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BVerwG - Entscheidung vom 14.02.2018

1 B 1.18

Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1-2
VwGO § 124a Abs. 3 S. 4
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 1 B 1.18

DRsp Nr. 2018/3880

Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e. asylgerichtlichen Verfahrens

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1-2; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 -).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob den Formerfordernissen der Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt ist, wenn der Berufungskläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung (ohne weitere substantiierte Ausführungen) auf das bisherige Vorbringen verweist und das jeweilige Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei bisher nicht entschieden, ob der Berufungsbegründungspflicht in ausländerrechtlichen Verfahren, die einer Einzelfallabwägung bedürften, mit einer Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen Genüge getan sei.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Soweit die aufgeworfene Frage rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich und nicht einzelfallbezogen ist, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. § 124a Abs. 3 VwGO macht die Zulässigkeit der Berufung von einer form- und fristgerechten Begründung abhängig. Diese muss nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Entsprechendes gilt nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht (§ 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO ). Der Bedeutungsgehalt der Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 6 B 24.15 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 48 Rn. 7). Danach muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Begründungsfrist eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39 Rn. 2 und vom 21. September 2011 - 3 B 56.11 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39 Rn. 2 und vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - InfAuslR 2016, 449 Rn. 3). Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 5 m.w.N. und vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - InfAuslR 2016, 449 Rn. 3). In sogenannten klassischen verwaltungsrechtlichen Verfahren (wie dem vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren) gelten insoweit die gleichen Maßstäbe wie in asylrechtlichen Verfahren (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - InfAuslR 2016, 449 Rn. 3).

Soweit die Beklagte darüber hinaus geklärt wissen will, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung auch dann erfüllt sind, wenn der Berufungsführer im Rahmen seiner Berufungsbegründung pauschal Bezug auf seine bisherigen Ausführungen nimmt, betrifft dies die von den konkreten Umständen geprägte Anwendung des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO . Mangels einer über den Einzelfall hinausgehenden klärungsfähigen Rechtsfrage kommt insoweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

2. Auch die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) greifen nicht durch.

a) Dies gilt zunächst für die Rüge, das Berufungsgericht habe § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fehlerhaft angewandt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründung der Klägerin zu Recht als ausreichend bewertet. Zur Berufungsbegründung hat die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und damit insbesondere auf ihren Vortrag im Zulassungsantrag Bezug genommen. Bezugnahme auf schriftliche Stellungnahmen, die sich in den Gerichtsakten befinden, und insbesondere auf den Zulassungsantrag, sind grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 6 B 24.15 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 48 Rn. 7 m.w.N.). Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf Bezug nimmt und hierdurch hinreichend zum Ausdruck bringt, dass und weshalb das Urteil weiterhin angefochten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39 Rn. 2 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Klägerin. Mit ihr hat die Klägerin "Berufung" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und sie damit begründet, dass ihr als Mutter einer minderjährigen Deutschen die Ausreise zur Einholung eines Visums nicht zugemutet werden könne, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Fall wie dem ihren von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei. Damit hat die Klägerin klargestellt, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das ihre Klage abgewiesen worden ist, insgesamt mit der Berufung angreifen wollte. Zugleich wird aus der Berufungsbegründung (gerade noch) hinreichend deutlich, weshalb sie abweichend vom Verwaltungsgericht die Klage für begründet hält. Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht. Der Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält und zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 10 B 4.05 - juris Rn. 5).

b) Die Beschwerde rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorliegen der Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht angenommen und damit diese verfahrensrechtliche Vorschrift fehlerhaft angewendet. Das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht alle für eine Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft und seine Kompetenz überschritten indem es durch die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null in die Entscheidungsbefugnis der Beklagten eingegriffen habe.

Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO sprechen die Gerichte bei Spruchreife die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Begriff der Spruchreife bringt zum Ausdruck, dass das Gericht verpflichtet ist, die auf der Grundlage seines Rechtstandpunkts entscheidungserheblichen tatsächliehen Umstände erschöpfend aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172> und Beschluss vom 10. März 2011 - 2 B 37.10 - USK 2011 - 76 = juris Rn. 32).

Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung (iudex a quo) auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449>). Nach der materiellrechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts ist das Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG im Fall einer (vom Berufungsgericht angenommenen) Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens regelmäßig dahin auf Null reduziert, dass auf die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verzichten ist. Vor dem Hintergrund des rechtstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei nicht zu begründen, dass den Betroffenen im Ermessenswege noch etwas abverlangt werden dürfe, was ihnen explizit unzumutbar sei (UA S. 7). Ausgehend von dieser Rechtsauffassung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet zu prüfen, ob weitere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, und ist daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 1928/17