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BVerwG - Entscheidung vom 11.06.2018

4 BN 38.17 (4 CN 3.18)

Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 4 BN 38.17 (4 CN 3.18)

DRsp Nr. 2018/14350

Feststellen des Umfangs der Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans bei Richten eines Normenkontrollantrags gegen eine Konzentrationsflächenplanung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2017 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache bietet dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zu klären, in welchem Umfang die Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans festzustellen ist, wenn sich ein Normenkontrollantrag gegen eine Konzentrationsflächenplanung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 und vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 ).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 105/14