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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2018

2 WD 10.18

Normen:
WDO § 38 Abs. 1
WDO § 58 Abs. 1 Nr. 5
WDO § 58 Abs. 7
WDO § 63
SG a.F. § 17 Abs. 2 S. 2 2. Alt.
SG § 17 Abs. 2 S. 3 2. Alt. n.F.
SG § 23 Abs. 1
StGB § 184 b Abs. 3
StGB § 184 c Abs. 3
WDO § 38 Abs. 1
WDO § 58 Abs. 1 Nr. 5
WDO § 58 Abs. 7
WDO § 63
SG a.F. § 17 Abs. 2 S. 2 Alt. 2
SG § 17 Abs. 2 S. 3 Alt. 2
SG § 23 Abs. 1
StGB § 184b Abs. 3
StGB § 184c Abs. 3
WDO § 38 Abs. 1
WDO § 58 Abs. 1 Nr. 5
WDO § 58 Abs. 7
WDO § 63
SG a.F. § 17 Abs. 2 S. 2 Alt. 2
SG § 17 Abs. 2 S. 3 Alt. 2
SG § 23 Abs. 1
StGB § 184b Abs. 3
StGB § 184c Abs. 3

Fundstellen:
DVBl 2019, 307

BVerwG, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 2 WD 10.18

DRsp Nr. 2018/16787

Herabsetzung eines Soldaten in den Dienstgrad eines Bootsmanns aufgrund eines Dienstvergehens; Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bei Besitz von mehr als 2.000 kinder- oder jugendpornographischer Dateien; Ordnungsgemäße Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Besitzt ein Soldat deutlich mehr als 2.000 kinder- oder jugendpornographische Dateien, ist die Höchstmaßnahme tat- und schuldangemessen, wenn dem nicht mildernde Umstände von hohem Gewicht gegenüberstehen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten wird auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Januar 2018 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Soldaten auferlegt.

Normenkette:

WDO § 38 Abs. 1 ; WDO § 58 Abs. 1 Nr. 5 ; WDO § 58 Abs. 7 ; WDO § 63 ; SG a.F. § 17 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; SG § 17 Abs. 2 S. 3 Alt. 2; SG § 23 Abs. 1 ; StGB § 184b Abs. 3 ; StGB § 184c Abs. 3 ;

Gründe

I

...

...

...

...

...

...

...

...

II

1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten und dessen Widerspruch gegen die Anhörung der Vertrauensperson mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 5. April 2017 eingeleitet worden. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 15. September 2017 den vorsätzlichen, hilfsweise fahrlässigen Besitz kinder- und jugendpornographischer Daten vorgeworfen.

2. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 18. Januar 2018 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Bootsmanns herabgesetzt.

Ihrer Entscheidung legt die Kammer folgende Feststellungen des rechtskräftigen sachgleichen Strafurteils zugrunde:

"Am 23. September 2015 fand bei dem Angeklagten eine Hausdurchsuchung statt. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung konnten auf dem PC-Tower Nanoxia, auf dem USB-Stick Sharcoon und auf sichergestellten CDs insgesamt 1978 kinderpornografische Schriften sowie 603 jugendpornografische Bilder und Videos aufgefunden werden. Hierunter befand sich unter anderem ein Bild, welches ein etwa 3-jähriges Mädchen zeigt, das einen männlichen Penis in der Hand hält sowie das Bild eines ca. 8 Jahre alten Mädchens, welches einen Penis an den Mund hält. Ferner konnte unter anderem ein Video aufgefunden werden, auf welchem ein etwa 14-jähriges Mädchen zu sehen ist, das sich zunächst entkleidet und dann im Bereich von Brüsten und Scheide berührt."

Zusätzlich hat die Kammer festgestellt:

", dass der Soldat neben den kinder- und jugendpornographischen Dateien in erheblichem Umfang pornographische Dateien auf seinen Computer heruntergeladen hatte. Diese Dateien hatte der Soldat zu einem großen Teil auf CDs gebrannt. Die kinder- bzw. jugendpornographischen Dateien hatten zu einem erheblichen Umfang harte Pornographie und auch Sodomie zum Inhalt. Die Kammer vermochte aus diesem Grund nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund das Strafgericht vergleichsweise harmlose Bilder zum Gegenstand seiner Urteilsbegründung gemacht hat.

Der Soldat hat den vorstehend festgestellten Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er die kinder- und jugendpornographischen Dateien nicht zum Zwecke sexueller Erregung heruntergeladen gehabt habe. Das Herunterladen und Ansehen dieser Dateien habe ihm vielmehr einen Thrill in dem Sinne gegeben, dass er etwas Verbotenes tue. Er habe sich in der Folge in Therapie begeben, die zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen sei.

Die vorstehenden Einlassungen vermögen das Verhalten des Soldaten nach Überzeugung der Kammer weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Im Gegenteil belegt die Einlassung des Soldaten, dass dieser nicht lediglich quasi als Beifang kinderpornographische und jugendpornographische Dateien heruntergeladen hat, sondern diese gezielt angesehen hat, um sich einen Kick zu versetzen. Insoweit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Soldat die Dateien strukturiert auf die CDs gebrannt hat und genau wusste, wo er entsprechende kinderpornographische Dateien auf den CDs findet."

Der Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen im Sinne von § 23 Abs. 1 SG begangen, indem er als Vorgesetzter die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt habe.

Das Dienstvergehen wiege äußerst schwer. § 184 b Abs. 3 StGB bringe das Unwerturteil des Gesetzgebers über und den Kampf gegen Konsumenten von Kinderpornographie zum Ausdruck. Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Der Besitz von Kinderpornographie beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel und beschädige das Vertrauen des Dienstherrn in den Soldaten schwer. Bei einem Vorgesetzten führe dies in der Regel zu seiner Untragbarkeit für die Bundeswehr. Nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen könne er - wenn auch nicht mehr als Vorgesetzter - im Dienst verbleiben. Dies gelte auch für die Beschaffung und den Besitz kinderpornographischer Schriften, Bilder oder Filme. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Soldat aus seiner Verwendung beim ...Amt habe herausgelöst werden müssen. Milderungsgründe in der Tat seien nicht ersichtlich. Zugunsten des Soldaten seien sein Geständnis, Reue und Einsicht sowie die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Behandlung zu berücksichtigen. Der Soldat sei nicht vorbelastet und habe sehr gute Leistungen gezeigt. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei die Herabsetzung im Dienstgrad. Die Kammer zweifle an der Vorgesetzteneignung. Als Berufssoldat könne er aber nur bis zum Bootsmann degradiert werden. Wegen Menge und Qualität der Dateien, dem Vorsatz und den Auswirkungen des Dienstvergehens sei eine Weiterverwendung als Portepeeunteroffizier ausgeschlossen. An einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis sehe sich die Kammer durch das Verhalten von Vorgesetzten, der Einleitungsbehörde und der Wehrdisziplinaranwaltschaft gehindert. Der Soldat sei trotz der Vorwürfe weiter als Vorgesetzter verwendet worden. Es sei nicht mit Nachdruck ermittelt worden. Daher sei nicht von einem dauerhaften Verlust des Vertrauens in den Soldaten auszugehen und auf eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Bootsmannes zu erkennen.

3. Gegen das Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft fristgerecht beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt. Das Dienstvergehen wiege äußerst schwer. Der Soldat habe sich seit 2011, ohne selbst pädophil zu sein, regelmäßig kinderpornographisches Material beschafft und dies bei sich archiviert. Ihm habe sich aufdrängen müssen, dass er sich durch den fortwährenden sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen damit jeweils "einen Kick verschafft" habe. Im sachgleichen Strafverfahren sei er zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldbuße in Höhe von 4.000 € verurteilt worden. Die Höhe der Strafe indiziere das hohe Gewicht der Tat. Daher hätte die Höchstmaßnahme verhängt werden müssen. Für die Frage nach der Zerrüttung des Vertrauens in den Soldaten komme es auf eine objektive Perspektive an und nicht auf die Haltung der Ermittlungsbehörden oder von Vorgesetzten.

4. Auch der Soldat hat fristgerecht beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt. Erhebliche Milderungsgründe würden die Beschränkung der Degradierung auf einen Dienstgrad verlangen. Er sei nicht pädophil und er habe nur wegen des Nervenkitzels beim Herunterladen verbotener Inhalte gehandelt. Sein Handeln erkläre sich aus seiner schwierigen Kindheit und mit dem Verlust einer wichtigen Bezugsperson 2011. Wegen seiner Beziehungsunfähigkeit habe er Angststörungen und Suizidgedanken gehabt. Er habe erkannt, wegen seiner psychischen Probleme Hilfe zu bedürfen und absolviere eine Langzeittherapie, die nach Aufdeckung der Vergehen auch auf dieses Problem erstreckt worden sei. Seine Therapeutin bestätige, dass von ihm keine Gefahr für Minderjährige ausgehe. Dies sei ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wie der Umstand, dass er sein Verhalten bereue und nicht vorbelastet sei. Er habe vorbildliche Leistungen erbracht. Von einem Vertrauensverlust könne wegen seiner jahrelangen Verwendung als Vorgesetzter auch nach der Tat nicht gesprochen werden. Dass er seit 2011 kinderpornographisches Material besessen habe, sei nicht angeschuldigt. Die sachgleiche Kriminalstrafe sei für das Disziplinarverfahren ohne Bedeutung. Bundesweit ahnde die Strafrechtspflege den Besitz von Kinderpornographie nicht einheitlich.

III

Beide Berufungen sind zulässig. Allein die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet.

Beide Rechtsmittel sind auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Da auch ein Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO ) gebunden.

1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat 1978 kinder- und 603 jugendpornographische Dateien auf mehreren Medien gespeichert hatte und dies als vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht gewürdigt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, prüft der Senat nicht. Denn bei auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufungen wird der Prozessstoff nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen außerordentlich schwer, weil durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung eine zentrale Dienstpflicht in gravierender Weise verletzt wurde. Der Soldat hat durch sein außerdienstliches kriminelles Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 SG ernsthaft erschüttert.

Der Gesetzgeber hat die Besitzverschaffung und den Besitz kinder- und jugendpornografischer Darstellungen in § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB , in der hier zur Tatzeit maßgeblichen Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 (BGBl I S. 10 ) unter Strafe gestellt, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines Marktes mit kinderpornografischen Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Er hat den "Konsumenten" von Kinderpornografie damit den Kampf angesagt und sein Unwerturteil über den Besitz kinderpornografischer Darstellungen ausgedrückt. Kinderpornografische Darstellungen machen die kindlichen "Darsteller" zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung und verstoßen gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG . Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist - wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung immer wieder festgestellt hat - in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind bzw. der Jugendliche wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (BVerwG, Urteile vom 25. September 2007 - 2 WD 19.06 - Rn. 43, vom 23. September 2010 - 2 WD 41.09 - Rn. 15 und vom 2. Mai 2012 - 2 WD 14.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 36 Rn. 21).

Die Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG (früher § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG ) ist keine bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Wer durch eine derart schwerwiegende Straftat im außerdienstlichen Bereich Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, erschüttert damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen Dienstes.

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat als Hauptbootsmann in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 VorgV ) und daher gemäß § 10 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - juris m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30). Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein besonders schlechtes Beispiel.

Für die Bestimmung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ist zwar unerheblich, ob der Soldat überwiegend "harte" oder "weiche" Kinder- bzw. Jugendpornographie besessen hat. Das die Schwere des Dienstvergehens bestimmende Unwerturteil ergibt sich bereits aus der vielfachen Verwirklichung der Straftatbestände. Diese indiziert, dass durch die Produktion dieser Bilder einem Kind oder Jugendlichen schwerer Schaden zugefügt worden ist. Jedoch bildet die bindend festgestellte hohe Zahl der strafbaren Dateien einen erschwerenden Umstand von besonderem Gewicht. Denn der hohen Zahl der gesammelten Dateien entspricht eine hohe Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Zudem kommt im Besitz einer solchen Menge an Dateien auch zum Ausdruck, dass der Soldat, wie er in der Berufungshauptverhandlung selbst ausgeführt hat, nicht in einem Akt und einmalig Kinder- und Jugendpornographie aus dem Internet heruntergeladen hat, sondern in mehreren Phasen seines Lebens wiederholt gehandelt hat. Die hohe Zahl von strafbaren Dateien belegt damit einen intensiven Konsum, der den "Markt" für Kinder- und Jugendpornographie in einer der Weitergabe gleichwertigen Weise stützt und daher gleich schwer wiegt.

b) Das Dienstvergehen hatte gravierende nachteilige Auswirkungen in erster Linie für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Elementare Rechte der für die Herstellung des Materials missbrauchten Personen wurden verletzt. Der Besitz kinder- und jugendpornografischer Bilder durch den Soldaten trug nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht wurden. Damit wurde auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148 <153> und vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 <170>). Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 <373>). Durch sein Verhalten hat der Soldat zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung beigetragen.

Das Dienstvergehen hatte auch massive Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, weil der Soldat nicht mehr mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden konnte und deshalb aus dem ...Amt herausgelöst werden musste. Damit war seine hierfür erfolgte Ausbildung für den Dienstherrn nicht mehr nutzbar und dieser musste ihn vielmehr zusätzlich für einen neuen Dienstposten ausbilden. Hinzu kommt, dass die konkrete Straftat in besonderer Weise geeignet ist, die Zusammenarbeit mit Kameraden, die selbst Kinder haben, zu belasten. Dies zeigt die Aussage des Zeugen X., der plausibel ausgeführt hat, dass es für ihn nicht einfach sei, dem Soldaten unbefangen gegenüber zu treten.

c) Die Beweggründe des Soldaten waren eigennützig und lassen auf schwere Charaktermängel schließen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat - wovon der Senat ausgeht - nicht aus pädophilen Motiven, sondern wegen des "thrills", sich verbotenes Material zu beschaffen, gehandelt hat. Es ist nicht weniger verwerflich, sich diesen "thrill" durch die Betrachtung von Sexualdelikten Dritter an besonders hilflosen Opfern zu verschaffen.

d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch Vorsatz bestimmt.

Für rechtlich erhebliche Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entsprechend § 21 StGB gibt es auch unter Berücksichtigung der eine Anpassungsstörung diagnostizierenden Bestätigung seiner Psychotherapeutin keine Anhaltspunkte. Zwar kann eine Anpassungsstörung unter das Eingangsmerkmal "andere schwere seelische Abartigkeit" i.S.v. § 20 StGB fallen, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 10 m.w.N.). Da der Soldat aber - wie sich aus seinem eigenen Vortrag und aus seiner Personalakte ergibt -, mit ordentlichen Leistungen dienstlich unauffällig gewesen ist und auch privat ein nach außen hin geordnetes Leben mit gesellschaftlichen Aktivitäten und Ehrenämtern geführt hat, ist ein derartiger Ausprägungsgrad seiner Störung nicht festzustellen.

Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - Rn. 59 m.w.N.), liegen nicht vor. Insbesondere hat der Soldat nicht in einer seelischen Ausnahmesituation gehandelt (vgl. dazu BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> m.w.N.). Die Belastungsfaktoren, auf die sich der Soldat beruft, begründen aber keine außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen. Diese Umstände erreichen keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78).

Der Soldat hat glaubhaft schwierige Entwicklungsbedingungen seiner Kinder- und Jugendzeit beschrieben und auf den Verlust einer wichtigen Bezugsperson 2011 verwiesen. Er hat erläutert, dass er sich trotz eines nach außen hin geordneten Lebens und seines ehrenamtlichen Engagements im Pfarrgemeinderat und der Feuerwehr einsam fühlte, dass er Suizidgedanken hatte, in seiner sexuellen Entwicklung retardiert war. Er habe erstmalig im Alter von 35 Jahren zeitweise eine Beziehung zu einer Partnerin aufbauen können. Zum Zeitpunkt der zur Aufdeckung des Dienstvergehens führenden Durchsuchung war es ihm nach eigenen Angaben allerdings bereits gelungen, durch seine ehrenamtlichen Aktivitäten auch außerdienstlich soziale Kontakte zu knüpfen und er hatte unter Überwindung seiner Ängste Beziehungen zu Frauen aufgenommen. Zudem hatte er zunächst durch eine Psychologin der Bundeswehr und ab 2013 durch eine private Psychotherapeutin bereits professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund ist eine zugespitzte Krisensituation zur Tatzeit nicht feststellbar. Es sind auch keine sonstigen hinreichend gewichtigen Belastungsfaktoren erkennbar, die mit minderem Gewicht in die Bemessungsentscheidung einzustellen wären.

e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die durch die vorliegenden Beurteilungen, die Auszeichnungen sowie durch die Leistungsprämie und die Bekundungen der Leumundszeugen ausgewiesenen guten Leistungen für den Soldaten.

Eine Nachbewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48) ist mangels einer deutlichen Leistungssteigerung während des Verfahrens nicht festzustellen. Zwar liegt die Durchschnittsnote der Sonderbeurteilung leicht über der letzten planmäßigen Beurteilung. Ihr Verfasser hat aber in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, dass er den Soldaten bei dieser Beurteilung nicht im Vergleich mit anderen Portepeeunteroffizieren in den Blick genommen hat, vielmehr den Fortschritten seiner Ausbildung für den Dienstposten Rechnung tragen wollte. Dass es ihm gelingt, Erlerntes umzusetzen und durch diese Fortschritte seinen Dienstposten angemessen auszufüllen, reicht nicht aus, um von einer Nachbewährung zu sprechen. Eine Leistungssteigerung ist auch für die Zeit nach der Erstellung der Sonderbeurteilung durch die in der Berufungshauptverhandlung angehörten Leumundszeugen nicht berichtet worden. Für den Soldaten spricht allerdings, dass er auch unter den Belastungen des Verfahrens konstant gute Leistungen erbringt, wie ihm die Beurteilungen und alle Leumundszeugen bestätigt haben.

Für ihn spricht weiter, dass er sich von Anfang an geständig eingelassen hat, auch wenn dieser Milderungsgrundes geringer wiegt, weil das Geständnis erst abgelegt wurde, nachdem die Speichermedien mit den kinder- und jugendpornographischen Dateien bereits beschlagnahmt worden waren.

Mit hohem Gewicht ist dem Soldaten seine in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft dargetane Reue und Unrechtseinsicht anzurechnen. Ihm ist zugute zu halten, dass er die zunächst aus anderen Gründen begonnene Psychotherapie auf die Gründe seines Versagens erstreckt und sich mit seinem Fehlverhalten und dessen Gründen intensiv und in zahlreichen Sitzungen auseinander gesetzt hat. Er hat sich im Rahmen dieser Therapie auch mit den Folgen seines Tuns für die missbrauchten Kinder bzw. Jugendlichen auseinandergesetzt und in der Berufungshauptverhandlung deutlich gemacht, dass er die Gründe der hohen Strafdrohung für den Besitz von Kinder- und Jugendpornographie verstanden hat. Nach dem in der Berufungshauptverhandlung verlesenem Attest der Therapeutin vom 5. Juli 2016 hat die Therapie bereits den Erfolg gehabt, dass von dem Soldaten keine Gefahr für Kinder ausgeht. Dass der Soldat die Therapie fortsetzt, um Rückfällen vorzubeugen, spricht für ihn.

3. Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts eine Entfernung aus dem Dienst erforderlich (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 , § 63 WDO ). Durch das schwere Dienstvergehen hat der Soldat die Grundlage des Vertrauens des Dienstherrn zu ihm zerstört, so dass dem Dienstherrn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus objektiver Sicht nicht mehr zugemutet werden kann.

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass im Hinblick auf die Schwere und die disziplinare Einstufung von Fehlverhalten, das den Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien zum Gegenstand hat (§ 184b Abs. 3 , § 184 c Abs. 3 StGB ), Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine nach außen sichtbare Disziplinarmaßnahme bildet. Sie besteht regelmäßig in einer Herabsetzung im Dienstgrad. Tritt ein Verschaffen solcher Dateien/Schriften an andere (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 , § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB ) - also ein Verbreiten - hinzu, wird das Fehlverhalten so gravierend, dass der Soldat im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und er nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1012 - 2 WD 14.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 36, Rn. 36 m.w.N.). Da hier allein der Besitz von Kinder- und Jugendpornographie in Rede steht, ist eine Dienstgradherabsetzung in den Blick zu nehmen.

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

Für die Frage nach einem Fortbestehen der Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten ist es entgegen der Einschätzung der Vorinstanz unerheblich, ob der jeweilige Vorgesetzte, die Einleitungsbehörde oder die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Dienstvergehen mit dem seiner Bedeutung entsprechenden Nachdruck verfolgt haben. Nicht entscheidend ist, ob der jeweilige Vorgesetzte subjektiv eine Suspendierung für erforderlich hielt (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - Rn. 69 und vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 60 m.w.N.). Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - juris Rn. 58).

In der Gesamtabwägung überwiegen die angeführten erschwerenden Aspekte die für den Soldaten sprechenden Gesichtspunkte so deutlich, dass eine Degradierung - selbst die hier nach § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO nicht zulässige Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad - dem Gewicht des Dienstvergehens nicht mehr tat- und schuldangemessen Rechnung tragen würde; vielmehr ist von einem endgültigen Verlust des in den Soldaten gesetzten Vertrauens auszugehen.

Besitzt ein Soldat eine hohe Anzahl an kinder- oder jugendpornographischen Dateien, ist die Höchstmaßnahme tat- und schuldangemessen, wenn nicht mildernde Umstände von hohem Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen sind. Von einer hohen Anzahl kinder- und jugendpornographischer Dateien ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie hier - deutlich mehr als 2.000 Dateien in Rede stehen. Das hohe Gewicht dieses Umstandes folgt zum einen aus der korrespondierenden hohen Zahl massiv geschädigter Kinder und Jugendlicher sowie daraus, dass der Markt für derartige Dateien durch ein ausgiebiges Nachfrageverhalten gestützt und belebt wird. Zum anderen indiziert und bestätigt vorliegend die hohe Zahl strafrechtlich relevanter Dateien auch wiederholtes Handeln, in dem eine Verfestigung sozialschädlicher Persönlichkeitsstrukturen zum Ausdruck kommt. Durch den intensiven Konsum solcher Dateien wird der Markt für Kinder- und Jugendpornographie in einer dem Verbreiten derartiger Daten vergleichbaren Weise gestützt, so dass auch eine gleich schwer wiegende Maßnahme geboten ist.

Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto gewichtiger müssen auch die Milderungsgründe sein, die es erlauben, von einer an sich veranlassten Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - juris Rn. 43 und vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 95). Ein solches Gewicht erreichen die Milderungsgründe in den Leistungen des Soldaten schon deshalb nicht, weil die persönliche Integrität eines Soldaten gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation steht, sodass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 51 m.w.N.), auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 2 WD 11.10 - juris Rn. 40 und vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 73). Auch die für den Soldaten sprechende Unrechtseinsicht und Reue sowie die Bereitschaft, sich in einer Psychotherapie mit dem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, ändern daran nichts. Ihnen gegenüber stehen zusätzlich erheblich erschwerend die Auswirkungen des Dienstvergehens für den Dienstbetrieb und die gegen den Soldaten sprechende Motivation.

4. Die Kostenentscheidung folgt § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 , § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO .

Fundstellen
DVBl 2019, 307