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BVerwG - Entscheidung vom 03.07.2018

4 B 18.18 (4 B 5.18)

Normen:
VwGO § 133 Abs. 5 S. 2 Hs. 2

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 4 B 18.18 (4 B 5.18)

DRsp Nr. 2018/15098

Nachweis einer fehlerhaften gerichtlichen Sachaufklärung im Rahmen der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2018 - 4 B 5.18 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 5 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO .

1. Der Senat hat die verfahrensrechtliche Kritik der Kläger (Beschwerdebegründung Nr. 2) an der Feststellung einer Kellergarage in der M.straße 2 zur Kenntnis genommen (Beschluss vom 14. März 2018 - 4 B 5.18 - <BA> Rn. 13 ff.). Für die materielle Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts war indes nicht die Existenz einer Kellergarage maßgeblich, sondern, dass die Fläche vor dem Keller kein Stellplatz ist (UA S. 14; vgl. auch BA Rn. 11). Einer weiteren, von den Klägern geforderten Sachaufklärung zur Nutzung des im Kellergeschoss liegenden Raums bedurfte es bei dieser Sichtweise nicht. Dass das Oberverwaltungsgericht der Behauptung der Kläger, auf dem Grundstück M.straße 2 befinde sich ein genehmigter Stellplatz, nicht im Wege einer Beweisaufnahme nachgegangen sei, haben die Kläger unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung nicht gerügt. Sie werfen dem Senat daher zu Unrecht vor, auf ihre Rüge nicht eingegangen zu sein.

Die Kritik der Kläger an den Ausführungen in Rn. 15 des Senatsbeschlusses zu einer einvernehmlichen Regelung über einen Rückbau auf dem Grundstück M.straße 2 (Beschwerdebegründung Nr. 12 a) gehen daran vorbei, dass es nach Maßgabe der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf diesen Umstand nicht ankam (BA Rn. 15), so dass die Rüge eines Verfahrensfehlers schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. Dies gilt auch, soweit die Kläger rügen, der Senat habe ihr Vorbringen in dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 zu diesen Fragen nicht berücksichtigt. Im Übrigen hat der Senat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen, insoweit aber von einer weiteren Begründung nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen und - hiervon unabhängig - auf die Verfristung dieses Schriftsatzes verwiesen (vgl. BA Rn. 26 "ohnehin").

2. a) Die Beschwerde hat die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Nutzung des Grundstücks M.straße 3 als verfahrensfehlerhaft beanstandet. Diese Kritik hat der Senat zur Kenntnis genommen, aber einen Verfahrensfehler verneint (BA Rn. 16). Die Wiederholung des Beschwerdevorbringens in der Anhörungsrüge zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass - anders als die Kläger meinen - der Bewuchs oder der Zustand baulicher Anlagen auf einem Grundstück Anhaltspunkte für eine bereits länger zurückliegende Aufgabe einer Nutzung bieten können. Solche Umstände können durch Einnahme des Augenscheins festgestellt werden. Daher verfängt auch die Kritik der Kläger an Rn. 23 des Senatsbeschlusses nicht.

b) S. 10 der Beschwerdebegründung enthält einen Hinweis auf ein Schild "Einfahrt freihalten" an der M.straße 3. Die Anhörungsrüge beanstandet, die Beschwerde habe insoweit nicht auf den Schriftsatz vom 10. September 2017 verwiesen, wie der Senat angenommen hat (BA Rn. 16).

Die Lesart der Anhörungsrüge mag näher liegen als die Lesart des Senats. Dies kann auf sich beruhen. Denn ein etwaiger Gehörsverstoß wäre nicht entscheidungserheblich. Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 14). Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, die Existenz des Schildes spreche eindeutig gegen eine Nutzungsaufgabe. Dies genügt schon deshalb nicht, weil solche Schilder in der Lebenswirklichkeit auch vor nicht (mehr) genutzten Einfahrten anzutreffen sind.

3. Der Senat hat in seinem Beschluss dargelegt, dass die Beschwerde (Nr. 5 a) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf Aussagen zur Nutzungsaufgabe nicht dargelegt hat (BA Rn. 7). Von einer weiteren Ausführung zum Begriff der Nutzungsaufgabe hat der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen (vgl. BA Rn. 26), weil die Beschwerde insoweit eindeutig die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung verfehlt hat. Sie hat nicht ausgeführt, welche konkrete Rechtsfrage zu welcher Norm des revisiblen Rechts sie als entscheidungserheblich erachtet. Die allein geforderte Entwicklung von "handhabbare(n) Kriterien" nach Art eines juristischen Kommentars ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - juris Rn. 4).

4. Der Senat hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung als nicht aufgezeigt angesehen, soweit die Vorinstanz die Möglichkeit einer Nutzung der Fläche auf dem Grundstück M.straße 3 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verneint hat (BA Rn. 17). Darauf ist die Entscheidung selbständig tragend gestützt, so dass es auf die fehlende Darlegung zum weiteren Vorbringen ("Im Übrigen ...") nicht ankommt. Hiervon unabhängig hat der Senat das Vorbringen der Beschwerde an den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung gemessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133<n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Die daran geübte Kritik der Kläger führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

5. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Kläger die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum angekündigten Vorgehen der Beklagten gegen die Nutzung der Garagenzufahrt auf dem Grundstück M.straße 2 als Stellplatz für verfahrensfehlerhaft halten (BA Rn. 22). Er hat die Darlegungsanforderungen aber nicht für erfüllt angesehen, weil das angeblich übergangene Vorbringen nicht konkret bezeichnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 60). Dies gilt auch für die Bezugnahme auf den Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils (UA S. 13 f.) in der Beschwerdebegründung (dort Nr. 7, 11), weil auch dieser Tatbestand das Vorbringen nicht konkret bezeichnet. Dass die Kläger diese Sichtweise nicht teilen, führt ebenso wenig auf einen Gehörsverstoß wie die Kritik der Kläger an den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133<n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Denn § 152a VwGO dient nicht dazu, die Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2016 - 4 B 25.16 - juris Rn. 15).

6. Der Senat hat die Ausführungen der Beschwerde unter Nr. 13 b) und den dortigen Verweis auf den Schriftsatz vom 15. Juni 2017 zur Kenntnis genommen und daran gemessen, ob - wie die Kläger geltend gemacht haben - die Annahme bodenrechtlicher Spannungen durch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 14 f.) gegen Denkgesetze verstößt (BA Rn. 25). Dies hat der Senat ohne Gehörsverstoß verneint. Der Inhalt des in der Anhörungsrüge genannten Schriftsatzes vom 15. Juni 2017 stellt dies nicht in Frage, weil die Kläger - dort wie auch in der Beschwerdebegründung - anders als das Oberverwaltungsgericht nicht zwischen Stellplätzen und Zufahrten unterscheiden und ihre Annahmen zur Situation auf den Grundstücken M.straße 2 und 3 von den tatrichterlichen Feststellungen abweichen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mögen die Kläger für falsch halten, gegen Denkgesetze verstößt sie nicht.

7. Die weitere Kritik der Kläger an einzelnen Formulierungen des Beschlusses ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzulegen.

Der Senat hat davon abgesehen, den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.