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BVerwG - Entscheidung vom 13.12.2018

1 A 14.16

Normen:
GG Art. 9 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BGB § 135
BGB § 136
BGB § 158 Abs. 1
BGB § 667
StPO § 94
StPO § 111b
StPO a.F. § 111c Abs. 5
VereinsG § 2 Abs. 1
VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 1
VereinsG § 3 Abs. 1
VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2
VereinsG § 8 Abs. 1
VereinsG § 10
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
VwGO § 99 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 159 S. 2
ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 9 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BGB § 135
BGB § 136
BGB § 158 Abs. 1
BGB § 667
StPO § 94
StPO § 111b
StPO a.F. § 111c Abs. 5
VereinsG § 2 Abs. 1
VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 1
VereinsG § 3 Abs. 1
VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2
VereinsG § 8 Abs. 1
VereinsG § 10
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
VwGO § 99 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 159 S. 2
ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 9 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BGB § 667
StPO § 94
StPO § 111b
VereinsG § 2 Abs. 1
VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 1
VereinsG § 3 Abs. 1
VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2
VereinsG § 8 Abs. 1
VereinsG § 10

Fundstellen:
DÖV 2019, 412
NVwZ-RR 2019, 512

BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 1 A 14.16

DRsp Nr. 2019/3457

Klage eines Vereinsmitglieds gegen das Verbot des Vereins "Hells Angels Motorcycle Club Bonn"; Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung

1. Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen Verbotsbehörde erlassenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beurteilt sich auch dann nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, wenn sie nach Inhalt, Zielsetzung und Anknüpfungstatsachen einer Verbotsverfügung entspricht, die durch eine unzuständige Verbotsbehörde erlassen worden war und die im Zeitpunkt des Erlasses der neuerlichen Verbotsverfügung noch nicht aufgehoben war.2. Eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 1 VereinsG darf sich nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten.3. Die Vereinseigenschaft nach § 2 Abs. 1 VereinsG eines Vereins, der sich in Liquidation befindet, entfällt erst mit deren vollständigem Abschluss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BGB § 667 ; StPO § 94 ; StPO § 111b; VereinsG § 2 Abs. 1 ; VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; VereinsG § 3 Abs. 1 ; VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2; VereinsG § 8 Abs. 1 ; VereinsG § 10 ;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen ein von dem Bundesministerium des Innern erlassenes Verbot des Vereins Hells Angels Motorcycle Club Bonn.

Der Verein existierte bereits in den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Chapter des Bones MC. Dieser trat im November 1999 mit allen Chaptern in den Hells Angels MC Germany über. In der Folge nahm der Verein seinen eingangs bezeichneten Namen an. Im März 2013 gab er seine vermeintliche Selbstauflösung bekannt, nachdem zuvor mit Sitz unter der Adresse des Clubhauses eine Kommanditgesellschaft gegründet worden war, deren Kommanditisten allesamt Mitglieder des Vereins waren. Im März 2014 nahm der Verein seine Aktivitäten wieder auf. Die Kommanditgesellschaft wurde hiernach aus dem Handelsregister gelöscht.

Mit Verfügung vom 10. März 2016 hatte das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz unter anderem festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Hells Angels Motorcycle Club Bonn den Strafgesetzen zuwiderliefen und der Verein verboten sei. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob diese Verfügung mit Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 C 10326/16.OVG - wegen mangelnder Zuständigkeit der Erlassbehörde auf. Zuvor hatte es bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - die aufschiebende Wirkung der seitens der Kläger "als Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins" erhobenen Klage wiederhergestellt. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 3. August 2016 übersandt.

Am 4. August 2016 lud der Kläger zu 3 als Mitglied des Vorstands des Vereins zu einer für den 5. August 2016 anberaumten Mitgliederversammlung ein. Diese beschloss mit den Stimmen der zehn anwesenden Mitglieder, den Verein aufzulösen, wählte die Kläger zu 3, 5 und 7 zu Mitgliedern des Abwicklungsvorstands und beauftragte "entsprechend § 54 BGB " "die Liquidatoren, die Abwicklung nach den gesetzlichen Regeln der GbR (§§ 732 bis 740 BGB ) unverzüglich vorzunehmen". Am 12. August 2016 fasste die Mitgliederversammlung zur Abwicklung des Vereinsvermögens den Beschluss: "1. Das Sachvermögen des Vereins besteht in Form von Kutten, Bekleidung, Schmuck, Patches usw. mit den Insignien Hells Angels MC Bonn. 2. Im Wege der Übereignung kurzer Hand sind sich der Verein und die dies annehmenden Mitglieder darüber einig, dass die genannten Gegenstände - eine behördliche Freigabe vorausgesetzt - bei den jeweiligen Besitzern verbleiben und jeweils in deren Eigentum übergehen. Die Beteiligten sind sich einig, dass ein besonderer Wertausgleich nicht erfolgt und hierauf allseits und wechselseitig verzichtet wird." Ferner wurde der Beschluss gefasst: "Für den Fall, dass wider Erwarten Aktivvermögen des Vereins erkennbar werden sollte, wird vorsorglich der Abwicklungsvorstand gebeten, dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zu verwerten und auszukehren (vorzugsweise durch tatsächliche Verteilung an die Mitglieder, andernfalls durch Verkauf und Auskehrung des Erlöses an die Mitglieder." Zudem wurde beschlossen, dass damit die Abwicklung des Vereins abgeschlossen sei. Beginnend bereits mit dem 6. August 2016 und in den Folgewochen gliederten sich diverse Mitglieder anderen, teilweise räumlich weit entfernt ansässigen Chartern des Hells Angels MC Germany an.

Mit der hier angegriffenen, an den "Verein Hells Angels Motorradclub Bonn" gerichteten Verfügung vom 11. November 2016 stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass Zweck und Tätigkeit des Verfügungsadressaten den Strafgesetzen zuwiderliefen, der Verein verboten sei, diesem jede Tätigkeit untersagt und es überdies verboten sei, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Zugleich ordnete es die Auflösung des Vereins und die sofortige Vollziehung dieser Teile der Verfügung an. Des Weiteren ordnete es die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens, bestimmter Forderungen gegen den Verein und bestimmter Sachen Dritter an. Die Verfügung wurde den Klägern und einer weiteren Person zugestellt. Ihr verfügender Teil wurde am 22. November 2016 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Zur Begründung des Verbots wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Verein handele es sich um einen Zusammenschluss von mindestens fünfzehn Personen sowie weiteren Personen, die den Verein unterstützten, eine Mitgliedschaft anstrebten oder deren mitgliedschaftlicher Status unklar sei. Der Verein sei als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzustufen. Seine Mitglieder seien angeklagt, zur Durchsetzung seiner Macht- und Gebietsansprüche in Teilen des Westerwalds, der nördlichen Eifel sowie im Großraum Bonn diverse Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, verübt zu haben. Diese Straftaten seien dem Verein zuzurechnen. Das Vereinsverbot sei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Großteil der Straftaten mit erheblicher Gewaltanwendung beziehungsweise -androhung durch Mitglieder des Vereins einhergegangen sei und als Handlungen des Vereins hätten wahrgenommen werden sollen, verhältnismäßig.

Am 22. Dezember 2016 haben die Kläger "als (vermeintliche) Mitglieder des Vereins Hells Angels Motorrad Club Bonn" Klage erhoben. Ihren am 18. Oktober 2017 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11.17 - abgelehnt.

Die Kläger wenden sich gegen die angefochtene Verfügung zum einen "in persönlicher Betroffenheit aus den Begleitanordnungen" und zum anderen "in ihrer angeblichen Eigenschaft als Mitglied des zu verbietenden Vereins". Die Verfügung sei unwirksam zugestellt worden, da die Zustellungsadressaten dem verbotenen Verein, der zivilrechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzustufen gewesen sei, nicht mehr angehörten und daher weder aktiv noch passiv legitimiert gewesen seien. Die Verfügung gehe ins Leere, da sie auf ein rechtlich unmögliches Ziel, nämlich das Verbot eines im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung vom 11. November 2016 bereits nicht mehr bestehenden Vereins, gerichtet sei. Der Fortbestand des Vereins sei schon nach den "Hells Angels Motorcycle Club World Rules 2012" ausgeschlossen gewesen, nachdem zehn Mitglieder des Vereins zu anderen Chartern des Hells Angels MC Germany gewechselt seien; zudem hätten auch die vier verbleibenden Kläger den Verein im Zuge seiner Auflösung und Monate vor dem Verbot verlassen. Das vormalige Mitglied S. sei bereits im Sommer 2015 aus dem Verein ausgeschieden, nachdem er seine seinerzeit noch offenen Clubbeiträge entrichtet habe. Aus dem vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betriebenen Verfahren resultierten keine Ansprüche oder Forderungen, die der Annahme eines Abschlusses der Liquidation entgegenstünden. Den Abschluss der Liquidation hinderten auch nicht Ansprüche der Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des unter anderem mit dem Clubhaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück sei durch Mitglieder des ehemaligen Bones MC erworben worden. Aufgrund der sachenrechtlichen Gegebenheiten eines nichtrechtsfähigen Vereins habe sich ein Mietverhältnis zu der Eigentümergesellschaft als sachgerechte Lösung dargestellt. Das "Haus" bilde kein Vereinsvermögen mehr, da das Mietverhältnis zu dieser Gesellschaft im Mai 2015 fristgerecht zum Ende des Jahres 2015 gekündigt beziehungsweise im Zuge der Liquidation einvernehmlich aufgehoben und berichtigt worden sei. Für eine Treuhandschaft liefere der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen seien auch die formellen und materiellen Voraussetzungen für das Verbot des Vereins nicht erfüllt gewesen. Mit Blick darauf, dass die Gründe des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 27. Juni 2018, durch das einige der Kläger zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien und gegen das Revision eingelegt worden sei, noch nicht vorlägen, werde um Prüfung einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO gebeten.

Die Kläger beantragen,

die Verfügung der Beklagten vom 11. November 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Verfügung. Die Kläger könnten allein geltend machen, dass der verbotene Verein nicht (mehr) bestanden habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage sei in einer Konstellation wie der vorliegenden, die dadurch geprägt sei, dass Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit einer ersten noch nicht bestandskräftigen Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG oder Feststellungsverfügung nach § 8 Abs. 1 VereinsG bestünden und hierauf zur Beseitigung dieser formellen Mängel eine im Kern gleiche zweite Verbots- beziehungsweise Feststellungsverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG ergehe, der Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verbots- beziehungsweise Feststellungsverfügung. Zu diesem Zeitpunkt habe der Verein noch bestanden. Er habe im Übrigen auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. November 2016 bestanden, weil eine wirksame Auflösung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sei. Der Umstand, dass zehn Mitglieder des Vereins Aufnahme in anderen Chartern und auch in deren Telefonverzeichnissen gefunden hätten, stehe einer Qualifikation dieser Aufnahmen als rein formaler Akt der Zuordnung nicht entgegen. Dessen ungeachtet sei der Auflösungsbeschluss vom 5. August 2016 im Hinblick auf die vorsätzliche Nichteinladung des Mitglieds S. nichtig. Jedenfalls sei der Verein im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung noch nicht vollständig abgewickelt gewesen, weil noch Vereinsvermögen bestanden habe.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen deren Angaben und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens BVerwG 1 VR 11.17 und des vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geführten Verfahrens 7 B 10327/16.OVG sowie der weiteren beigezogenen Akten verwiesen.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

II

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2016 ist, soweit die Kläger dies geltend machen können (1.), nicht rechtswidrig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). In dem für die gerichtliche Überprüfung der Verfügung vom 11. November 2016 maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (2.) war der Verein Hells Angels Motorcycle Club Bonn rechtlich noch existent und konnte daher Gegenstand der angegriffenen Verbotsverfügung sein (3.).

Rechtsgrundlage der angegriffenen, jedenfalls durch öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils nach § 3 Abs. 4 Satz 2 VereinsG bekanntgemachten Verfügung ist hinsichtlich des Vereinsverbots § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ( Vereinsgesetz - VereinsG ) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593 ), bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818 ), i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG . Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass er einen dieser Verbotsgründe erfüllt; mit der Feststellung ordnet die Verbotsbehörde zugleich die Auflösung des Vereins an.

1. Die Kläger, die ihre Klage allein als (vormalige) Mitglieder des verbotenen Vereins und nicht für den - nach ihrem Vorbringen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr existierenden - Verein erhoben haben, können die Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG . Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 sowie Beschluss vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34). Ebenso wenig ist zu überprüfen, ob die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ergangen ist. Besteht der Verein, betrifft die Verbotsverfügung dessen Rechtsstellung als einer Gesamtheit natürlicher Personen, nicht hingegen die individuelle Rechtsstellung dieser natürlichen Personen. Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, so können nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 und Beschlüsse vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5 und vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 18).

Da hiernach das Vorliegen materieller Verbotsgründe für die Entscheidung über die Klage unerheblich ist, ist das Verfahren nicht - wie von den Klägern angeregt - nach § 94 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen einige der Kläger anhängigen Strafverfahrens auszusetzen.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass entscheidungserheblich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 m.w.N.). Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. Berücksichtigungsfähig sind zudem Gesichtspunkte aus einer nach Erlass der Verbotsverfügung erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 m.w.N.). Dieser Beurteilungszeitpunkt wurde auch in Bezug auf die Frage als maßgeblich angesehen, ob es sich bei der verbotenen und gegen das Verbot klagenden Vereinigung um einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG oder eine Partei im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG handelt (BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1986 - 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 5 - und - 1 A 1.84 - BVerwGE 74, 176 <179 f.> sowie vom 30. August 1995 - 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 53; Gerichtsbescheide vom 19. Juni 1996 - 1 A 1.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 25 S. 85 und vom 6. August 1997 - 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 118). Auch in Verfahren, in denen - wie im vorliegenden - einzelne Personen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen anfechten, hat das Bundesverwaltungsgericht als entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf denjenigen des Erlasses der Verbotsverfügung abgestellt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 12).

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch in Ansehung der hier gegebenen besonderen Konstellation fest, in der eine unzuständige Verbotsbehörde eine Verfügung nach den §§ 3 und 9 bis 12 VereinsG erlässt und nach zwischenzeitlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese erhobenen Klage die sachlich zuständige Verbotsbehörde noch während des anhängigen Klageverfahrens, aber nach einer Selbstauflösung des Vereins das Vereinsverbot, gestützt im Wesentlichen auf die gleichen Anknüpfungstatsachen und Verbotsgründe, erneut ausspricht (offen noch BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11.17 -). Die normativen Vorgaben des öffentlichen Vereinsrechts enthalten letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die für diesen Ausnahmefall eine zeitliche Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses der formell rechtswidrigen Verfügung rechtfertigen. Aus der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber dem in § 8 Abs. 1 VereinsG geregelten Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen beimisst (BT-Drs. IV/430 S. 17 f.), folgt allerdings, dass ein materiell zu verbietender Verein jedenfalls nach einer Verbotsverfügung den Verbotsfolgen (neben dem Verbot selbst und dem Verbot von Nachfolgeorganisationen <§ 3 Abs. 1 und 3, § 8 VereinsG> auch die Einziehung des Vereinsvermögens <§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG>) nicht dadurch soll begegnen können, dass er sich während der Vollziehbarkeit eines Verbots selbst auflöst. Dies setzt indes eine auch formell rechtmäßige Verbotsverfügung voraus, zumal der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 VereinsG den Verbotsbehörden eine gewisse Flexibilität bei der Verbotszuständigkeit eröffnet. Aus § 8 VereinsG folgt indes kein Selbsterhaltungsgebot eines materiell verbotsfähigen Vereins, um als Gegenstand eines behördlichen Vereinsverbots bestehen zu bleiben. Soweit es hiernach rechtlich statthaft ist, darf ein Verein selbst sein Verbot durch endgültige Selbstauflösung entbehrlich machen. Zur Vermeidung von Missbrauch sind an eine endgültige Selbstauflösung und deren Nachweis dann aber hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist nicht nur die (endgültige und dauerhafte) Einstellung aller Aktivitäten, die materiell ein Verbot rechtfertigen; die Selbstauflösung muss sich auch auf alle dem Verein zuzurechnenden Vermögenswerte erstrecken, für die - vereinsrechtlich - die materielle Darlegungslast den (vormaligen) Verein trifft, und im Zeitpunkt einer Verbotsverfügung vollständig abgeschlossen sein.

Wegen dieser Voraussetzungen an eine vereinsrechtlich beachtliche Selbstauflösung besteht im Ergebnis auch kein zwingender Grund, unabhängig von ausdrücklichen Regelungen für die vorliegende Konstellation von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen und für die gerichtliche Überprüfung statt auf den Zeitpunkt der jeweiligen Verbotsverfügung auf den Zeitpunkt des Erlasses einer anderen, nicht streitgegenständlichen Verbotsverfügung abzustellen. Dies gilt umso mehr, als eine Vorverlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts jedenfalls dann zur Folge hätte, dass der Verein und seine Mitglieder entgegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine Möglichkeit hätten, das Vorliegen der angenommenen Verbotsgründe einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, wenn an der gefestigten Rechtsprechung festgehalten würde, dass nur der Verein selbst eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe geltend machen kann; denn nach endgültiger Selbstauflösung fehlte es dann im Zeitpunkt der Verbotsverfügung und ihrer Anfechtung an einem handlungsfähigen Verein.

3. Der Hells Angels Motorcycle Club Bonn war weiterhin ein verbotsfähiger Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG , weil hierfür auch ein in Liquidation befindlicher Verein ausreicht (3.1) und der Verein im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung jedenfalls noch nicht endgültig aufgelöst war (3.2).

3.1 Gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein im Sinne dieses Gesetzes - in Abgrenzung zu Versammlungen und ähnlichen lockeren Zusammenschlüssen - ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 20 ff.). Ein Zusammenschluss setzt schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen beziehungsweise die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

Eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 1 VereinsG darf sich nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 7). Für die Fortexistenz eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG sind die zivilrechtlichen Regelungen über Beginn und Ende eines Vereins grundsätzlich ebenso ohne Bedeutung wie die Unterhaltung eines (fortwährend) aktiven Vereinslebens. Entsprechend dem Grundsatz der Faktizität besteht ein Verein so lange fort, wie die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG weiterhin erfüllt sind.

Bei einem Verein, der selbst seine Auflösung betreibt, ist dies der Fall, wenn und solange seine Liquidation (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - VII ZR 63/66 - BGHZ 50, 325 <329>) auch und gerade in vermögensrechtlicher Hinsicht noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Denn auch ein in Liquidation befindlicher Verein unterfällt grundsätzlich - so auch hier - dem Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1954 - 1 C 194.53 - BVerwGE 1, 266 <267>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 15). Die Tatsache, dass es im Anschluss an die Auflösung eines Liquidationsverfahrens bedarf, steht der Annahme eines Zusammenschlusses "für längere Zeit" nicht entgegen, weil dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn der Verein von vornherein nur für eine begrenzte Zeit oder für einen vorübergehenden Zweck gegründet wird. Die Liquidation dient der Verflüssigung des Vermögens, der Tilgung etwaiger Verbindlichkeiten und schließlich der Verteilung des verbleibenden Vermögens. Solange noch Vermögen existiert, besteht auch der Verein in der Form des Vereins in Liquidation fort (BGH, Urteile vom 5. April 1979 - II ZR 73/78 - BGHZ 74, 212 <213> und vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85 - NJW-RR 1986, 394 ).

Keine andere Beurteilung rechtfertigt vereinsrechtlich, dass ein Verein in Liquidation nach seinen Tätigkeiten aktuell materielle Verbotsgründe (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ) nicht (mehr) verwirklicht; denn die Widmung fortbestehenden Vereinsvermögens zu diesen Zwecken besteht fort und kann ohne Weiteres für eine Wiederaufnahme entsprechender Tätigkeiten - und sei es in einer ohne Vereinsverbot statthaften Ersatzorganisation - genutzt werden. Dass eine dem Verbot zugängliche Vereinigung (fort-)besteht, weil sie nicht endgültig durch Liquidation aufgelöst ist, erfordert dabei nicht, dass alle oder doch wesentliche Teile des Vereinsvermögens noch vorhanden oder die verbleibenden Vermögensgegenstände besonders werthaltig sind. Das Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff kommt zwar nur in Betracht, wenn mildere und gleich wirksame Mittel nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - NVwZ 2018, 1788 Rn. 103). Das Gebot einer engen Auslegung der Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG , die Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - NVwZ 2018, 1788 Rn. 103), ist auf die Auslegung und Anwendung der materiellen Verbotsgründe bezogen; ob eine dem Verbot unterliegende Vereinigung (fort-)besteht, ist dem vorgelagert und gebietet auch aus den grundrechtlichen Erwägungen, welche auf die materiellen Verbotsgründe selbst bezogen sind, keine einschränkende Auslegung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich - wie hier aus dem zeitlichen Ablauf und der Tatsache, dass die Verbotsverfügung des Landes Rheinland-Pfalz noch im Raum stand - Anhaltspunkte ergeben, dass eine Selbstauflösung zumindest auch dazu dient, einer neuerlichen Verbotsverfügung den Gegenstand zu entziehen; jedenfalls in dieser Konstellation gelten aber erhöhte Anforderungen an eine vollständige Liquidation eines Vereins und ihres Nachweises.

Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung (vgl. BT-Drs. IV/430 S. 19) nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen. Er setzt zivilrechtlich Eigentum des Vereins nicht voraus. Zum Vereinsvermögen gehören alle Sachen und Rechte, die im Eigentum des Vereins stehen oder Treuhändern zu Eigentum übertragen wurden, jedoch mit den Zwecken des Vereins im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und diesem daher zuzuordnen sind (Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 10 VereinsG Rn. 7). Erfasst ist die Gesamtheit der der Vereinigung wirtschaftlich gehörenden Vermögenswerte, zu denen neben Forderungen und Rechten sämtliche beweglichen oder unbeweglichen Sachen zählen, derer sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing. Maßgeblich ist nicht das rechtliche Verhältnis des Vereins zu dem Gegenstand, sondern das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1989 - 1 S 2586/87 - juris und Beschluss vom 18. Januar 1995 - 1 S 63/95 - NVwZ-RR 1995, 274 ; OVG Münster, Beschlüsse vom 1. September 1994 - 5 B 959/94 - DVBl. 1995, 378 <379> und vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 - juris Rn. 10 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 3 A 612/16 - LKV 2017, 72 <73>).

3.2 Nach diesen Grundsätzen bestand der seit November 1999 unter dem Namen "Hells Angels Motorcycle Club Bonn" geführte, nicht eingetragene Verein im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung fort, weil die Liquidation noch nicht abgeschlossen war.

a) Keiner Entscheidung bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 5. August 2016, den Verein aufzulösen, und vom 12. August 2016, dass die Liquidation abgeschlossen sei, wirksam gefasst oder wegen beachtlicher Formfehler unwirksam sind. Denn diese Beschlüsse lassen einen vereinsrechtlich beachtlichen Zusammenschluss nur und erst dann entfallen, wenn insbesondere auch die erforderliche Liquidation des Vereinsvermögens bereits endgültig abgeschlossen ist; dies war hier nicht der Fall (s.u. b)).

Aus denselben Gründen nicht zu vertiefen sind auch die möglichen Folgen für die Existenz und den Fortbestand eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG , wenn die Mitgliederzahl eines Personenzusammenschlusses unter die vereinsgesetzlich vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl fällt (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78 <S> - BGHSt 28, 147 <148>, aber auch BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10.10 - BVerwGE 140, 142 Rn. 15) oder nicht (mehr) die nach nichtstaatlichen Regeln - hier nach den von den Klägern angeführten internationalen Regeln des Hells Angels MC vorgesehenen Mitgliederzahl für ein Charter - erforderliche Mindestgröße erreicht wird. Ein Verein soll zwar auch ohne vorherige Auflösung und Liquidation erlöschen können, wenn sämtliche Mitglieder durch Austritt oder aus sonstigen Gründen ausgeschieden sind (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 - BVerwGE 101, 273 <281> m.w.N.). In welchem Umfang hieran für eine Konstellation wie die vorliegende festzuhalten ist, kann offenbleiben; denn dies war hier schon deswegen nicht der Fall, weil nach den von den Klägern gezeichneten Protokollen der Mitgliederversammlungen vom 5. August 2016 und 12. August 2016 eine Abwicklung des Vereins gemäß dem Beschluss seiner Mitgliederversammlung durch den gewählten Abwicklungsvorstand erfolgen und dieser auch eingesetzt bleiben sollte, wenn wider Erwarten zu einem Zeitpunkt nach der Mitgliederversammlung vom 12. August 2016 noch Aktivvermögen des Vereins erkennbar werden würde.

b) Der Verein war im Zeitpunkt des angegriffenen Verbots deswegen noch existent - und konnte mithin auch verboten werden -, weil er auch im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung noch verwert- beziehungsweise nutzbares Vermögen besaß. Dem Abschluss der Liquidation stand als dem Verein zuzurechnendes bewegliches Vereinsvermögen - jeweils selbstständig tragend - entgegen, dass ihm zuzurechnen waren ein Teil der in der Mitgliederversammlung vom 12. August 2016 kurzer Hand übereigneten Gegenstände (aa), einzelne im Rahmen des Vollzuges des Vereinsverbots des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. März 2016 beschlagnahmte und nach Ergehen diesbezüglicher verwaltungsgerichtlicher einstweiliger Anordnungen wieder zurückgegebene Sachen (bb) sowie ein Teil derjenigen Waffen, die mit dem nichtrechtskräftigen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Juni 2018 - 1 KLs 2090 Js 71253/13 (2) - eingezogen worden sind (cc). Bei dieser Sachlage musste nicht durch weitere Beweiserhebung oder sonstige Maßnahmen der Sachverhaltsermittlung abschließend geklärt werden, ob dem Verein im Verbotszeitpunkt auch das u.a. mit dem Clubhaus bebaute und im rechtlichen Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehende Grundstück wirtschaftlich zuzurechnen war (dd).

aa) Weiterhin Bestandteil des beweglichen Vereinsvermögens waren diejenigen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung noch gemäß § 94 StPO beschlagnahmten "Kutten, Bekleidung, Schmuck, Patches usw. mit den Insignien Hells Angels MC Bonn". Das Eigentum war im Verbotszeitpunkt zumindest teilweise nicht wirksam auf Dritte übertragen worden.

Der Verein und die jeweiligen Besitzer hatten sich zwar im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 12. August 2016 auf einen Übergang des Eigentums kurzer Hand geeinigt. Einem solchen Eigentumsübergang gemäß § 929 Satz 2 BGB stand auch nicht die fehlende Berechtigung des Vereins zur Übertragung des Eigentums entgegen, da eine auf der Grundlage des § 94 StPO erfolgte Beschlagnahme der Sachen kein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Staates nach § 136 BGB und somit auch kein Verfügungsverbot nach § 135 BGB bewirkt. Nach der in der Niederschrift zur Mitgliederversammlung vom 12. August 2016 festgehaltenen Einigung stand das Wirksamwerden des dinglichen Rechtsgeschäfts gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich unter der Voraussetzung "eine[r] behördliche[n] Freigabe" der beschlagnahmten Gegenstände. Machen - wie hier - die Parteien bei einem Rechtsgeschäft den Eintritt oder den Fortbestand der Rechtswirkung von einem künftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig, bewirkt dies, dass das Inkrafttreten der gewollten Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts hinausgeschoben wird.

Eine Freigabe aller im Zuge der Ermittlungen nach § 94 StPO beschlagnahmten Gegenstände ist für den Senat nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht, zumal im Verbotszeitpunkt das Strafverfahren gegen einzelne Mitglieder des Vereins noch nicht abgeschlossen war und daher zumindest einem der nach § 94 StPO beschlagnahmten Gegenstände Beweismitteleigenschaft zukam. Auch wenn einzelne der nach § 94 StPO beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben wurden, fehlte es etwa hinsichtlich einer zum Beweis der Tatsache der Mitgliedschaft in dem Verein beschlagnahmten Kutte des Klägers zu 1 mitsamt den an dieser angebrachten Patches an einer behördlichen Freigabe.

Das Vorbringen des Klägers zu 2 in der mündlichen Verhandlung, der Verein besitze kein Eigentum an den Patches, da die Urheberrechte an diesen einer amerikanischen Gesellschaft zustünden und Patches, für die keine Verwendung mehr bestehe, daher zurückzusenden seien, vernachlässigt bereits den Unterschied zwischen dem Urheberrecht oder der schuldrechtlichen Rückgabeverpflichtung und dem Eigentumsrecht. Es steht zudem in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu dem Beschluss der Vereinsmitglieder vom 12. August 2016, als Eigentum des Vereins vorausgesetzte Gegenstände (genannt werden in diesem Beschluss Kutten, Bekleidung, Schmuck, Patches usw. mit den Insignien Hells Angels MC Bonn) - wenngleich unter einer den sofortigen Eigentumsübergang hindernden aufschiebenden Bedingung - auf die diese besitzenden Mitglieder zu übertragen.

Diese Zuordnung des Eigentumsrechts an den Verein, von der alle Mitglieder ausgegangen sind, welche die Niederschrift unterzeichnet haben (darunter nachträglich auch der Kläger zu 2), steht im Übrigen im Einklang mit weiteren Erkenntnissen. Ungeachtet des Umstands, dass die Markenrechte für die Patches bei der Hells Angels Motorcycle Corporation liegen mögen (vgl. BA 2 Bl. 131), werden unter anderem Bekleidung, Patches und Schmuck in Ziffer 7 der Standard Rules der Hells Angels Motorcycle Club World Rules 2012 dem "Club property" zugeordnet (BA 4 Bl. 378). Auch der Entwurf einer Satzung des Hells Angels Motorcycle Club Bonn sah vor, dass ein Patch "Clubbesitz" ist und bleibt (Member Ziffer 2) und "Clubsachen" ("Patch, Shirts, Belts, Stirnbänder, Mützen etc.") abgegeben werden müssen (Kommission Ziffer 9-1 und Ziffer 11-6) beziehungsweise an die Charter gehen oder vernichtet werden müssen (Kommission Ziffer 14-1) (BA 1 Bl. 89 ff.). Dementsprechend sah auch der Entwurf einer von einem die Aufnahme in den Hells Angels Motorcycle Club Bonn begehrenden Prospect oder Member zu unterzeichnenden Erklärung vor, dass eine Clubweste mit dem Vereinszeichen (Patch), welche für die Dauer der Mitgliedschaft als Zeichen der Zugehörigkeit zum Hells Angels Motorcycle Club Bonn zur Verfügung gestellt wird, deswegen im Eigentum des Hells Angels Motorcycle Club Bonn verbleibt und lediglich zur Nutzung überlassen wird (BA 2 Bl. 141).

bb) Zu dem im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. November 2016 dem Verein zuzurechnenden beweglichen Vermögen gehörte weiterhin ein Teil derjenigen Gegenstände, die im Rahmen des Vollzuges der Verfügung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. März 2016 im Clubhaus des Vereins sichergestellt und dem Verein Ende September 2016 wieder herausgegeben wurden. Hervorzuheben sind unter anderem ein Patronengurt, eine Munitionsselbstlademaschine und mehrere T-Shirts mit der Aufschrift "HAMC Bonn" (vgl. Aufstellung des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2016, Anlage B 25 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 5. Dezember 2018, S. 6 und "Übergabeverhandlung/Herausgabe von Asservaten" vom 26. September 2016, Anlage B 30 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 5. Dezember 2018).

Diese Sachen, bei denen eine Mitvermietung durch die "X.Z. und R.U. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts" nicht erkennbar oder geltend gemacht worden ist, waren schon nicht Gegenstand der Einigung vom 12. August 2016. Denn sie befanden sich im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht im Besitz eines einzelnen Mitglieds; selbst wenn diese Einigung nicht unter einen "Vorbehalt" gestellt worden oder dieser nicht als aufschiebende Bedingung zu werten wäre, wäre insoweit eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt. Überdies sind sie auch deswegen nicht von dieser Einigung erfasst, weil sie mit den ausdrücklich bezeichneten Gegenständen nicht einmal ansatzweise vergleichbar sind. Sie sind schon deswegen auch nicht im Sinne der Niederschrift der Mitgliederversammlung vom 12. August 2016 dem zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbaren Aktivvermögen des Vereins zuzurechnen, weil sie aufgrund der vereinsrechtlichen Beschlagnahme bekannt waren. Dass der Verein nach der Rückgabe in dem Zeitraum bis zum Erlass der angegriffenen Verfügung das Eigentum oder die tatsächliche Sachherrschaft über diese Gegenstände aufgegeben hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.

cc) Dem Vereinsvermögen zuzurechnen waren des Weiteren die mit dem nicht-rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Juni 2018 - 1 KLs 2090 Js 71253/13 (2) - eingezogenen Waffen, darunter eine Vorderschaftsrepetierflinte mit Kurzwaffengriff (sog. Pump-Gun) des Herstellers Mossberg, Modell 500A (vgl. Ziffer IV des Tenors des vorzitierten Urteils des Landgerichts Koblenz sowie Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Fallakte 19 Bd. II Bl. 43 ff.). Auch diese Sachen waren von der am 12. August 2016 zustande gekommenen Einigung über den Eigentumsübergang gegenständlich nicht erfasst.

Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Waffen, die mitsamt Munition in einer Lagerhalle eines im Miteigentum des Klägers zu 11 stehenden Unternehmens deponiert waren (vgl. insoweit S. 32 ff. beziehungsweise S. 21 f. der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 15. Juli 2015 und 8. Januar 2016 - jeweils 2090 Js 71253/13 -), im Gewahrsam des Vereins standen. Die Zurechnung des "Waffendepots" zu dem Vereinsvermögen entspricht dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklagebehörde (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 29. November 2018 - 2090 Js 44087/15 -, GA Bl. 678, und Ziffer 1 des Vermerks des Berichterstatters vom 3. Dezember 2018 - 1 A 14.16 -, GA Bl. 688). Dem sind die Kläger im vorliegenden Verfahren weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten.

Die Sachherrschaft des Vereins über die in dem Depot beschlagnahmten Waffen, darunter auch die Vorderschaftsrepetierflinte, wird zudem - selbstständig tragend - belegt durch die urkundliche Verwertung der Einlassung des Zeugen S. im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmungen vom 23. und 24. Juni 2015 (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Fallakte 19 Bd. 2 S. 100 f., 105 f. und 170 f.), der zufolge der Einsatz der Waffen maßgeblich von dem Willen der Vereinsführung abhing (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Fallakte 19 Bd. 2 S. 105). Als Teil der beigezogenen Akten ist auch diese Einlassung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger den Zeugen S. als unglaubwürdig und dessen Angaben im Ermittlungs- und Strafverfahren als in der Sache widersprüchlich und nicht glaubhaft bezeichnet haben. Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift lässt sich ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 76.10 - juris Rn. 19). Der Berücksichtigung im Wege des Urkundenbeweises steht auch der Umstand nicht entgegen, dass gegen den Widerspruch eines Beteiligten Aussagen in anderen Verfahren wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO ) nicht als Zeugenbeweis berücksichtigt werden. Die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises findet allerdings bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42 S. 3 f. und Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 20). Eine solche Vernehmung des (vormaligen) Mitglieds S. ist von Seiten der Kläger nicht beantragt worden, zudem haben diese in der mündlichen Verhandlung der Sache nach ihr Einverständnis mit dem Absehen von einer entsprechenden Vernehmung dieses Zeugen, der wegen ärztlich bescheinigter Erkrankung und Reiseunfähigkeit der Ladung zu dem Termin nicht Folge leisten konnte, erklärt. Der Senat folgt hier den in sich schlüssigen, insoweit auch widerspruchsfreien und detailreichen Angaben des (vormaligen) Mitglieds S. auch in Ansehung der Einwendungen der Kläger mit Blick auf dessen Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden mit dem Ziel einer Strafmilderung; diese Angaben sind frei von jeder Belastungstendenz.

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit die Vollziehung der Beschlagnahme der Waffen auch nach den §§ 111b ff. StPO (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Februar 1985 - 1 StE 4/85 - NStZ 1985, 262 ) erfolgt ist, bewirkte dies zudem gemäß § 111c Abs. 5 StPO a.F., gültig bis zum 30. Juni 2017, ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Staates nach § 136 BGB und somit auch ein Verfügungsverbot nach § 135 BGB ; etwaige Verfügungen wären mithin unwirksam gewesen, wenn sie den Rechtsübergang des Gegenstands der Beschlagnahme auf den Staat vereiteln würden.

dd) Nach dem Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Vermögen des Vereins im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung vom 11. November 2016 auch Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis betreffend das u.a. mit dem (vormaligen) Clubhaus bebaute und im rechtlichen Eigentum der "X.Z. und R.U. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts" stehende Grundstück Y. in Q. (Grundbuch von H., Blatt ...) zuzurechnen waren. Dafür spricht Überwiegendes; eine abschließende Beurteilung erforderte allerdings eine weitere Sachverhaltsaufklärung.

Es ergibt sich aus den beigezogenen Grundbuchakten und steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass grundbuchrechtlich Eigentümer des Grundstücks die "X.Z. und R.U. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts" ist. Als Grund und Anlass für ein Treuhandverhältnis kommt hier in Betracht, dass der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 19/15 - ZIP 2016, 1163 Rn. 13 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 49 Rn. 25), was für sich allein genommen noch kein Treuhandverhältnis belegt.

(1) Ein Treuhandverhältnis zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten ist anzunehmen, wenn vertraglich oder kraft Gesetzes eine volle Rechtsmacht "zu treuen Händen" vom Treugeber an den Treunehmer (Treuhänder) übertragen wird. Im Außenverhältnis zu Dritten kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, so - im Falle der Übertragungstreuhand - auch des Eigentums an einer Sache, erfolgen. Für diesen Fall besitzt der Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis die volle Rechtsstellung eines Eigentümers. Im Falle der Beendigung des Treuhandverhältnisses folgt in der Regel aus dem Treuhandvertrag eine (Rück-)Übertragungspflicht des Treuhänders. Wird der Gegenstand nach Beendigung dieses Treuhandverhältnisses dem Treugeber herausgegeben, wird dessen Anspruch aus § 667 BGB erfüllt. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, ein Grundstück, das ihm im Rahmen des Treuhandverhältnisses zu Eigentum übertragen wurde, dem Treugeber aufzulassen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist in der Folge das Eigentum an dem Grundstück auf den Treugeber zurückzuübertragen. Der Treugeber ist indes berechtigt, den Treuhänder aus der Pflicht, ihm das Grundstück zurückzuübereignen, zu entlassen. Besitzt der Treuhänder die Verwertungsbefugnis, so ist er im Fall der Verwertung grundsätzlich verpflichtet, dem Treugeber den Verwertungserlös auszukehren.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Vereinsvermögen treuhänderisch gehalten wird, ist im Einklang mit der nicht eigentumsrechtlichen, sondern wirtschaftlichen Bestimmung des Begriffs des Vereinsvermögens eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Das Eigentum des Treuhänders muss mit den Zwecken des Vereins im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Es darf nicht allein den Privatzwecken des Treuhänders zu dienen bestimmt sein (Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 10 VereinsG Rn. 7 f.).

Ein solches Treuhandverhältnis kann auch dann grundsätzlich formlos begründet werden, wenn es auf ein Grundstück bezogen ist, und muss Dritten gegenüber nicht offengelegt werden (sog. verdeckte Treuhand). Ob ein derartiges Treuhandverhältnis wirksam begründet worden ist, kann in Fällen, in denen das Treuhandverhältnis nicht schriftlich vereinbart worden ist, zur Überzeugung des Gerichts auch aus einer Gesamtschau je für sich nicht zwingender Indizien geschlossen werden. An den Nachweis einer zivilrechtlich wirksamen Treuhandabrede sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 Rn. 19 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.).

(2) Nach diesen Grundsätzen sprechen allerdings eine Reihe von Indizien mit erheblichem Gewicht für ein Treuhandverhältnis, bei dem das rechtlich im Eigentum einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts stehende Grundstück wirtschaftlich zu dem Vermögen des Vereins gehört.

(a) Für einen selbst nicht grundbuchfähigen nichtrechtsfähigen Verein ist eine Möglichkeit, wirtschaftlich die Kontroll- und Verfügungsgewalt über ein Grundstück zu erwerben beziehungsweise zu erhalten, die Begründung eines entsprechenden Treuhandverhältnisses zu Personen oder einer Personenmehrheit, die für den Verein im Außenverhältnis das Grundstück halten. Insoweit besteht für einen Verein, der selbst Vereinsvermögen in Form auch von eintragungsbedürftigem Grundvermögen erwerben oder sichern will, zum Rückgriff auf eine "Umwegskonstruktion" keine Alternative. Dies haben die Kläger selbst im Schriftsatz vom 20. August 2018 (S. 8 f.) im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgeführt.

(b) Für ein zumindest erhebliches Interesse des Vereins an dem Erhalt und der Sicherung des Grundstücks selbst und eines Einflusses auf dessen Nutzung spricht, dass Gesellschafter schon der am Tag des Grundstückskaufs gegründeten Grundstücksgesellschaft wie auch der jeweils nachfolgenden Eigentümergesellschaften stets und ausschließlich natürliche Personen waren, die im Zeitpunkt ihrer Eintragung Mitglieder anfangs der Vereinigung Bones MC, später des Hells Angels Motorcycle Club Bonn waren.

Der Wechsel der jeweiligen Gesellschafter unterstreicht diese Indizwirkung. Bei einer klaren Trennung zwischen Grundstückseigentümer und Grundstücksnutzer - hier dem Verein - sind nachvollziehbare Gründe für den Wechsel der Mitglieder der Eigentümergesellschaft dem Senat bislang nicht erkennbar.

Soweit Gesellschafter aus dieser Gesellschaft ausgeschieden sind und deren Gesellschaftsanteile den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung anwuchsen, sind als Gegenleistung allerdings Abfindungen vereinbart worden. Hinweise darauf, dass diese Abfindungen von den jeweils verbleibenden Gesellschaftern tatsächlich geleistet wurden, sind den beigezogenen Vorgängen allerdings nicht zu entnehmen (vgl. insoweit stattdessen BA 8 Bl. 215); erst recht ist offen, ob etwaige Zahlungen aus Mitteln der jeweils begünstigten Gesellschaftern geleistet oder - ganz oder teilweise - aus Mitteln, die von Mitgliedern des Vereins aufgebracht worden sind.

Der Kläger zu 5, der zugleich Mitgesellschafter der "X.Z. und R.U. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts" ist, konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine konkreten Angaben machen. Ohne Benennung von Einzelheiten hat er sowohl angegeben, keine Erinnerung an geleistete Abfindungszahlungen zu haben, als auch - ebenfalls ohne dies zu substantiieren - ausgeführt, die Aufnahme von Darlehen habe der Abfindung ehemaliger Gesellschafter gedient. Auch sonst blieben die Angaben des Klägers zu 5 zu dem Grund und den wirtschaftlichen Konsequenzen seiner Gesellschafterstellung auch bei Nachfragen in einem Maße vage, dass dem Senat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Grundstück und der Begründung der Gesellschafterstellung wenn nicht ausgeschlossen, so doch unwahrscheinlich erscheint. All dies hätte eine eingehende Aufklärung auch der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 5 anhand nachprüfbarer Daten (z.B. Steuererklärungen, Kontoauszüge nicht nur der GbR, sondern auch des Klägers zu 5 persönlich) nahegelegt.

(c) Die erheblichen Grundschulden, die auf dem Grundstück lasten, insbesondere die 20 Grundschulden in Höhe von jeweils 50 000 €, die am 10. November 2010, also am selben Tag, an dem die "X.Z. und R.U. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts" als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde, nach Löschung von sieben im Jahre 2002 auf die vormalige Grundstücksgesellschaft eingetragenen Grundschulden in Höhe von jeweils 50 000 € in das Grundbuch ohne erkennbaren Bezug zu gewährten Bankdarlehen eingetragen wurden, sprechen eher für als gegen das Bestehen eines Treuhandverhältnisses. Der Kläger zu 5 hat zu den Hintergründen in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben gemacht und im Kern darauf verwiesen, diese seien auf Veranlassung seines Mitgesellschafters und seinerzeitigen Clubpräsidenten bestellt worden und hätten jedenfalls teilweise auch dazu gedient, dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten überwinden zu helfen. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer entsprechenden Belastung hat der Kläger zu 5 jedenfalls nicht benannt. Ebenso wenig hat dieser Konkretes zur Verwendung der Grundschuldbriefe angegeben. Eine derart hohe Belastung, die jedenfalls nach den Angaben der Kläger zur Lage und Nutzbarkeit des Grundstücks sowie der auf dem Grundstück stehenden Bauten den Wert des Grundstücks deutlich übersteigen dürfte, mag bei entsprechender Streuung der Grundschuldbriefe auch ein wirksames Mittel sein, bei unterstelltem Treuhandverhältnis einer treuwidrigen Verwertung des Grundstücks entgegenzuwirken.

(d) Gegen ein Treuhandverhältnis spricht auf den ersten Blick, dass nach den Angaben der Kläger über die Nutzung des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen und zum 31. Dezember 2015 gekündigt worden sein soll. Ein schriftlicher Mietvertrag befindet sich jedenfalls nicht bei den beigezogenen Akten und scheint nach den insoweit nicht eindeutigen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch nicht abgeschlossen worden zu sein. Jedenfalls hat der Kläger zu 5 nicht angegeben, über einen solchen schriftlichen Mietvertrag zu verfügen. Das Kündigungsschreiben vom 20. Mai 2015, das sich bei den Akten befindet, lässt Rückschlüsse darauf, dass tatsächlich ein Mietverhältnis bestanden hat, nur mittelbar zu. Dies gilt auch für die regelmäßigen Zahlungen, die bis zum erstmaligen Verbot des Vereins von einem Vereinsmitglied auf das Konto der Eigentümergesellschaft geleistet worden sind. Diesen Zahlungen kann ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht entnommen werden, ob es sich um Mietzinszahlungen in Erfüllung eines bestehenden Mietverhältnisses oder um Zahlungen handelt, welche im Rahmen eines Treuhandverhältnisses den Treuhändern die ihnen durch den Unterhalt des Grundstücks und dessen Nutzung entstehenden Aufwendungen ersetzt.

Bei dieser Sachlage gewinnen die Angaben des Klägers zu 5 an Bedeutung, dass der Höhe nach diese Zahlungen den laufenden Aufwendungen (u.a. zur Bedienung von Darlehen und den Betriebskosten) im Ergebnis mehr oder minder entsprachen. Der Kläger zu 5 hat jedenfalls nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung aus dem Mietverhältnis keinen Gewinn angestrebt oder erwirtschaftet, der einer auch nur halbwegs marktadäquaten Rendite seines für den Gesellschafteranteil nominal eingesetzten Vermögens entsprach; dies gilt auch in Ansehung des Vorteils, der durch die sukzessive Tilgung eines für Investitionen für das Grundstück aufgenommenen Kredits entsprach. Dabei sind die Aufwendungen nicht abgegolten, die für das - nach den Angaben der Kläger - mitvermietete Inventar (und dessen Beschaffung) entstanden sind.

Dass nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung der Kläger zu 5 jedenfalls seit dem ersten Vereinsverbot im März 2016 die zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Grundstück erforderlichen Beträge von seinem Privatkonto überwiesen und nicht in bar eingezahlt hat, klärt nicht die Herkunft der hierfür erforderlichen Mittel und die Frage des gesellschaftsinternen Ausgleichs mit dem Mitgesellschafter.

(e) Für die Annahme, dass die Gesellschaft(en) allein dazu bestimmt war(en), das Grundstück treuhänderisch für den Verein zu halten, sprechen zudem gewichtige Hinweise, dass auch die nicht im Grundbuch eingetragenen Kläger zu Geldzahlungen "für das Clubhaus" auch jenseits als geschuldet unterstellter Mietzahlungen herangezogen wurden.

(aa) In diese Richtung weist zunächst die Einlassung des (vormaligen) Mitglieds S. im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmungen im Juni 2015. Dieser führte am 17. Juni 2015 wörtlich aus: "Der HAMC Bonn hat ein eigenes Clubhaus, es liegt im Y., für das wir auch 10.000 Euro zahlen mussten. Das heißt, dass jeder, der in den Club eintreten will, 10.000 Euro zu bezahlen hat um auch am Clubhaus beteiligt zu werden. Weil das Clubhaus im Eigentum des Club steht. Ich habe bis zu meiner Festnahme 5000 Euro bezahlt. Monatlich war ein Betrag von 100 Euro fällig. Das Geld ging an den R. Das war der Treasurer. Es wurde bar bezahlt." (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Personenakte S., Bd. 1, Bl. 90, Protokoll S. 4). Am 23. Juni 2015 gab er ergänzend an: "Uns wurde damals gesagt, dass wir 10000 für den Eintritt in den HAMC Bonn zu zahlen haben. Das haben uns beim Vorstellungsgespräch der O. und der N. so gesagt. Damit wären wir aber am Clubhaus beteiligt gewesen. Später hieß es dann, dass das mit den 10.000 und dem Mitbesitz vom Clubhaus nie gesagt worden wäre. Wir sollten dann nur 5.000 bezahlen. Dafür wären wir aber nicht am Clubhaus beteiligt worden. Wofür die 5000 konkret waren, kann ich nicht sagen." (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Personenakte S., Bd. 1, Bl. 138 f., Protokoll S. 23 f.). Ergänzend führte er seinerzeit aus: "Ich weiß vom Clubhaus. Das gehört allen Member, bis auf den V., P. und mir. Offiziell gehört das dem O. und dem R." (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Personenakte S., Bd. 1, Bl. 139, Protokoll S. 24). Auf die Frage, was mit dem Clubhaus in Y. passieren solle, bekundete er am 24. Juni 2015: "Es ist nur mal gesprochen worden, dass das verkauft werden soll. Wenn dann was an Geld über bliebe, würde ma[n] sich etwas anmieten. Aber dass etwas ausbezahlt wird, ist nie gesprochen worden. O. wollte für das Clubhaus einen Käufer finden, der eine Million bezahlt. Aber das ist viel zu viel. Nachher hatten das N. und W. in der Hand, die haben mit Maklern gesprochen." (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Personenakte S., Bd. 1, Bl. 150, Protokoll S. 8).

Der Senat verkennt dabei neben den bereits bekannten Einwendungen der Kläger gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des (vormaligen) Mitglieds S. nicht, dass seitens des Klägers zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, derartige Maklergespräche geführt zu haben.

(bb) Für die Richtigkeit der Angaben des (vormaligen) Mitglieds S. und auf eine wirtschaftliche Zugehörigkeit des Grundstücks zum Vereinsvermögen deuten indes auch die Äußerungen des Klägers zu 1 vom 17. Februar 2014 hin.

Im Rahmen eines überwachten Telefonats bekundete er im Hinblick auf Möglichkeiten, eine Beschlagnahme des Grundstücks zu vereiteln: "Is alles nit so einfach. Ne un äh, wir haben da alle unsere, wir haben da richtig Geld reingesteckt in unser Clubhaus, da unten, nä. Un äh, pfff, hier, stell dir ma vor, würdst so wat abgenommen bekommen?!" Auf die Frage des Gesprächspartners, "ob man das nicht irgendwie tricksen könne, so dass einer das besitze", antwortete er, "dass das ja sei." (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Fallakte 11, Sonderband 100a "A.", Bl. 6R). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 1 die Richtigkeit der Wiedergabe seiner Äußerungen nicht substantiiert infrage zu stellen vermocht.

Der Kläger zu 2 hat allerdings angegeben, zwar seien Handwerksleistungen durch Clubmitglieder erbracht worden, diese hätten jedoch kein Geld für das Clubhaus bezahlt. Letzterem widerstreiten hingegen die Ausführungen des früheren President Z., der im Rahmen eines Diktats vom 14. Januar 2014 ausführte: "Gebt B. jeden Monat den Betrag mit der Tilgung für die Bank bis zum Verkauf. Wenn mein Versuch mit dem Verkauf klappt, setzen wir uns zusammen, wenn ihr einen habt, auch. Wenn ich nicht mit T. klar komme und ich aufhöre, muss sich jemand anderes im Grundbuch einschreiben lassen und wenn es dann verkauft wird, habe ich nur einen Wunsch, lasst C. und D. nicht da." (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, Personenakte Z., Asservatenauswertung, Bl. 91 ).

Dieses Diktat deutet an, dass die Tilgung des am 23. August 2012 durch die Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts bei der E.Bank aufgenommenen Darlehens über einen Betrag in Höhe von 60 000 € für die Errichtung und den Ausbau des Clubhauses als Vereinsangelegenheit verstanden wurde. Die Angabe des Klägers zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der vormalige President Z. sei nicht "im Guten" aus dem Verein ausgeschieden, das Verhältnis sei zuletzt schwierig gewesen, man habe kein Interesse gehabt, weiter mit ihm "zu arbeiten", ändert nichts am sachlichen Gehalt der auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses weisenden Ausführungen des vormaligen President.

Darauf, dass das Grundstück wirtschaftlich der Vereinigung zuzurechnen ist, weisen auch die Ausführungen des Klägers zu 1 in am 13. Januar 2014 und am 4. Februar 2014 geführten Telefonaten. Darin bekundet dieser, "[m]an müsste jetzt noch einige Sachen zum vernünftigen Abschluss bringen. Dazu gehöre der Verkauf des Clubhauses, welches allen Mann zusammen gehöre." (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, TKÜ Sonderband F.G., Bd. 1, S. 853 der Datei) sowie "jetzt hänge der [O.] noch unten im Clubhaus. Es sei normal auch kein Problem mit einem guten Bruder. Das Clubhaus sei keinem einzelnen sondern dem Club." (Staatsanwaltschaft Koblenz, 2090 Js 71253/13, TKÜ Sonderband F.G., Bd. 2, S. 594 der Datei ). Zweifel an einem bloßen Mietverhältnis zwischen dem Verein und der Grundstücksgesellschaft bestehen schließlich auch aufgrund der Angaben des Klägers zu 5 in der mündlichen Verhandlung, wonach durch die Vermietung kein Gewinn zu erzielen gewesen sei und bei einer Unterdeckung Zuschüsse bei den Mitgliedern erhoben worden seien.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO .

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 70 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 45.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Verkündet am 13. Dezember 2018

Fundstellen
DÖV 2019, 412
NVwZ-RR 2019, 512