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BVerwG - Entscheidung vom 23.07.2018

3 B 27.17 (3 C 14.18)

Normen:
KHG § 1 Abs. 1
KHG § 8 Abs. 1 S. 3
KHG § 8 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 3 B 27.17 (3 C 14.18)

DRsp Nr. 2018/14543

Fehlen der erforderlichen Leistungsfähigkeit für die Aufnahme in den Krankenhausplan in personeller Hinsicht; Eingehen einer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus zur Sicherstellung der ärztlichen Personalausstattung

Tenor

Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 25. November 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren wird auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 1 Abs. 1 ; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; KHG § 8 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit für die Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 1 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KHG ) in personeller Hinsicht fehlt, wenn es zur Sicherstellung seiner ärztlichen Personalausstattung eine Kooperation mit einem anderen Krankenhaus eingeht und die Erbringung der ärztlichen Behandlungsleistungen ausschließlich oder überwiegend durch ärztliches Personal des Kooperationspartners erfolgt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen KO