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BVerwG - Entscheidung vom 02.10.2018

10 C 4.18 (10 C 8.17)

Normen:
GG Art. 28 Abs. 1 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 10 C 4.18 (10 C 8.17)

DRsp Nr. 2018/16486

Kenntnisnahme des Vorbringens der Prozessbeteiligten hinsichtlich des Minderjährigenwahlrechts

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Vorbringen der Kläger, welches zu großen Teilen ihren Vortrag im bisherigen Verfahren wiederholt, lässt sich nicht entnehmen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018 das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ).

Der Senat hat das gesamte klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ohne jedoch in seinem Urteil auf jeden einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich einzugehen. Hierzu war er auch nicht von Verfassungs wegen gehalten. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 13. Juni 2018 (Rn. 26) darauf hingewiesen, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht verpflichtet, das gesamte Vorbringen der Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen abzuhandeln, und dass insbesondere aus der Nichterwähnung einzelner Elemente eines sehr umfangreichen Vortrags nicht geschlossen werden darf, eine Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Argumenten sei nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist zu den wiederum sehr ausführlichen Darlegungen in der Anhörungsrüge in der von § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Kürze Folgendes zu bemerken:

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgenden Minderjährigenwahlrechts mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (Rn. 10 ff. des angegriffenen Urteils) ist der Senat der Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt und hat den von ihnen wiedergegebenen Entscheidungen namentlich des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Aussagen entnommen, die die Kläger darin zum Ausdruck gebracht sehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG folgt daraus nicht.

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Kläger zu den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegten Wahlrechtsgrundsätzen (Rn. 13 ff. des angegriffenen Urteils). Die umfangreichen Ausführungen der Revisionsbegründung zur Frage, ob dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts ein enger oder aber ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Senat zur Kenntnis genommen, aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Soweit die Kläger der Auffassung sind, der Senat habe sich zu Unrecht an tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden gesehen (Rn. 15 des angegriffenen Urteils), rügen sie die Anwendung des § 137 Abs. 2 VwGO , die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein kann. Mit ihrer Kritik an den Ausführungen zum Umfang der Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers (Rn. 16 ff. des angegriffenen Urteils), zur Gewährleistung eines gleichen Wahlrechts (Rn. 19 ff. des angegriffenen Urteils) sowie zur maßstabsbildenden Kraft verschiedener Vorschriften des einfachen Bundesrechts und zu weiteren Befugnissen kommunalrechtlicher Mitwirkung (Rn. 23 f. des angegriffenen Urteils) wenden sich die Kläger gegen die Rechtsauffassung des Senats, legen aber keine Verletzung des Gebots dar, rechtliches Gehör zu gewähren.

Schließlich ergibt sich aus der Anhörungsrüge kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die in der Revisionsbegründung ebenfalls geltend gemachte Verletzung dieser Verfassungsnorm. Das darauf bezogene Vorbringen hat der Senat gleichfalls in vollem Umfang gewürdigt, ihm jedoch keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts entnommen.

Die Kläger bestreiten nicht, dass dem angegriffenen Urteil insoweit ein zutreffender rechtlicher Maßstab (vgl. Rn. 26 des angegriffenen Urteils) zugrunde liegt. Bei dessen Anwendung auf das Vorbringen der Kläger im Revisionsverfahren ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufungsurteil nicht an Verfahrensfehlern leidet (Rn. 25 und 27 des angegriffenen Urteils), und im Folgenden auf einige Aspekte dieses Vorbringens eingegangen (Rn. 28 ff. des angegriffenen Urteils). Die Ansicht der Kläger, der Senat habe ihre weiteren, im angegriffenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnten Ausführungen unberücksichtigt gelassen, ist unzutreffend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .