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BVerwG - Entscheidung vom 07.03.2018

5 B 25.17

Normen:
BUKG § 5 Abs. 2
BUKG § 7 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 5 B 25.17

DRsp Nr. 2018/4791

Klärungsbedürftigkeit der Formulierung "zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen" für einen berechtigten Beamten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2017 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 212,72 € festgesetzt.

Normenkette:

BUKG § 5 Abs. 2 ; BUKG § 7 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Dazu bedarf es auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> Nr. 26 S. 14, vom 11. August 2006 - 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 Rn. 2, vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N. und vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht ansatzweise Rechnung.

Die Klägerin möchte geklärt wissen,

"ob die Formulierung 'zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen', § 7 II BUKG , bei zwei dem Grunde nach und unabhängig voneinander nach BUKG berechtigten Beamten lediglich eine oder zwei Reisen der zwei Berechtigten zulässt."

Das Oberverwaltungsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Urteils ausführlich unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes mit dieser Frage auseinandergesetzt. Zu diesen Erwägungen verhält sich die Beschwerde nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 256/15