Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 27.11.2018

4 BN 32.18 (4 CN 8.18)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 4 BN 32.18 (4 CN 8.18)

DRsp Nr. 2019/798

Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenbeschränkung in einem Bebauungsplan

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2018 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 210 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenbeschränkung in einem Bebauungsplan zulässig ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10812/17