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BVerwG - Entscheidung vom 17.01.2018

5 PB 4.17

Normen:
NPersVG § 83 Abs. 2
ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1
ArbGG § 83a Abs. 3 S. 1, 2
ArbGG § 95 S. 4

BVerwG, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 5 PB 4.17

DRsp Nr. 2018/2249

Einstellung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 27. März 2017 sowie des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 24. Oktober 2016 sind wirkungslos.

Normenkette:

NPersVG § 83 Abs. 2 ; ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83a Abs. 3 S. 1, 2; ArbGG § 95 S. 4;

Gründe

Das Verfahren ist einzustellen, nachdem die Antragsteller es mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 und der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 für erledigt erklärt haben und der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 der Erledigung zugestimmt hat (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 , § 95 Satz 4 ArbGG ). Der Beteiligte zu 2 hat die Zustimmung zur Erledigung zwar nicht ausdrücklich erklärt, sondern auf die entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden gemäß § 83a Abs. 3 Satz 1 ArbGG lediglich mitgeteilt, dass der Beteiligte zu 2 sich der Erledigungserklärung anschließt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist dies aber dahin auszulegen, dass er der Erledigungserklärung ebenfalls zustimmt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, gilt die Zustimmung jedenfalls gemäß § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt, weil sich der Beteiligte zu 2 nicht innerhalb der vom Vorsitzenden auf den 12. Januar 2018 bestimmten Frist geäußert hat.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 2300/16
Vorinstanz: VG Sigmaringen, vom 24.10.2016