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BVerwG - Entscheidung vom 15.02.2018

2 B 44.17

Normen:
DiszG BE § 13 Abs. 1
DiszG BE § 41
BDG § 69
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 2 B 44.17

DRsp Nr. 2018/3962

Entfernung eines Hauptbrandmeisters aus dem Beamtenverhältnis wegen Beihilfebetrugs; Beweiswürdigung der Ausführungen des Sachverständigen

1. Wenn in der Beschwerdebegründung keiner der Zulassungsgründe des § 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO ausdrücklich genannt, sondern lediglich im Stile der Begründung eines zulassungsfreien oder eines bereits zugelassenen Rechtsmittels die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung des Berufungsgerichts angegriffen wird, genügt dieses nicht den von § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen. Aus dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO folgt, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, die Beschwerdebegründung eines Beteiligten daraufhin zu überprüfen, welchem Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO das Vorbringen des Beklagten im Einzelnen zugeordnet werden könnte.2. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.3. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist.4. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält.5. Zwar können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei günstiger Zukunftsprognose im Einzelfall bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen sein. Dies setzt aber voraus, dass die Tat selbst bereits zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

DiszG BE § 13 Abs. 1; DiszG BE § 41; BDG § 69 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Ob sie den Darlegungsanforderungen des § 41 DiszG BE i.V.m. § 69 BDG und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, lässt der Senat dahinstehen. Jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Der ... geborene Beklagte steht als Hauptbrandmeister im Dienst des Klägers. Im Juni 2011 verurteilte das Landgericht den Beklagten rechtskräftig wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 43 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Der Beklagte hatte zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2010 beim zuständigen Landesverwaltungsamt 33 Beihilfeanträge eingereicht, denen er jeweils Rechnungen beigefügt hatte, die er zuvor an seinem Computer selbst gefertigt hatte und auf denen ärztliche Leistungen dargestellt und abgerechnet wurden, die nicht stattgefunden hatten. Dadurch erlangte er von der Beihilfestelle des Klägers rechtsgrundlose Leistungen in Höhe von insgesamt mehr als 14 000 €.

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

2. In der Beschwerdebegründung wird keiner der Zulassungsgründe des § 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO ausdrücklich genannt, sondern lediglich im Stile der Begründung eines zulassungsfreien oder eines bereits zugelassenen Rechtsmittels die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung des Berufungsgerichts angegriffen. Dies dürfte den von § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen nicht genügen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 399 Rn. 8). Aus dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, die Beschwerdebegründung eines Beteiligten daraufhin zu überprüfen, welchem Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO das Vorbringen des Beklagten im Einzelnen zugeordnet werden könnte.

Auch wenn man das Beschwerdevorbringen auf der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgründe untersucht, kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

In der Beschwerdebegründung wird schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Soweit der Beklagte der Sache nach geltend macht, die Rechtsprechung, wonach der Beihilfebetrug als innerdienstliche Pflichtverletzung eingeordnet werde, begegne grundsätzlichen Bedenken, da sich das Handeln des Beamten auf ein außerdienstliches Tun erstrecke, ist dies nicht ausreichend, um die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung, die dem Senat Veranlassung geben könnte, seine Rechtsprechung zu überdenken (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 B 19.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).

4. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers in Betracht. Die vom Beklagten ohnehin allenfalls der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (a), ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt (b) und den Überzeugungsgrundsatz verkannt (c), liegen nicht vor.

a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 41 DiszG BE, § 58 BDG ) dadurch verletzt, dass es als Tatsachengericht diejenigen Aufklärungsmaßnahmen - insbesondere Beweiserhebungen, hier durch eine Zeugenvernehmung - nicht durchgeführt habe, die sich nach Lage der Dinge aufgedrängt hätten, greift nicht durch. Aufklärungsmaßnahmen drängen sich auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25 m.w.N.).

Gemessen hieran hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen § 41 DiszG BE, § 58 BDG verstoßen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf die Beweisanregungen des Beklagten nicht entscheidungserheblich angekommen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Beklagte im Februar 2010 und auch noch im März 2010 hinsichtlich der pflichtwidrig begangenen Betrugshandlungen zum Nachteil des Landes Berlin gegenüber seinem Dienstherrn nicht offenbart hatte. Von diesem Standpunkt aus konnte es auf die Frage, ob er bereits Anfang Februar 2010 den unter Zeugenbeweis - Vernehmung von Rechtsanwalt Dr. F. - gestellten inneren Entschluss zur Selbstoffenbarung gefasst hatte, von vornherein nicht ankommen. Die im Übrigen pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unsubstantiierte Kritik der Beschwerde an der Maßstabsbildung des Oberverwaltungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

b) Der Vorwurf einer Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzenden Überraschungsentscheidung trifft nicht zu.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verneinung des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung des Beklagten im Hinblick auf seine Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn durch das Oberverwaltungsgericht nicht erfüllt. Denn das Gesetz gibt dem Gericht in § 13 Abs. 1 DiszG BE ausdrücklich auf, bei der ihm obliegenden Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Bewertung und Beweiswürdigung durch das Gericht im Einzelfall. Dass es für den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung auf die Offenbarungshandlung selbst und nicht auf den zuvor gefassten inneren Entschluss sich zu offenbaren ankommt, liegt auf der Hand. Dem entsprechend hat es auch auf die Vernehmung des Rechtsanwalt Dr. F. zur Frage des Zeitpunkts des Offenbarungsentschlusses nicht angekommen können. Ein sorgfältig tätiger Rechtsanwalt hätte ohne Weiteres mit einer solchen rechtlichen Bewertung rechnen müssen.

c) Auch der der Sache nach erhobene Vorhalt der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. den Überzeugungsgrundsatz verletzt, trägt nicht.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).

Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19).

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Beschwerde begnügt sich damit vorzutragen, das Oberverwaltungsgericht habe im Hinblick auf mögliche Milderungsgründe unter Einschaltung eines psychiatrischen Sachverständigen nur geprüft, ob der Beklagte zum Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Es habe aber nicht erörtert, ob er möglicherweise infolge der Tat psychiatrisch erkrankt sei und sich deswegen nunmehr einer Therapie unterziehe. Vom Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts hat es der Erörterung einer möglichen Maßnahmemilderung wegen nachträglicher Therapiemaßnahmen nicht bedurft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei günstiger Zukunftsprognose im Einzelfall bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zwar mildernd zu berücksichtigen sein (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 34 Rn. 7). Dies setzt aber voraus, dass die Tat selbst bereits zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist. Daran fehlt es im Fall des Beklagten (vgl. Berufungsurteil, UA Bl. 25 bis 28).

Im Übrigen greift die Beschwerde die Beweiswürdigung des Berufungsurteils lediglich in der Art eines zulassungsfreien Rechtsmittels an, indem sie dem ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegenhält, zeigt aber keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG BE, § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 41 DiszG BE, § 78 Satz 1 BDG erhoben werden.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 80 D 8.13