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BVerwG - Entscheidung vom 14.03.2018

4 A 11.17

Normen:
EnWG § 43 S. 9
VwVfG NRW § 75 Abs. 1a S. 1

BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 4 A 11.17

DRsp Nr. 2018/8506

Klage des Eigentümers und Mieters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und den Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung in Rommerskirchen - Sechtem; Inkenntnissetzung eines Grundstückseigentümers bzgl. des Erlasess eines Planfeststellungsbeschlusses bei persönlicher Betroffenheit durch den Plan

1. Ein Planfeststellungsbeschluss kann einen obligatorisch Nutzungsberechtigten - etwa einen Mieter - mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betreffen.2. § 43 S. 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW setzt voraus, dass für die Vorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Gefordert ist ein nicht sinnvoll trennbarer Sachzusammenhang zwischen beiden Vorhaben. Können planerisch erhebliche Belange des einen Vorhabens bei dem anderen Vorhaben durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt es für sich nicht, Verfahren und Behördenzuständigkeit zu koordinieren. Werden die Voraussetzungen des § 43 S. 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW bejaht, wird die gesetzlich vorgegebene Verbandszuständigkeit geändert, wenn für die Planfeststellung der einzelnen Vorhaben je eine Bundes- und eine Landesbehörde zuständig ist. Daher ist § 43 S. 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW so auszulegen, dass einheitliche Planfeststellungsverfahren eher die Ausnahme bleiben.3. Nach § 3a S. 2 der 26. BImSchV sind bei Gleichstromanlagen alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Felder von Wechselstromanlagen. Die Regelung soll Situationen erfassen, in denen Hochspannungsgleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ-Leitungen) auf dem gleichen Mast wie 50-Hz-Leitungen geführt werden. Der Verordnungsgeber geht damit davon aus, dass die Überlagerung von elektromagnetischen Feldern von Gleich- und Wechselstromleitungen in Hybridsystemen in einer späteren Planfeststellung für eine Gleichstromleitung bewältigt werden kann.4. Bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Angesichts des § 4 Abs. 2 S- 1 der 26. BImSchV bedarf es einer solchen Abwägung aber nur, soweit Maßnahmen in Rede stehen, die diese Vorschrift nicht erfasst. Dies sind namentlich alternative Trassenverläufe.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 zu 5/7 sowie die Klägerinnen zu 2 und 3 zu je 1/7.

Normenkette:

EnWG § 43 S. 9; VwVfG NRW § 75 Abs. 1a S. 1;

Gründe

I

Die Klägerinnen - Eigentümerin und Mieterinnen eines gewerblich genutzten Grundstücks - wenden sich gegen eine Höchstspannungsfreileitung.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bauleitnummer (Bl.) 4215, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Anlagen und Verkehrswegen Dritter sowie der Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest. Die Leitung ist ein 34 km langes Teilstück des als Nr. 15 in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Osterath - Weißenthurm Nennspannung 380 kV".

Die Beigeladene beantragte die Planfeststellung im Februar 2012. Die Unterlagen wurden bis zum 22. März 2012 öffentlich ausgelegt. Die Klägerinnen erhoben, anwaltlich vertreten, fristgerecht Einwendungen, die in einem Erörterungstermin im September 2014 behandelt wurden. Die Bezirksregierung Köln übersandte den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälten unter dem 24. Oktober 2014 einen Abdruck der Niederschrift über den Erörterungstermin. Das Übersendungsschreiben endete mit der Formulierung: "Meine Entscheidung wird Ihnen zu gegebener Zeit unaufgefordert zugehen." Nach Einholung weiterer Gutachten sowie Änderungen durch Deckblattverfahren stellte die Bezirksregierung Köln den Plan fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde nach öffentlicher Bekanntmachung bis zum 13. Februar 2017 öffentlich ausgelegt. Eine Mitteilung an die Klägerinnen oder ihre Bevollmächtigten unterblieb.

Während des Planfeststellungsverfahrens stellte die Beigeladene Überlegungen zum Vorhaben nach Nr. 2 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) ("Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom"; im Folgenden: Ultranet-Leitung) an. Nach ihren Vorstellungen soll der Trassenverlauf der Ultranet-Leitung der planfestgestellten Leitung folgen und die Ultranet-Leitung auf bestehenden Masten für Wechselstromleitungen geführt werden. Auf dem planfestgestellten Vorhaben könnten bisherige Leitungen für einen Wechselstromkreis künftig für einen Gleichstromkreis der Ultranet-Leitung genutzt werden (Hybridsystem). Nachdem die Beigeladene die Träger öffentlicher Belange im Oktober 2014 informiert hatte, stellte sie im Dezember 2015 einen Antrag auf Bundesfachplanung. Die Bundesnetzagentur legte im August 2016 den Untersuchungsrahmen fest und erwartet die Vorlage der Unterlagen im 2. Quartal des Jahres 2018.

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines 8 363 qm großen, mit einem Büro- und Lagergebäude bebauten Grundstücks (Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ...). Die Klägerinnen zu 2 und 3 betreiben dort einen Elektrofachgroßhandel. Derzeit verläuft neben dem Grundstück, dieses wenige Meter überspannend, die 220-kV-Freileitung Brauweiler-Pkt. Neuenahr (Bl. 4501). Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll künftig 10 m östlich des Grundstücks der Mast 31 errichtet werden. Die neue Leitung soll auf etwa 30 m die südöstliche, unbebaute Ecke des Grundstücks überspannen, das Grundstück mit einem Schutzstreifen von 2 777 qm belegt werden. Innerhalb des Schutzstreifens liegen Gebäudeteile, welche die Klägerin zu 2 als Lager nutzt. Die bisherige Leitung Bl. 4501 soll demontiert und auf dem Gestänge der neuen Leitung geführt werden. Die auf das Grundstück einwirkenden Felder prognostiziert die Beigeladene für die am stärksten betroffene Stelle des Grundstücks mit 2,0 kV/m und 10 µT im Bestand und 0,6 kV/m und 5,6 µT im Planungsfall, für die Außenkante des Gebäudes mit 0,3 kV/m und 7,5 µT im Bestand und 0,3 kV/m und 5 µT im Planungsfall.

Die Klägerinnen haben am 26. Mai 2017 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt. Einer ihrer Prozessbevollmächtigten habe am 18. Mai 2017 anlässlich einer Mandatsanfrage erstmals von dem Planfeststellungsbeschluss erfahren. Die Geschäftsführer der Klägerinnen haben jeweils eidesstattlich versichert, vom Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nichts gewusst zu haben; sie hätten nach dem Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 24. Oktober 2014 auf eine persönliche Zustellung vertraut. Die Klägerinnen sehen durch den Planfeststellungsbeschluss ihre Rechte verletzt. Insbesondere habe es einer einheitlichen Planfeststellung mit der Ultranet-Leitung bedurft, die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte sich auf die Auswirkungen der Ultranet-Leitung erstrecken müssen. Den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sei nicht genügt. Sollte die Leitung errichtet werden, sei ein Verbleib ihrer Betriebe auf dem Grundstück unzumutbar. Die Klägerin zu 1 verlangt daher die Übernahme ihres Grundstücks.

Die Klägerinnen beantragen,

ihnen wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bauleitnummer 4215 - einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Anlagen und Verkehrswegen Dritter sowie der Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzuerlegen,

a)

den Klägerinnen zu 1, 2 und 3 eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz) zu gewähren und

b)

in diesem Rahmen der Klägerin zu 1 die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks in der Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... (... P.-B., C.-F.-G.-Straße ...) unter Vergütung des Verkehrswertes des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen jeweils den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

II

Für das Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 und Nr. 15 der Anlage des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG) vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ).

Die Klagen bleiben erfolglos.

A. Die Klagen sind zulässig.

I. Die Klägerinnen können geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein, und sind daher klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO .

Die Klägerin zu 1 kann eine Verletzung ihres Rechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen, weil ihr Grundeigentum für den Schutzstreifen teilweise in Anspruch genommen werden soll und sie daher von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses aus § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG betroffen wird. Die Klägerinnen zu 2 und 3 können jedenfalls als Rechtsverletzung geltend machen, dass ihre aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgenden schutzwürdigen Belange bei der Planfeststellung nicht gesehen oder jedenfalls nicht ihrem Gewicht entsprechend in die fachplanerische Abwägung nach § 43 Satz 4 EnWG einbezogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 13). Eine solche Rechtsverletzung scheidet nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 <95 f.> und vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284 Rn. 17).

II. Die Klägerinnen haben die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO , § 43 Satz 9 EnWG , § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG NRW versäumt. Denn der Planfeststellungsbeschluss galt ihnen gegenüber nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG NRW am 13. Februar 2017 als zugestellt, so dass die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 13. März 2017 endete. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist den Klägerinnen aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten.

Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1996 - 8 B 28.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <254> und Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 168). Dabei ist eine subjektive Betrachtungsweise gefordert, die an Rechtsanwälte höhere Anforderungen als an juristische Laien stellt (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Juni 2017, § 60 Rn. 19 f. m.w.N.). Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten ist dem jeweiligen Vertretenen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Nach den Umständen des Einzelfalles trifft weder die Klägerinnen noch ihre Verfahrensbevollmächtigten ein Verschuldensvorwurf. Sie durften davon ausgehen, dass die Bezirksregierung sie von dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kenntnis setzen werde. Zwar war das Schreiben der Bezirksregierung vom 24. Oktober 2014 und sein Hinweis auf ein "unaufgefordertes" Zugehen einer Entscheidung nach dem objektiven Empfängerhorizont vorrangig darauf gerichtet, die Adressaten von Nachfragen zum Verfahrensstand abzuhalten. Darauf war es aber nicht beschränkt, sondern kündigte den unaufgeforderten Zugang einer Entscheidung an, die nach dem Zusammenhang nur der Planfeststellungsbeschluss sein konnte. Es hätte dem Beklagten danach oblegen, die Adressaten des Schreibens fristgerecht über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seine öffentliche Bekanntmachung durch ein Schreiben, ein elektronisches Dokument oder auf anderem Wege zu informieren.

Dass mit einem "Zugehen" keine Zustellung nach § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW in Aussicht gestellt war, ändert daran nichts. Denn eine Planfeststellungsbehörde kann Einwender von dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in Kenntnis setzen, ohne den Beschluss mit Bekanntgabewillen zuzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 20 Rn. 14), während die erfolgte öffentliche Bekanntmachung auf den Zugang der Entscheidung gerade verzichtet (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 61). Aus dem von den Beteiligten erörterten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - (BVerfGE 110, 339 <342>) folgt nichts Anderes: Die Bezirksregierung hat keinen "falschen" oder "missverständlichen" Hinweis erteilt, vielmehr trifft sie der Vorwurf, ihre Ankündigung nicht umgesetzt zu haben.

Beklagter und Beigeladene wollen das Schreiben anders verstanden wissen: Nach Auffassung des Beklagten kündigt es die Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses, nicht aber dessen Bekanntgabe an. So ist der Beklagte indes nicht verfahren. Auch die erkennbare Interessenlage sprach gegen eine unaufgeforderte Übersendung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses ohne Zustellungswillen. Nach Meinung der Beigeladenen bringt das Schreiben zum Ausdruck, dass die Klägerinnen den Inhalt der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis nehmen könnten. Dieses Verständnis findet im Wortlaut keine Stütze.

B. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerinnen können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch - als Minus hierzu - die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen.

I. 1. Auf die Klage der Klägerin zu 1 ist der Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich umfassend zu prüfen, weil die Klägerin zu 1 mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG betroffen wird.

Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum jedenfalls teilweise durch Grunddienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll, haben einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses. Ihre Anfechtungsklage hat allerdings keinen Erfolg, wenn ein Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 30 und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 52 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 24).

Es ist zweifelhaft, ob auch die Klägerinnen zu 2 und 3 eine umfassende Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen könnten. Ihnen steht ein mietrechtlich begründetes Besitzrecht an dem Grundstück zu, das den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <6> und BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <180>). Ein solches Besitzrecht kann Gegenstand einer Enteignung sein, weil durch Enteignung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV.NRW S. 366, ber. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV.NRW. S. 622), Rechte entzogen werden können, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Ein Planfeststellungsbeschluss kann daher einen obligatorisch Nutzungsberechtigten mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <180 ff.>). Es erscheint indes offen, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch einen Schutzstreifen und die beabsichtigten Errichtungs- und Bepflanzungsverbote sowie Betretensrechte Besitzrechte der Klägerinnen zu 2 und 3 verkürzen oder - im Fall der Klägerin zu 3 - örtlich überhaupt betreffen. Der Senat braucht diesen Fragen nicht nachzugehen. Denn der Planfeststellungsbeschluss hält mit Blick auf das Grundstück der Klägerin zu 1 einer umfassenden rechtlichen Prüfung stand.

2. Die Klägerinnen sind mit keiner Einwendung nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen, weil die Vorschriften nach § 7 Abs. 4 und 6 UmwRG keine Anwendung finden.

Für den Rechtsbehelf der Klägerinnen gegen den nach dem 25. Juni 2005 ergangenen Planfeststellungsbeschluss gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290 ). Der Planfeststellungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, weil für die Errichtung und den Betrieb der 34 km langen Höchstspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 380 kV nach § 3b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Damit findet nach § 7 Abs. 4 UmwRG in Rechtsbehelfsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - juris Rn. 12 <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). Dies gilt nach § 7 Abs. 6 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO .

II. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt keine Rechte der Klägerinnen.

1. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zum Erfolg der Klage führen.

a) Das Planfeststellungsverfahren musste nicht nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW als ein Planfeststellungsverfahren mit einer beabsichtigten Planfeststellung für die Ultranet-Leitung geführt werden.

Nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW findet für mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn die Vorhaben derart zusammentreffen, dass für sie oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist.

aa) § 78 VwVfG NRW bleibt gemäß § 26 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490 ), durch die auf Antrag eröffnete Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung nach § 26 Satz 1 NABEG unberührt. Auch sind beide selbständigen Vorhaben planfeststellungsbedürftig, das streitgegenständliche nach § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG , das Vorhaben der Ultranet-Leitung nach § 18 Abs. 1, § 2 Abs. 1 NABEG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i.V.m. Nr. 2 der Anlage zum BBPlG. Dass sie denselben Betreiber haben sollen, hindert die Anwendung von § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW nicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 21).

bb) Zwischen den Vorhaben fehlt jedoch der für § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW notwendige zeitliche Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <77 f.>). Das planfestgestellte Vorhaben musste also nicht auf die Planfeststellung der Ultranet-Leitung warten (vgl. Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG , 1. Aufl. 2014, § 78 Rn. 17). Denn im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses standen dem Beginn eines Planfeststellungsverfahrens für die Ultranet-Leitung noch inhaltlich bedeutende und zeitaufwändige Verfahrensschritte entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 9 A 12.09 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212 Rn. 23): Nach den für die Ultranet-Leitung geltenden Bestimmungen werden nach § 4 Satz 1 und 2 NABEG in der Bundesfachplanung zunächst Trassenkorridore bestimmt, die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren sind. Gegenstand der Prüfung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 4 NABEG auch ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. Als der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erlassen wurde, hatte die Beigeladene die Bundesfachplanung gemäß § 6 Satz 1 NABEG beantragt und die Bundesnetzagentur den Untersuchungsrahmen und den erforderlichen Inhalt der einzureichenden Unterlagen nach § 7 Abs. 4 NABEG bestimmt. Die Einreichung der Unterlagen nach § 8 Satz 1 NABEG stand aus. Es war für den Beklagten damit ungewiss, wann und mit welchem Ergebnis die Bundesfachplanung abgeschlossen würde. Das der Bundesfachplanung nach § 4 Satz 2 NABEG nachfolgende Planfeststellungsverfahren hatte noch nicht begonnen (§ 19 Satz 1 NABEG). Die gesetzliche Ausgestaltung des Planungsprozesses ließ damit rechtlich noch kein ausgearbeitetes Planungskonzept zu, das Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW hätte sein können.

cc) § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW setzt im Übrigen voraus, dass für die Vorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Daran fehlt es. Gefordert ist ein nicht sinnvoll trennbarer Sachzusammenhang zwischen beiden Vorhaben. Können planerisch erhebliche Belange des einen Vorhabens bei dem anderen Vorhaben durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt es für sich nicht, Verfahren und Behördenzuständigkeit zu koordinieren (BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <78>, vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 7 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 130). Werden die Voraussetzungen des § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW bejaht, wird die gesetzlich vorgegebene Verbandszuständigkeit geändert, wenn - wie hier nach § 1 Nr. 1 der Planfeststellungszuweisungsverordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582 ) und § 43 Satz 1 EnWG - für die Planfeststellung der einzelnen Vorhaben je eine Bundes- und eine Landesbehörde zuständig ist. Daher ist § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW so auszulegen, dass einheitliche Planfeststellungsverfahren eher die Ausnahme bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 40). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Aufgabe der Planfeststellung, die anfallenden Probleme umfassend zu bewältigen (vgl. Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 72 VwVfG Rn. 45). Denn dieses Gebot bezieht sich auf das zur Planfeststellung gestellte Vorhaben.

Sollte die Ultranet-Leitung auf dem Gestänge der planfestgestellten Leitung mitgenommen werden, würden in einem Hybridsystem eine Gleich- und mehrere Wechselstromleitungen parallel geführt. Dies bedingt eine Überlagerung von schwingenden und stehenden elektromagnetischen Feldern, deren Zusammenwirken in der Planfeststellung bewältigt werden muss. Dafür bedarf es indes keiner einheitlichen Planfeststellung. Nach § 3a Satz 2 der 26. BImSchV sind bei Gleichstromanlagen alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Felder von Wechselstromanlagen. Die Regelung soll Situationen erfassen, in denen Hochspannungsgleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ-Leitungen) auf dem gleichen Mast wie 50-Hz-Leitungen geführt werden (BR-Drs. 209/1/13 S. 5). Der Verordnungsgeber geht damit davon aus, dass die Überlagerung von elektromagnetischen Feldern von Gleich- und Wechselstromleitungen in Hybridsystemen in einer späteren Planfeststellung für eine Gleichstromleitung bewältigt werden kann.

b) Wie von § 3b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 UVPG a.F. gefordert, ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Dass der Planfeststellungsbeschluss mehrfach § 3c Satz 1 UVPG a.F., also die Vorschrift über die allgemeine Vorprüfung, zitiert (PFB S. 86, 105), ist als offenkundiger Schreibfehler unschädlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht fehlerhaft, obwohl sie das Zusammenwirken der elektromagnetischen Felder der planfestgestellten Leitung mit jenen einer künftigen Ultranet-Leitung in einem Hybridsystem nicht prüft.

aa) Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Planfeststellung beziehen sich auf den jeweiligen Abschnitt, der als Vorhaben Gegenstand der Planfeststellung ist. Dies gilt auch für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 31 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 18), die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben - hier des planfestgestellten Leitungsabschnitts - dienen. Über den planfestgestellten Abschnitt hinaus ist eine Vorausschau erforderlich und ausreichend, die nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der einzelnen Abschnitte gewährleistet. Das vorläufige positive Gesamturteil für den Neubau einer Höchstspannungsfreileitung von Osterath nach Weißenthurm mit einer Nennspannung von 380 kV, also das Gesamtvorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz, bezweifeln die Klägerinnen nicht.

Einer Vorausschau auf die Ultranet-Leitung bedurfte es nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung nicht, weil diese Leitung kein Gesamtvorhaben mit der streitgegenständlichen Leitung bildet, sondern ein selbständiges, einer gesonderten gesetzlichen Bedarfsfeststellung unterliegendes Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das planfestgestellte Vorhaben nach seinem Anlass oder seiner Dimensionierung nicht dem Projekt Nr. 15 nach der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz dient, sondern im Kern als Etikettenschwindel die Ultranet-Leitung vorbereiten soll.

bb) Die Umweltverträglichkeitsprüfung musste sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Kumulation mit möglichen Wechselwirkungen mit einer künftigen Ultranet-Leitung befassen.

Allerdings soll sich die Beschreibung des Projekts nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Nr. 4 Fußnote 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) auf die kumulativen Auswirkungen eines Vorhabens erstrecken. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher angenommen, es bedürfe bei mehreren Vorhaben, die in engem zeitlichen Zusammenhang verwirklicht werden sollen, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung einer summierenden Betrachtung der nachteiligen Umweltauswirkungen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 38; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 31).

Diese auf den Fall von mehreren, bereits planfestgestellten Vorhaben gemünzte Aussage zwingt nicht zu einer Betrachtung möglicher Wechselwirkungen mit der Ultranet-Leitung in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Es konnte nicht Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung sein, unter Vernachlässigung der Verfahrensschritte nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz ein - denkbares, aber nicht zwingendes - Ergebnis der Bundesfachplanung vorwegzunehmen und bei der streitgegenständlichen Entscheidung zu betrachten. Eine Betrachtung der Wechselwirkungen mit der Ultranet-Leitung verfehlte auch das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange so herauszuarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 18). Wenn die Ultranet-Leitung, wie die Klägerinnen befürchten, auf dem Mastgestänge der planfestgestellten Leitung geführt wird, sollen - so die Vorstellung der Beigeladenen - die Leiterseile eines bisherigen Wechselstromkreises für die Weiterleitung von Gleichstrom genutzt werden. Wegen der Reduzierung der Wechselstromleitungen würden daher bei einer Betrachtung der in einem Hybridsystem entstehenden Felder die entstehenden Wechselstromfelder der gegenständlichen Leitung fehlerhaft falsch, weil zu niedrig, eingeschätzt. Schließlich bedarf die Errichtung und der Betrieb der Ultranet-Leitung einer Planfeststellung und der Prüfung der Umweltverträglichkeit, bei der Immissionen der planfestgestellten Leitung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 45). Es ist also sichergestellt, dass mögliche Wechselwirkungen zwischen elektromagnetischen Feldern der Ultranet-Leitung und der planfestgestellten Leitung vor einer Zulassungsentscheidung Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden.

Aus dem von den Klägerinnen angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301], Moorburg - Rn. 56 ff., folgt nichts Anderes. Das Urteil äußert sich zu Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) (FFH-RL) und der Pflicht, in der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL kumulative Auswirkungen zu betrachten. Um eine solche Prüfung geht es nicht.

c) Die Klägerinnen beanstanden, dass eine Bürgerinitiative anders als andere Einwender durch individuelles Schreiben über die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses informiert worden ist.

Dies führt auf keinen erheblichen Rechtsfehler. Nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist der Planfeststellungsbeschluss dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zuzustellen. Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Diesen Weg hat die Behörde gewählt. Es ist nicht ersichtlich, warum sie gehindert gewesen sein sollte, eine Bürgerinitiative über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seine Bekanntgabe individuell zu informieren. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre für den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht kausal (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 43 Satz 9 EnWG , § 46 VwVfG NRW ).

2. Die Planrechtfertigung folgt aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 15 der Anlage zum EnLAG. Die gesetzliche Regelung schafft die Planrechtfertigung auch für den planfestgestellten Abschnitt (a.A. Kment, AöR 142 <2017> S. 247 <257>).

3. Zwingendes Recht ist nicht verletzt. Dies gilt auch für die rechtlichen Anforderungen an die Immissionen durch elektromagnetische Felder.

Die planfestgestellte Leitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz , bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ihr Betrieb ruft durch elektromagnetische Felder keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervor, so dass die Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt wird. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV .

a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Grenzwerte bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 ff. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188 f.). Nach § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV sind bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen entstehen. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, die Grenzwerte seien unterschritten (PFB S. 182 ff.), haben die Klägerinnen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

b) Der Planfeststellungsbeschluss steht auch mit § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV in Einklang.

aa) § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV , der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3259 ) am 22. August 2013 in Kraft getreten ist, war von dem am 30. Dezember 2016 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zu beachten.

Allerdings gilt die auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) vom 26. Februar 2016 nach Ziffer 6 nicht für bis zum 4. März 2016 beantragte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren und damit nicht für das hier streitgegenständliche Verfahren. Die Verwaltungsvorschrift regelt indes nur das Nähere und hemmt die Geltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht (Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2017, B 2.26, § 4 26. BImSchV Rn. 23; a.A. BT-Drs. 17/12372 S. 11).

bb) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Die Planfeststellungsbehörde hält die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV für gewahrt (PFB S. 191 ff.). Die Beigeladene hat ihre Minimierungsmaßnahmen im Erörterungstermin, in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2016 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Danach hat sie zur Minimierung die Felder der 380-kV-Stromkreise auf den oberen Traversen angeordnet und so den Bodenabstand erhöht, die Seilabstände unter Beachtung der technisch notwendigen Mindestisolierstrecken minimiert, unter Verwendung entsprechender Masttypen die drei einzelnen Phasen der vier neuen 380-kV-Stromkreise feldreduzierend angeordnet und die Anlage mit weiteren, auf niedrigeren Traversen geführten Niederfrequenzanlagen gebündelt. Mehr verlangt § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht.

Allerdings soll der Wortlaut "zu minimieren" die ursprünglich von der Bundesregierung vorgeschlagene Formulierung "zu vermindern" (BT-Drs. 17/12372 S. 6) verstärken und damit ein Gedanke aus dem Strahlenschutzrecht übernommen werden (BR-Drs. 209/13 S. 2). Die Norm fordert dennoch nicht die Ausschöpfung des technisch-wissenschaftlich möglichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung im Rahmen des Standes der Technik und damit dem vernünftigen Optimum (Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2017, B 2.26, § 4 26. BImSchV Rn. 18). Der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützte § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV dient der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und steht im Rang unterhalb der formellen Bundesgesetze. Schon daher begründet die Norm keinen zwingenden Vorrang einer Minimierung elektromagnetischer Felder, wenn diese in Konflikt zu anderen Zielen mit Gesetzesrang gerät: So vergrößern höhere Masten stets den Bodenabstand der Leiterseile und minimieren die elektromagnetischen Felder, beeinträchtigen aber zugleich das Landschaftsbild (§ 14 Abs. 1 BNatSchG ) und bedrängen optisch die umliegende Bebauung. Ähnliches gilt für Maßnahmen der elektrischen Schirmung, wenn auf zusätzlichen Traversen Leiterseile geführt werden. Eine Feldreduktion durch enge Führung von Leiterseilen kann Geräuschemissionen durch Koronaeffekte fördern (vgl. Nr. 5.2.1.3 der 26. BImSchVVwV) und ist technisch durch Vorgaben von Mindestisolierstrecken begrenzt (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG ). § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV verlangt damit keine Vorsorge vor Immissionen durch elektromagnetische Felder "um jeden Preis" und auf Kosten anderer in § 1 Abs. 1 EnWG genannter Ziele. Dieses Verständnis prägt auch die 26. BImSchVVwV, die bei den einzelnen technischen Maßnahmen zur Minimierung jeweils auf Beschränkungen und Gegengründe verweist. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV erweist sich damit - insoweit vergleichbar dem § 50 Satz 1 BImSchG - nicht als konkurrenzlos, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164 und vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 29).

cc) Es bestand kein Anlass, Möglichkeiten einer weiteren Minimierung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen, wie es die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeregt haben.

Der Senat geht davon aus, dass weitere Möglichkeiten der Minimierung von elektromagnetischen Feldern bestehen, etwa durch Erhöhung der Masten. Dies ist aber nicht maßgeblich: Die Klägerinnen haben weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, welche weiteren konkreten Minimierungsmaßnahmen der Beigeladenen auferlegt werden könnten, die sich ohne nennenswerte Abstriche bei anderen gesetzlichen Zielvorgaben verwirklichen ließen. Dies gilt namentlich für eine Erhöhung der - ohnehin hohen, das Landschaftsbild und die umliegende Bebauung beeinträchtigenden und statisch anspruchsvollen - Masten, aber auch für andere technische Möglichkeiten, wie etwa die Führung einer weiteren Traverse zur Aufnahme abschirmender Leiterseile. Die Beweisanregung der Klägerinnen war damit allein auf eine Beweisermittlung mit dem Ziel gerichtet, Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2014 - 8 C 49.12 - ZOV 2014, 109 Rn. 26 m.w.N.), und gab keinen Anlass, an der Einhaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV zu zweifeln.

dd) Die Klägerinnen haben beanstandet, weder die Planfeststellungsunterlagen noch der Planfeststellungsbeschluss erfülle die Anforderungen an Vorgehen und Dokumentation der Minimierung, wie sie sich aus der 26. BImSchVVwV ergeben. Dies führt auf keinen Rechtsfehler, weil die 26. BImSchVVwV nach ihrer Ziffer 6 nicht für das verfahrensgegenständliche Planfeststellungsverfahren galt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelung bestehen nicht, weil sie die Geltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht hemmt.

4. Es sind auch keine Abwägungsfehler ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Immissionen durch elektromagnetische Felder.

Bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 35 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59). Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39). Angesichts des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV bedarf es einer solchen Abwägung aber nur, soweit Maßnahmen in Rede stehen, die diese Vorschrift nicht erfasst. Dies sind namentlich alternative Trassenverläufe.

Den Belangen der Klägerinnen musste nicht in weiterem Umfange Rechnung getragen werden. Dass eine besondere Empfindlichkeit ihrer elektrotechnischen und elektronischen Geräte weitere Rücksichtnahme verlangen könnte, haben die Klägerinnen nicht substantiiert dargelegt, insbesondere nicht, warum die vom Planfeststellungsbeschluss genannten technischen Normen unzureichend sein sollten (PFB S. 412). Sie haben dem Senat auch nicht vermitteln können, welche Erschwernisse sie durch die planfestgestellte Leitung befürchten, obwohl ihre Gewerbebetriebe im Bestand höheren Immissionen durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind als im Planungsfall. Entsprechendes gilt für die Behauptung, ihre Beschäftigten wollten kündigen, wenn die Leitung errichtet werde. Denn diese Mitarbeiter nehmen die bestehende Belastung hin. Hiervon unabhängig bewertet die Rechtsordnung die künftig einwirkenden Immissionen als zumutbar. Wenn Einzelne sie dennoch am Arbeitsplatz nicht hinnehmen wollen, liegt dies im Risikobereich des Arbeitgebers.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerinnen die Beeinträchtigungen falsch einschätzen. Ihre Annahmen treffen nicht zu, das Grundstück werde zu ca. 30 % und das Gebäude zu 26 % überspannt. Denn die Berechnung betrachtet fälschlich den nach einer Seite jeweils 36 m breiten Schutzstreifen und nicht die Überspannung durch die nach einer Seite jeweils bis zu 18,5 m breiten Traversen. Mögliche Auswirkungen der Ultranet-Leitung brauchten darüber hinaus in der Abwägung nicht berücksichtigt zu werden. § 43 Satz 4 EnWG fordert, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Zur Betrachtung der Ultranet-Leitung als einem anderen, späteren Vorhaben verpflichtete die Norm nicht.

III. Das klägerische Grundstück betreffende Rechtsmängel sind auch im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat hat zwar den Planfeststellungsbeschluss in den Verfahren 4 A 5.17 und 4 A 7.17 hinsichtlich des zwischen dem Punkt Frechen und dem Punkt Brühl liegenden Abschnitts für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Der beanstandete Abwägungsfehler betrifft jedoch nicht das vor dem Punkt Frechen liegende Grundstück der Klägerin zu 1 und ist daher für seine Inanspruchnahme nicht kausal.

C. Der Hilfsantrag bleibt erfolglos.

Die Klägerinnen haben zur Begründung ihres erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierten Hilfsantrages auf § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW verwiesen. Sie verlangen damit entsprechend ihrem Einwendungsschreiben vom 29. März 2012 (S. 6 f.) eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zu Lasten der Beigeladenen, das Grundstück der Klägerin zu 1 zu übernehmen und die Kosten einer Verlagerung des Betriebes der Klägerinnen zu 2 und 3 zu tragen. Dieser Antrag ist unbegründet.

Nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer zwar nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW erforderlich, aber untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Die Vorschrift gewährt bei ausschließlich mittelbaren Beeinträchtigungen einen im Planfeststellungsbeschluss festzusetzenden Anspruch auf Übernahme eines Grundstücks, wenn die Beeinträchtigungen so schwer zu Buche schlagen, dass eine weitere Nutzung des Grundstücks als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376, vom 27. Juni 2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 20 und vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 35). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die auf das Grundstück einwirkenden Immissionen unterschreiten die Grenzwerte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV deutlich und werden von der Rechtsordnung als zumutbar bewertet. Die Klägerinnen haben weder bezogen auf die Grenzwerte noch auf die konkrete Situation Anhaltspunkte benannt, die zu weiteren Ausführungen Anlass geben könnten.

Hiervon unabhängig könnte die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin zu 1 als Grundstückseigentümerin keine Aufnahme einer entsprechenden Auflage in den Planfeststellungsbeschluss verlangen. Denn der Planfeststellungsbeschluss ermöglicht den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Teilentzug dieser Rechtsposition und bildet damit die Grundlage für eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG ). Die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks ist in einem solchen Fall dem von der Planfeststellung gesonderten Enteignungsverfahren vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO , § 162 Abs. 3 VwGO .

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf insgesamt 420 000 € festgesetzt, davon entfallen a) 300 000 € auf die Klage der Klägerin zu 1, b) 60 000 € auf die Klage der Klägerin zu 2 und c) 60 000 € auf die Klage der Klägerin zu 3.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht für die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils auf § 52 Abs. 1 GKG , für die Klägerin zu 1 auf § 52 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG . Maßgebend war insoweit der Wert des hilfsweise geltend gemachten Übernahmeanspruchs, der höher war als der Wert des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs, denselben Gegenstand betraf und über den entschieden worden ist. Für einen Übernahmeanspruch mag zwar im Ausgangspunkt der Verkehrswert eines Grundstücks in Ansatz zu bringen sein. Der Senat hält aber vorliegend eine deutliche Begrenzung dieses Wertes für sachgerecht, weil die Klägerin zu 1 ihren Anspruch im Kern nicht mit einer Unzumutbarkeit der Immissionen für jegliche Gewerbenutzung, sondern mit der Unzumutbarkeit der Immissionen für das von den Klägerinnen zu 2 und 3 betriebene Gewerbe begründet hat.

Verkündet am 14. März 2018