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BVerwG - Entscheidung vom 02.01.2018

1 B 154.17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 1 B 154.17

DRsp Nr. 2018/1686

Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht hinsichtlich Verfolgung im Heimatland; Darlegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 86 Abs. 1 ; VwGO § 86 Abs. 2 ;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmängel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie durch unzureichende Sachaufklärung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) sind.

1. Der Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) ist nicht dargelegt.

1.1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

1.2 Soweit die Beschwerde geltend macht, bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, ist dies unerheblich, weil diese im Verfahren nach zugelassener Berufung hinreichend Gelegenheit hatten, zu dem aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt vorzutragen, und ein etwaiger Gehörsverstoß durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung durch das Berufungsgericht zu heilen war. Es kommt hier mithin allein darauf an, ob das Berufungsgericht das rechtliche Gehör beachtet hat.

1.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auch nicht durch das Vorbringen dargelegt, das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es zu Unrecht über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden habe. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht § 130a VwGO fehlerhaft ausgelegt und angewendet habe. Der Kläger zu 1 ist namentlich in der von dem Berufungsgericht in der öffentlichen Sitzung am 21. August 2017 durchgeführten Beweisaufnahme zu den geltend gemachten Verfolgungsgründen angehört worden, weiterhin als Zeugen eine Reihe von Verwandten der Kläger. Aus der Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO , die im Anschluss an diese Beweiserhebung dem Kläger zu 1 (persönlich) und dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt worden ist, war zu ersehen, dass das Berufungsgericht weiteren Beweisangeboten nicht nachgehen wollte; auf die vorangegangene "Durchführung der Beweiserhebung" ist Bezug genommen worden, ohne dass die Kläger nach dem erstinstanzlichen Urteil oder der Durchführung der Beweiserhebung davon ausgehen konnten, das Berufungsgericht werde die Angaben zu den geltend gemachten Bedrohungen oder Repressalien als glaubhaft oder die Kläger als glaubwürdig werten. Die Kläger haben sich zu einer Entscheidung durch Beschluss nicht geäußert und auch sonst nicht deutlich gemacht, dass und in Bezug auf welche schriftsätzlichen Beweisangebote sie eine weitere Beweiserhebung für angezeigt hielten. Da nach der ersten Anhörung auch schriftsätzlich kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden war, erübrigte sich auch eine erneute Anhörungsmitteilung (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - [...] Rn. 9).

2. Der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) ist mit dem Hinweis auf die in dem Schriftsatz des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Begründung der Berufung enthaltenen Beweisanregungen ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Es fehlt schon an förmlichen Beweisanträgen, die nach § 86 Abs. 2 VwGO förmlich hätten beschieden werden müssen; diese hätten auch auf die Anhörung nach § 130a VwGO gestellt werden können. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, der Vortrag der Kläger hätte ohne Überprüfung auf Übereinstimmung bzw. Widersprüche mit aktuellen Herkunftslandinformationen nicht als unplausibel oder unglaubhaft gewertet werden dürfen, verkennt sie, dass die Überprüfung des Vorbringens auf Übereinstimmung bzw. Widersprüche mit aktuellen Herkunftslandinformationen grundsätzlich einen in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrag voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 - [...] Rn. 8).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1897/16