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BVerwG - Entscheidung vom 22.02.2018

5 B 7.18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 5 B 7.18

DRsp Nr. 2018/4804

Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten i.R.e. Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2017 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

Der Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil weiche von den Urteilen des Senats vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - (BVerwGE 148, 13 ), vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 - (BVerwGE 124, 83 ), vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - (BVerwGE 112, 98 ), vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - (Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 4) und vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - (Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3) ab. Diese Rüge trägt den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht ausreichend Rechnung, weil die Beschwerde keine abstrakten Rechtssätze aufzeigt, mit denen die Vorinstanz abstrakten Rechtssätzen in der herangezogenen Rechtsprechung des Senats widersprochen hätte. Sie beanstandet vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung, dass das Oberverwaltungsgericht dieser Rechtsprechung nicht gefolgt sei.

2. Die Beschwerde hat auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der angeblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ) Erfolg.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte nicht dargelegt.

Er meint, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag aus seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2017 zur mangelnden Kooperationsbereitschaft der Klägerin übergangen. Anderenfalls hätte es nicht davon ausgehen können, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu einer Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bereit gewesen sei (UA Rn. 29). Dieser Rüge ist nur zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht trotz des Vortrags des Beklagten keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu erkennen vermochte. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass besondere Umstände den eindeutigen Schluss zuließen, das Gericht habe das in Rede stehende Vorbringen vernachlässigt.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 791/16