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BVerwG - Entscheidung vom 18.09.2018

9 VR 4.18, 9 VR 5.18

Normen:
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 93 S. 2
VwGO § 123

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 9 VR 4.18, 9 VR 5.18

DRsp Nr. 2018/16557

Erlass eines Abtrennungsbeschlusses als Zwischenentscheidung in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bzgl. der vorläufigen Einstellung von Rodungsarbeiten auf einer Kompensationsfläche

Tenor

Das Verfahren wird gem. § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt, soweit es den Antrag betrifft,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die für Mittwoch, den 19. September 2018 angekündigte Fortsetzung auf der für den Abschnitt 1 der Küstenautobahn A 20 vorgesehenen Kompensationsfläche Friedrichsfeld begonnenen Arbeiten, mit denen Gehölze zurückgeschnitten, gefällt oder gerodet werden, so lange zu unterbinden, bis die Vermeidungsmaßnahme 205.1 V CEF "Umsetzen von Orchideen" durch Umsetzung der auf den betroffenen Flächen befindlichen Orchideen verwirklicht worden ist.

Insoweit wird das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 9 VR 5.18 fortgeführt und folgende Zwischenentscheidung erlassen:

Dem Antragsgegner wird bis zu einer Entscheidung des Senats über den gestellten Antrag untersagt, Gehölze im Maßnahmenkomplex 200 (Standortübungsplatz Friedrichsfeld) zurückzuschneiden, zu roden oder zu fällen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6 ; VwGO § 93 S. 2; VwGO § 123 ;

Gründe

Der Antragsteller hat bisher zwei verschiedene Antragsbegehren verfolgt.

Zum einen ging es ihm um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 A 8.18 gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 von Westerstede bis Drochtersen - Abschnitt 1 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg - vom 16. April 2018 in Bezug auf die Fortsetzung der Gehölzschnittarbeiten auf der Kompensationsfläche Friedrichsfeld. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit inzwischen in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner mit 1. Änderungsbeschluss vom 14. September 2018 den Planfeststellungsbeschluss durch Ergänzung der Nebenbestimmung Ziffer 1.1.5.2.1 - Eingriffsregelung und gesetzlicher Biotopschutz - um eine neue Nr. 16 geändert hat. Hierdurch ist der zulässige Beginn der Rodungsarbeiten auf dem Standortübungsplatz Friedrichsfeld um einen Monat auf den 1. September vorverlegt worden. Die Einstellung dieses Verfahrens wird in einem gesonderten Beschluss unter dem Az. 9 VR 4.18 ergehen.

Zum anderen geht es dem Antragsteller darum, weitere Rodungsarbeiten auf der genannten Kompensationsfläche zu verhindern, weil er davon ausgeht, dass diese nicht in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt sind und künftig erfolgen. Konkret rügt er Abweichungen in Bezug auf den Fledermausschutz und die Umsiedlung von Orchideen. Insoweit dürfte es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO handeln.

Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 14. September 2018 darauf hingewiesen, dass bezüglich dieses Antrags die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zweifelhaft erscheint, so dass eine Verweisung an das VG Oldenburg in Betracht kommt. Ihre Stellungnahmen zu der aufgeworfenen Frage der Verweisung sind erst gestern und heute bei Gericht eingegangen. Da der Antragsgegner lediglich zugesagt hat, bis zum Mittwoch, den 19. September 2018, 8.00 Uhr auf weitere Baumfällarbeiten zu verzichten, ergeht die aus dem Tenor ersichtliche Zwischenentscheidung, um dem Senat Gelegenheit zu geben, die vorliegend aufgeworfenen Fragen mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.