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BVerwG - Entscheidung vom 02.08.2018

4 BN 25.18 (4 BN 1.18)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 4 BN 25.18 (4 BN 1.18)

DRsp Nr. 2018/11900

Fortführung des Beschwerdeverfahrens bei fehlender Antragsbefugnis und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis i.R.e. Normenkontrollantrags

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 - 4 BN 1.18 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Beschwerdeverfahrens.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragsteller aus zwei selbständig tragenden Gründen als unzulässig abgelehnt: Den Antragstellern fehle erstens die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (UA S. 16 ff.) und zweitens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (UA S. 21 f.). Denn wenn die angegriffene 7. Änderung des Bebauungsplans aufgehoben würde, fiele der Rechtszustand des Plangebiets auf den Rechtszustand der 6. Änderung des Bebauungsplans zurück, ohne dass dadurch der von den Antragstellern reklamierte Gemeingebrauch an den zugeschütteten Flächen als Bundeswasserstraße wiederaufleben oder eine sich im Hinblick auf ihr Recht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit andere Sach- und Rechtslage ergeben würde.

Der Senat hat die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, weil die Antragsteller hinsichtlich der zweiten Begründung des Oberverwaltungsgerichts, ihnen fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht hätten.

Die Antragsteller sehen sich hierdurch in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie machen geltend, die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde enthalte eine "ausreichende Geltendmachung des Rechtsschutzbedürfnisses". Sie hätten zwar nicht ausdrücklich unter der Überschrift "Revisionszulassungsgründe zur zweiten Begründung des Oberverwaltungsgerichts" vorgetragen. Ihr Vortrag zum Rechtsschutzbedürfnis sei jedoch in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde enthalten. Die Antragsteller hätten dargelegt, warum eine Rechtsschutzlücke hinsichtlich ihrer Handlungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit entstehe.

Einen Gehörsverstoß legen die Antragsteller damit nicht dar. Sie missverstehen den Aussagegehalt der Begründung des Senats, die Antragsteller hätten "hinsichtlich der zweiten Begründung des Oberverwaltungsgerichts ... Revisionszulassungsgründe nicht geltend" gemacht. Damit hat der Senat nicht in Abrede gestellt, dass sich die Antragsteller zum Rechtsschutzbedürfnis geäußert hätten, ohne sich allerdings mit dem Argument des Oberverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, ihnen fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil im Falle einer Aufhebung der angefochtenen 7. Änderung des Bebauungsplans der Rechtszustand des Plangebiets auf die 6. Änderung des Bebauungsplans zurückfiele. Der Senat hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die Antragsteller hinsichtlich der zweiten Begründung des Oberverwaltungsgerichts keine Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, mithin also nicht dargelegt haben, dass und warum die Revision hinsichtlich der zweiten Begründung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wäre. Die Darlegung von Revisionszulassungsgründen behaupten die Antragsteller zwar. Ihr Rügevortrag belegt indes, dass sie ihren Beschwerdevortrag zum Rechtsschutzbedürfnis mit der nach § 132 Abs. 2 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung von Revisionszulassungsgründen verwechseln.

Der Senat hat davon abgesehen, der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.