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BVerwG - Entscheidung vom 16.04.2018

1 B 16.18

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
ARB 1/80 Art. 7 S. 1 Spiegelstrich 2

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 1 B 16.18

DRsp Nr. 2018/6263

Klärungsbedürftigkeit der Fortwirkung einer Ausweisungsverfügung als Behördenentscheidung; Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2018 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; ARB 1/80 Art. 7 S. 1 Spiegelstrich 2;

Gründe

1. Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) geltend gemacht wird, ist unzulässig.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [amp]lt;n.F.[amp]#62; VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

"ob eine Ausweisungsverfügung als Behördenentscheidung grundsätzlich fortwirkt und so den berechtigten Grund für eine Ausreise aufrecht erhält, auch wenn der Betroffene hiergegen nicht vorgeht",

rechtfertigt bereits deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich mit Blick darauf, dass gegen den Kläger eine "Ausweisungsverfügung" nicht ergangen ist, als nicht entscheidungserheblich erweist. Gegenstand der von der Beschwerde insoweit in Bezug genommenen Ordnungsverfügung des Märkischen Kreises vom 8. September 1997 ist die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Erlass einer Abschiebungsandrohung. Inzidenter wurde zudem festgestellt, dass die dem Kläger am 22. August 1990 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AuslG erloschen sei.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Klärung der Fragen erstrebt,

"ob eine Behördenentscheidung, die den Bürger verpflichtet und an die sich der Bürger infolgedessen auch hält, fortwirken kann und insoweit eine freiwillige Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet ausschließt",

"ob eine Behördenentscheidung, die eine Ausreise festlegt, eine Fortwirkung entfaltet und bis zu welchem Zeitpunkt diese Fortwirkung andauert",

"inwiefern ein Betroffener gegen ergangene Entscheidungen vorgehen muss",

"welche Anstrengungen bis zu welcher Instanz er unternehmen muss, um eine ergangene Entscheidung anzugreifen",

"inwieweit und bis zu welcher Instanz (...) er gegen Behördenentscheidungen vorgehen muss, um zu klären, ob eine Behördenentscheidung rechtens ist oder nicht, und um mit diesem weiteren Vorgehen gegen die Entscheidung somit objektiv zu zeigen, dass ein Auslandsaufenthalt nur aufgrund des Zwangs dieser Entscheidung weiterhin fortdauert",

"inwieweit ein Verschulden gegen sich selbst angenommen werden kann, wenn gegen eine Entscheidung nicht bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs vorgegangen wird",

"inwieweit weitere Handlungen notwendig sind, um eine Fortwirkung der Behördenentscheidung aufrecht zu erhalten und sich somit die eigene Rechtsposition zu sichern"

und

"ob ein durchgeführtes Widerspruchsverfahren, bei dem eine Entscheidung bereits nochmals geprüft wurde, nicht bereits für eine solche Fortwirkung ausreicht",

begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob sich diese Fragen in einem Revisionsverfahren in dieser allgemeinen Form stellen würden. Denn sie verhelfen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil diese es versäumt, sich mit den insoweit einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise substantiiert auseinanderzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung, das Verwaltungsgericht habe das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 infolge des insgesamt etwa viereinhalbjährigen Aufenthalts des Klägers in der Türkei in zutreffender Weise bejaht, tragend ausgeführt, ein berechtigter Grund für den von März 2002 bis zum 27. September 2002 währenden Auslandsaufenthalt ergebe sich nicht (mehr) aus einem Fortwirken der aus der Ordnungsverfügung vom 8. September 1997 folgenden Ausreisepflicht des Klägers. Es habe diesem freigestanden, nach Ableistung seines bis November 1999 währenden Wehrdienstes einen Antrag auf Feststellung des Bestehens eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu stellen und weiterzuverfolgen. Unter anderem durch dieses Unterlassen habe er den Eindruck vermittelt, ihm sei an einer dauerhaften Rückkehr in das Bundesgebiet nicht mehr gelegen (UA Rn. 26). Habe der Kläger es wegen unzureichender Beurteilung der Erfolgsaussichten durch seine damaligen Bevollmächtigten auf deren Rat hin unterlassen, die Voraussetzungen, unter denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erlösche, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, so sei ihm dieses Unterlassen im Rahmen einer umfassenden Bewertung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zuzurechnen. Durch ein solches Rechtsmittel hätte sich der Wille des Klägers manifestiert, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beizubehalten beziehungsweise wieder aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass keine rechtliche Verpflichtung bestehe, gegen eine behördliche Maßnahme vorzugehen (UA Rn. 27 f.). Offengelassen hat der Verwaltungsgerichtshof, ob "das Unterlassen des Versuchs, den Eintritt der Bestandskraft durch den Gebrauch von Rechtsmitteln zu verhindern", auch im konkreten Einzelfall "im Sinne eines 'Verschuldens gegen sich selbst' gewertet werden" könnte (UA Rn. 27).

Die Annahme der Beschwerde, der Bürger müsse auf die Richtigkeit der Behördenentscheidung vertrauen dürfen und verhalte sich rechtstreu, wenn er der Entscheidung Folge leiste, lässt unberücksichtigt, dass sich weder die Ordnungsverfügung vom 8. September 1997 - worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist (UA Rn. 26) - noch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Oktober 1998 mit der Problematik eines seinerzeit etwaig (fort-)bestehenden assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts befassen. Der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs, es habe dem Kläger freigestanden, einen Antrag auf Feststellung des Bestehens eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu stellen und weiterzuverfolgen, tritt die Beschwerde nicht dadurch substantiiert entgegen, dass die "Fortwirkung der Ordnungsverfügung" vom 8. September 1997 "ein berechtigter Grund für den Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes" sei. Das Berufungsgericht hat zudem nicht nur keinen über das Ende des Wehrdienstes hinaus andauernden "Zwang" im Sinne eines berechtigten Grundes für das weitere Verbleiben des Klägers in der Türkei verneint; es hat auch ausgeführt, dass der Kläger keine Indizien dafür vorgetragen habe (die auch sonst nicht ersichtlich seien), es sei mit seiner Lebensplanung, die er für mehr als zwei Jahre realisiert habe, von vornherein keine endgültige Abkehr vom Bundesgebiet verbunden gewesen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren gründet auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie auf § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 16.1578