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BVerwG - Entscheidung vom 13.09.2018

9 BN 3.17

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 9 BN 3.17

DRsp Nr. 2019/1253

Klärungsbedürftigkeit von verfassungsrechtlichen Grenzen der Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. August 2017 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 N 15.1685