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BVerwG - Entscheidung vom 08.11.2018

4 BN 39.18

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 4 BN 39.18

DRsp Nr. 2019/781

Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens i.R.d. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Rügeverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Antragsteller haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO .

Die Anhörungsrüge wirft dem Senat vor, die Antragsteller in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt zu haben. Trotz entsprechenden Vortrags zur (Un-)Zulässigkeit einer Angebotsplanung im beschleunigten Verfahren habe sich das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hierzu nicht geäußert. Das führt auf keinen Gehörsverstoß.

Im Beschluss vom 21. August 2018 (BA Rn. 3) ist ausgeführt, dass das angefochtene Urteil alternativ begründet worden sei und dass jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, ein etwaiger Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB ) unbeachtlich geworden, kein Zulassungsgrund dargelegt worden sei. Der Senat hat daher offengelassen, ob hinsichtlich der ersten Begründung der Vorinstanz - dass mit der Bebauungsplanänderung nicht die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werde und deshalb das Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht ausgeschlossen gewesen sei - ein Revisionszulassungsgrund dargelegt und gegeben sei.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Anhörungsrüge im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren, greift die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Beschwerdevorbringens erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2008 - 9 A 12.08 - juris). Sie dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Es handelt sich vielmehr um einen formellen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2006 - 7 C 10.06 -, vom 11. Februar 2008 - 5 B 17.08 - und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - jeweils juris).

Soweit die Antragsteller schließlich eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG rügen, weil der Senat die Anforderungen an die Zulassung der Revision überspannt habe, erweist sich die Anhörungsrüge ebenfalls als erfolglos, weil sie nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden kann (stRspr; BVerwG Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4, vom 17. Mai 2011 - 7 A 3.11 - juris Rn. 9, vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 und vom 26. November 2008 - 7 B 52.08 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710 Rn. 16 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO . Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in der ab 21. April 2018 geltenden Fassung; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.