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 3 ZE B-1336/2).

Die Begriffe der Ausbildungs- und Verwendungsreihe bzw. des Werdegangs oder Verwendungsbereichs finden im Bereich der Sanitätsstabsoffiziere keine Anwendung. Als Bezeichnung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Aufgabenbereich entsprechen ihnen dort am ehesten die Fachgebietsbezeichnungen, auf die sich die Anerkennung als Facharzt bezieht.

Es ist daher plausibel, dass das Bundesamt für das Personalmanagement für die Bildung der Referenzgruppe zunächst alle Sanitätsstabsoffiziere Arzt betrachtet hat, die wie die Antragstellerin als Facharzt für ... anerkannt sind. Insoweit ergab sich allerdings - auch unter Einbezug der unmittelbar benachbarten Jahre (Nr. 502 Abs. 2 ZE B-1336/2) - nur eine Zahl von insgesamt drei Soldaten, die auch hinsichtlich der übrigen Kriterien mit der Antragstellerin vergleichbar waren; dies ist eine schlechterdings zu geringe Gruppengröße (Nr. 501 ZE B-1336/2). Darüber hinaus wäre die Antragstellerin an letzter Stelle gereiht gewesen, was ihre Förderung von vornherein ausgeschlossen hätte; auch dies wäre unzulässig (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 LS und Rn. 6 ff.).

Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für das Personalmanagement die Betrachtung auf alle Sanitätsstabsoffiziere Arzt mit Facharztanerkennung erweitert hat und auf diese Weise zu der ausreichenden Zahl von insgesamt 17 Soldaten, die auch hinsichtlich der übrigen Kriterien mit der Antragstellerin vergleichbar sind, gelangt ist. Die Gruppe der "Sanitätsstabsoffiziere Arzt mit Facharztanerkennung" stellt unter den gegebenen Umständen eine nach der Verwendung hinreichend homogene Vergleichsbasis dar. Hierfür ist zum einen von Bedeutung, dass - wie das Bundesministerium der Verteidigung ausgeführt hat - die Förderung auf die A 15-Ebene auch auf Querschnittsdienstposten erfolgt, die grundsätzlich für alle ärztlichen Fachrichtungen offenstehen. Zum anderen entspricht die Förderung in die A 15-Ebene der allgemeinen Laufbahnperspektive für alle Sanitätsstabsoffiziere (Anlage 14.7 zu ZDv A-1340/50). Jeder Sanitätsstabsoffizier, unabhängig von seiner fachlichen Ausrichtung, soll also grundsätzlich mindestens die Ebene A 15 erreichen, weshalb die Erstreckung auf alle Fachgebiete die Chancen der Antragstellerin, nach der Referenzgruppe gefördert zu werden, nicht mindert.

(5) Die von der Antragstellerin angeführten weiteren Merkmale, wie zum Beispiel Promotion oder Zusatzqualifikationen (wie Rettungsmedizin), sind nach dem Referenzgruppenmodell unerheblich. Da die Referenzgruppe statisch auf den Zeitpunkt der Freistellung bezogen ist (Nr. 502 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZE B-1336/2), bedarf sie auch keiner "Fortschreibung" anhand späterer Beurteilungsdurchgänge (Vorlagetermin 31. März 2016 und folgende). Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass ihr der Nachweis eigener Leistungssteigerungen nicht möglich sei, verkennt sie die Funktionsweise der Förderung nach dem Referenzgruppenmodell. Diese beruht nicht auf der Annahme eigener Leistungssteigerungen, die während der Freistellung real nicht bewertbar sind, sondern darauf, dass die freigestellte Person entsprechend ihrem Rangplatz in der Referenzgruppe "mitgezogen" wird, wenn die Zahl der aus der Referenzgruppe geförderten Soldaten ihren Rangplatz erreicht (Nr. 601 und 602 ZE B-1336/2).