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BVerwG - Entscheidung vom 31.05.2018

2 B 65.17

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
BRRG § 127 Nr. 1
BeamtStG § 63 Abs. 3 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 2 B 65.17

DRsp Nr. 2018/8851

Definition des Revisionszulassungsgrunds der Divergenz; Beantragung der Beförderung zur Studiendirektorin

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 36 431,88 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; BRRG § 127 Nr. 1 ; BeamtStG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Beklagte berief die 1963 geborene Klägerin im Jahr 2001 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12). In den Jahren 2006 und 2007 beförderte sie sie zunächst zur Studien- und sodann zur Oberstudienrätin. Im Jahre 2008 übertrug die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des damals geltenden Landesrechts für die Dauer von sieben Jahren ein dem Statusamt einer Studiendirektorin zugeordnetes Funktionsamt und setzte sie während dieser Zeit an verschiedenen Schulen ein, bevor sie ihr mit Ablauf des Übertragungszeitraums (Februar 2015) wieder die Aufgaben einer Oberstudienrätin zuwies.

Bereits zuvor, im März 2014, hatte die Klägerin ihre Beförderung zur Studiendirektorin beantragt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil vom 24. Oktober 2017 ausgeführt: Die zuletzt nur noch auf Neubescheidung ihrer auf Beförderung zur Studiendirektorin gerichtete Verpflichtungsklage sei unbegründet. Ein Beförderungsanspruch der Klägerin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Funktionsstelle, welche die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Beförderungsantrags, also gegen Ende des siebenjährigen Übertragungszeitraums, innegehabt habe, inzwischen besetzt sei, nachdem die Klägerin ihre diesbezügliche Bewerbung aufgrund eigenen Entschlusses zurückgenommen habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Vorfeld der im Jahre 2008 erfolgten Übertragung des Funktionsamtes erfolgreich ein entsprechendes Auswahlverfahren durchlaufen habe. Ein Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren sei nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens zulässig, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen. Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Beförderungsantrags infolge langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens folge auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein entsprechender Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin nunmehr wieder ein Funktionsamt wahrnehme, das ihrem derzeitigen Statusamt entspreche.

2. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.

Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG ) - aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [amp]lt;n.F.[amp]#62; VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht - oder ein Oberverwaltungsgericht - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

Die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - (BVerwGE 154, 253 Rn. 19) zu den Voraussetzungen eines Beförderungsanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG besteht nicht.

Eine Divergenz ist schon deswegen ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht bei der Bildung des Prüfungsmaßstabs die von der Beschwerde benannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. März 2016 beachtet hat, wonach ein Anspruch auf Beförderung nur in Betracht kommen kann, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist und diese Stelle auch tatsächlich mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll (Berufungsurteil, UA S. 13 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat also gerade den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, aber keinen abweichenden Rechtssatz gebildet.

Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beschwerde benannten Urteil vom 17. März 2016 entscheidungserheblich allein mit der Frage der Versorgung aus dem letzten Amt befassen müssen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich festgestellt, dass auch das langjährige Auseinanderfallen von Amt und Funktion nicht zwingend durch eine Orientierung der Versorgungshöhe am höherwertigen Dienstposten zu kompensieren ist, wenn nicht rechtzeitig zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Beförderung in das entsprechende höhere Statusamt erfolgt ist. Weitere Rechtsansprüche, die aus dem Auseinanderfallen von Amt und Funktion erwachsen können, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil nur als denkbare Möglichkeiten beschrieben, ohne dazu abschließend Stellung zu nehmen (a.a.O. Rn. 19). Soweit die Klägerin eine unzureichende Berücksichtigung ihres Einzelfalls in der angegriffenen Entscheidung sieht, macht sie lediglich einen materiellen Fehler der Entscheidung geltend, nicht aber eine für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche Rechtssatzabweichung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 6 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LC 191/16