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BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2018

1 WB 2.18

Normen:
WBO § 23a Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 1 WB 2.18

DRsp Nr. 2018/16898

Einhaltung der Richtwertvorgaben im letzten Beurteilungsdurchgang von Soldaten

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WBO § 23a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Dem Antragsteller geht es erneut um die mangelnde Einhaltung der Richtwertvorgaben im letzten Beurteilungsdurchgang (Vorlagetermin 30. September 2017).

Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Er hatte bereits in einem früheren wehrdienstgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (BTDrs. 18/7250 Seite 27) die unzureichende Beachtung der Richtwertvorgaben bei dienstlichen Beurteilungen von Stabsoffizieren beanstandet. Dabei hatte er erstens eine Aussetzung des Beurteilungsdurchgangs, zweitens die Durchsetzung der Richtwertvorgaben und drittens (hilfsweise) eine erneute eigene Beurteilung unter Außerachtlassung der Richtwerte beantragt. Der Senat hatte diese Anträge mit Beschluss vom 31. Januar 2018 unter anderem deswegen zurückgewiesen, weil der Soldat seine eigene dienstliche Beurteilung nicht angefochten hatte und weil kein subjektives Recht auf dienstaufsichtliches Einschreiten in Bezug auf Beurteilungen Dritter anerkannt worden war. Dabei war - entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers - auch der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. November 2017 ins Verfahren einbezogen worden (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17 und 1 WB 43.17 - Rn. 27 - 29).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. November 2017 erneut die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Er betont, dass seine Beschwerde im Wesentlichen gegen die Verletzung der Fürsorge- und Kameradschaftspflicht durch den Generalinspekteur der Bundeswehr ihm gegenüber gerichtet sei. Außerdem sei weiterhin sein Antrag vom 1. Juni 2017 an den Generalinspekteur relevant. Die Richtwertvorgaben in vergangenen Beurteilungsdurchgängen seien nicht eingehalten worden. Die veröffentlichten Beurteilungsnotenspiegel bestätigten diesen Sachverhalt. Er als ein richtwertkonform beurteilter Soldat sei dadurch benachteiligt worden. Um dieser Benachteiligung im aktuellen Beurteilungsdurchgang entgegenzuwirken, habe er im Vorfeld die Fürsorge des Generalinspekteurs der Bundeswehr als seines höchsten unmittelbaren Vorgesetzten, der die Einhaltung der verbindlichen Richtwerte organisationsübergreifend zu überwachen und sicherzustellen habe, beantragt. Er mache insoweit sein subjektives individuelles Recht auf Fürsorge geltend.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 4. Dezember 2017, vom 19. Februar 2018 und vom 27. Februar 2018 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

seiner Beschwerde vom 25. Juli 2017 stattzugeben.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt im Vorlageschreiben vom 10. Januar 2018 den Inhalt seines Beschwerdebescheids vom 3. November 2017 und legt detailliert dar, dass eine Fürsorgepflichtverletzung durch den Generalinspekteur der Bundeswehr nicht in Betracht komme. Eine Kameradschaftspflichtverletzung könne mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht geltend gemacht werden.

Den mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verbundenen Antrag des Antragstellers, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Abschluss des Beurteilungsdurchganges der planmäßigen Beurteilung der Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14, A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 vorläufig auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2018 - BVerwG 1 WDS-VR 13.17 - abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 10.17, 1 WDS-VR 13.17, 1 WB 42.17 und 1 WB 43.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Auf Seiten 1 und 3 des Antragsschriftsatzes vom 4. Dezember 2017 hat der Antragsteller sein gerichtlich verfolgtes Rechtsschutzbegehren gegen den Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 gerichtet und beantragt, "meiner Beschwerde vom 25. Juli 2017 stattzugeben".

Dieser Antrag ist unzulässig, weil der Antragsteller dieses Rechtsschutzbegehren bereits mit entsprechenden Sachanträgen in den gerichtlichen Verfahren BVerwG 1 WB 42.17 (dort Seite 10 des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2017) und BVerwG 1 WB 43.17 (dort Schriftsätze vom 10. November 2017, vom 24. November 2017 und vom 7. Dezember 2017) verfolgt hat. Der Sachantrag im Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 ist mit den Sachanträgen in den Verfahren BVerwG 1 WB 42.17 und BVerwG 1 WB 43.17 inhaltlich identisch. Der Senat hat in den beiden verbundenen Verfahren BVerwG 1 WB 42.17 und 1 WB 43.17 durch Beschluss vom 31. Januar 2018 diese Sachanträge zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat der Senat über die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren erneut aufgeworfenen Fragen rechtskräftig entschieden. Das gilt insbesondere für die Fragen der Rechtmäßigkeit des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. November 2017, der Zuständigkeit für die Aussetzung des weiteren Vollzuges der Vorschriften der ZDv A-1340/50 im Beurteilungsdurchgang der planmäßigen Beurteilung für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 und der behaupteten Verletzung der Fürsorge- und Kameradschaftspflicht durch den Generalinspekteur der Bundeswehr.

Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2018 steht einer erneuten Überprüfung des im vorliegenden Verfahren wiederholten und inhaltlich gleichlautenden Sachantrags und des identischen Streitgegenstandes durch den Senat entgegen (vgl. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 121 VwGO ; Grundsatz der "res iudicata"; zur Rechtskraftfähigkeit wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - 1 WB 25.07 - Rn. 23 m.w.N. und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 23).