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BVerwG - Entscheidung vom 13.08.2018

1 B 47.18 (1 PKH 35.18)

Normen:
RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2c
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 1 B 47.18 (1 PKH 35.18)

DRsp Nr. 2018/13901

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/38/EG für ein Familiennachzugsbegehren

Tenor

Der Antrag der Bevollmächtigten des Klägers, diesem für die Durchführung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt O..., U..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2018 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2c ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

1. Der Antrag der Bevollmächtigten des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO ).

1.1 Hinreichende Erfolgsaussichten bestünden vorliegend nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Dass die Beschwerde in diesem Sinn Aussicht auf Erfolg bietet, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D [ECLI:DE:BVerwG:2018:100118B5PKH8.17D0] - juris Rn. 2).

Der Umstand, dass dem Kläger für das Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt worden war, macht dabei eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten für das Beschwerdeverfahren nicht entbehrlich und rechtfertigt für sich allein nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

1.2 Die mit der Beschwerdebegründung des anwaltlich nicht vertretenen Klägers sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

b) Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich nicht aus der Berufung auf Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 S. 77, ber. ABl. L 229 S. 35), nach dem von der Richtlinie erfasst seien "die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird".

Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG gehört zur Legaldefinition des Begriffs des "Familienangehörigen" im Sinne dieser Richtlinie, eröffnet selbst aber keinen Visums- oder Einreiseanspruch. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gilt diese Richtlinie aber (nur) für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Der Ehemann der Mutter des Klägers ist zwar Unionsbürger, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Er lebt aber mit seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, im Bundesgebiet und damit in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG ist mithin für das Nachzugsbegehren des Klägers nicht eröffnet. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht haben das Begehren des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter daher zutreffend auf der Grundlage der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes beurteilt.

c) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu den hier anzuwendenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes , insbesondere zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 , § 32 Abs. 1 , 3 und 4 , § 36 Abs. 2 AufenthG , oder zum Schutz der Familie, den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewähren, ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten, denen sich auch sonst keine Gründe für eine Revisionszulassung entnehmen lassen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat bereits aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg. Überdies ist sie durch die Mutter des Klägers und damit eine nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht postulationsfähige Person eingelegt worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 6.17