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BVerwG - Entscheidung vom 20.06.2018

5 B 37.17 (5 C 8.18)

Normen:
BAföG § 5 Abs. 2 S. 1-2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 5 B 37.17 (5 C 8.18)

DRsp Nr. 2018/10045

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor

Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. August 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

BAföG § 5 Abs. 2 S. 1-2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragender Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG in Bezug auf die dort geregelte Mindestausbildungszeit von 12 Wochen im Zusammenhang mit der Förderungsfähigkeit von Ausbildungen zu klären, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgenommen oder fortgesetzt werden.

Vorinstanz: OVG Thüringen, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen KO