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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2018

10 B 2.18

Normen:
VwVfG § 49a Abs. 3 S. 1-2
VwVfG § 49a Abs. 4 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 10 B 2.18

DRsp Nr. 2018/12017

Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 193,32 € festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 49a Abs. 3 S. 1-2; VwVfG § 49a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln festgesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin allein geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) wird nicht schlüssig dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).

Nach diesem Maßstab hat die Klägerin eine Divergenz nicht dargelegt. Sie macht geltend, das angegriffene Berufungsurteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - (Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 14) ab. Diesem Urteil entnimmt sie den Rechtssatz, bei der Festsetzung von Zinsen sei im Rahmen der Ermessensausübung einzubeziehen, in welchem Umfang die Dauer der Überzahlung durch den Fördermittelgeber mitverursacht worden sei. Allerdings betrifft der von der Klägerin formulierte Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG . Nach dieser Vorschrift ist der - aufgrund von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Verwaltungsakts - zu erstattende Betrag zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ). Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann aber abgesehen werden, wenn den Begünstigten an den dort genannten Umständen kein Verschulden trifft (§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ). Das angegriffene Berufungsurteil hat hingegen die Festsetzung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG zum Gegenstand, deren Festsetzung von vornherein in das Ermessen der Behörde gestellt ist, sofern eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Die in beiden Urteilen enthaltenen Ausführungen zur Ermessensausübung bei Festsetzung von Zinsansprüchen beziehen sich damit auf unterschiedliche Rechtsnormen. Deshalb fehlt es in dem angegriffenen Berufungsurteil an einem Rechtssatzwiderspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsnorm.

Ob Anlass besteht, die Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge umzudeuten, kann offen bleiben. Das Beschwerdevorbringen führt jedenfalls nicht auf eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 1 B 117.95 - juris Rn. 1). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei der Festsetzung von Zwischenzinsen nach § 49 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Rahmen der Ermessensausübung einzubeziehen ist, in welchem Umfang die Dauer der Überzahlung durch den Fördermittelgeber mitverursacht worden ist, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie geht von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsurteil nicht angenommen hat. Die Klägerin meint, der Beklagte habe sie im Zusammenhang mit ihren Auszahlungsanträgen auf das bereits bestehende erhebliche Ausgabendefizit hinweisen müssen. Dass er dies unterlassen habe, sei im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist aber weder von einem Mitverschulden des Beklagten an der nicht alsbaldigen Mittelverwendung durch die Klägerin noch von einer Hinweispflicht des Beklagten ausgegangen. Vielmehr hat es angenommen, nach den einschlägigen Nebenbestimmungen sei es Sache des Zuwendungsempfängers, mithin der Klägerin, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung aufgebraucht werden könnten (UA S. 13).

Abgesehen davon wäre die aufgeworfene Frage auch nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 49a Abs. 4 VwVfG die Erhebung von Zinsen von vornherein in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde stellt und im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens auch fehlendes Verschulden berücksichtigt werden kann. So kann fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers zu einem teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG führen. Bei der Prüfung, ob ein solches Verschulden fehlt, können auch Schwierigkeiten auf Seiten der Zuwendungsbehörde berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332 <337 f.>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 152/15