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BVerwG - Entscheidung vom 25.07.2018

4 BN 29.17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 4 BN 29.17

DRsp Nr. 2018/11638

Beurteilungsgrundlage für die Feststellung einer Verletzung rechtlichen Gehörs; Überplanung von bereits bebauten Ortsteilen durch die Gemeinde

1. Allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt. Beurteilungsgrundlage ist dabei ausschließlich der materiell-rechtliche Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte.2. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Gesetzgeber die Gemeinde in § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ermächtigt, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken, sofern die Gemeinde hierfür eine städtebauliche Begründung anführen kann, die von hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gemeinwohlbelangen getragen ist und auch den nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen planbetroffener Grundeigentümer und den Belangen des Gemeinwohls sicherstellt.3. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind, und sich hierbei gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen, d.h. für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB neue rechtliche Maßstäbe vorzugeben und die vorhandene Bebauung, soweit sie mit den planerischen Festsetzungen nicht übereinstimmt, auf den sog. passiven Bestandsschutz zu setzen. Dies gilt auf für ein noch nicht verwirklichtes, aber bereits genehmigtes oder durch einen positiven Bauvorbescheid rechtlich verfestigtes Vorhaben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen.

Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör: Die Antragstellerin habe in der Begründung ihres Normenkontrollantrags eine fehlerhafte Abwägung ihrer Eigentümerbelange geltend gemacht. Unbegreiflicherweise habe die Antragsgegnerin, obwohl das Landratsamt gerichtlich zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verpflichtet worden sei, gegen den Bauvorbescheid Widerspruch eingelegt. Ganz offensichtlich spiele die Antragsgegnerin auf Zeit und versuche, sie - die Antragstellerin - durch eine erneute Änderungsplanung um die Früchte ihres nach fünfjähriger Verfahrensdauer erzielten Prozesserfolges zu bringen. Das stelle keine gerechte Abwägung der Eigentümerbelange dar und sei auch nicht mehr von der Planungshoheit gedeckt. Erst recht gelte dies für die Verbescheidung der Einwendungen der Antragstellerin in der Synopse (gemeint ist: die Gegenüberstellung von Anregungen und Abwägungsvorschlägen in der Beschlussvorlage der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2015), wo es dazu lediglich heiße:

"Die isolierte Aufhebung des Bebauungsplans wird nicht weiterverfolgt. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid schätzt die Gemeinde anders ein als die Inhaberin des Bescheids. Der Bauvorbescheid wurde unter Missachtung einer bestehenden Veränderungssperre erteilt."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sei diese Argumentation im Hinblick darauf vertieft worden, dass das Land Baden-Württemberg inzwischen dazu verpflichtet worden sei, den Widerspruch der Antragsgegnerin als unzulässig zurückzuweisen. Den wesentlichen Kern dieses Vortrags habe der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er argumentiere nur mit dem Interesse der Antragstellerin, die durch den Bebauungsplan aus dem Jahre 1957 geschaffenen Bebauungsmöglichkeiten zu erhalten. Dass aus diesem Interesse aufgrund des gerichtlich erstrittenen positiven Bauvorbescheids eine eigentumsrechtlich verfestigte Rechtsposition geworden sei, die als solche ein ganz anderes Gewicht habe als ein Interesse, liege auf der Hand.

Der grundrechtlich verbürgte (Art. 103 Abs. 1 GG ) Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO ) verlangt, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 11 B 23.98 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.> und vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 und vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 19). Beurteilungsgrundlage ist dabei ausschließlich der materiell-rechtliche Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 - juris). Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

a) Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass ihr das zuständige Landratsamt einen Bauvorbescheid für die geplante Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern mit jeweils einer Wohneinheit erteilt habe, ist im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 3 und 5) ausdrücklich erwähnt und auch als Sachvortrag der Antragstellerin wiedergegeben.

Auch in den Entscheidungsgründen (UA S. 8 f.) hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Vortrag auseinandergesetzt: Der Änderungsbebauungsplan sei nicht deshalb als nicht erforderlich anzusehen, weil das (zuständige) Landratsamt der Antragstellerin für die genannte Bebauung einen Bauvorbescheid erteilt habe. Das Vorhaben der Antragstellerin laufe zwar den mit dem angefochtenen (Änderungs-)Bebauungsplan verfolgten planerischen Absichten der Antragsgegnerin zuwider. Die Antragstellerin habe ihr Vorhaben jedoch bisher nicht verwirklicht. Zudem lasse sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans nicht allein mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimme. Der Gemeinde sei es nicht verwehrt, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind.

In der Abwägungskontrolle hat der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung allerdings auf das Interesse der Antragstellerin konzentriert, die durch den Bebauungsplan aus dem Jahre 1957 geschaffenen Bebauungsmöglichkeiten zu erhalten. Auf den der Antragstellerin erteilten Bauvorbescheid ist er in diesem Zusammenhang nicht mehr zurückgekommen, obwohl die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren die Nichtberücksichtigung der durch den Vorbescheid eigentumsrechtlich verfestigten Position im Planungsverfahren als abwägungsfehlerhaft gerügt hatte. Ein Gehörsverstoß ergibt sich hieraus gleichwohl nicht. Denn das angegriffene Urteil liefert greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag nicht übergangen, sondern ihm lediglich keine tragende rechtliche Bedeutung beigemessen hat.

Seine Ausführungen zur Erforderlichkeit der Änderungsplanung sind ersichtlich von der Vorstellung getragen, dass die Antragstellerin ihr Vorhaben im Rahmen der Rechtswirkungen des Bauvorbescheids ungeachtet sich ändernder bauplanungsrechtlicher Grundlagen werde durchsetzen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 7). Das kommt bereits in der Formulierung zum Ausdruck, das Vorhaben der Antragstellerin laufe den mit dem angefochtenen Bebauungsplan verfolgten planerischen Absichten der Antragsgegnerin zuwider, was den Verwaltungsgerichtshof zu weitergehenden Betrachtungen der Erforderlichkeit der Änderungsplanung veranlasst hat. Deren Erforderlichkeit hat er unter anderem mit der Erwägung bejaht, dass es der Gemeinde nicht verwehrt sei, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind. All dies lässt nur den Schluss zu, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs das Bauvorhaben der Antragstellerin nach Maßgabe der Rechtswirkungen des Bauvorbescheids planerisch nicht mehr verhindert werden konnte. Ausgehend hiervon war die "eigentumsrechtlich verfestigte Rechtsposition" der Antragstellerin in der Änderungsplanung aber allenfalls insoweit abwägungsrelevant, als das aktuelle Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung planerisch gegebenenfalls auf den sog. passiven Bestandsschutz (zum Begriff z.B. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 1) gesetzt wurde. Hiermit hat sich der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 10) mit der Feststellung, die Antragsgegnerin habe das Interesse der Antragstellerin, die durch den Bebauungsplan aus dem Jahre 1957 geschaffenen Bebauungsmöglichkeiten (insgesamt) zu erhalten, gesehen und in ihre Abwägung eingestellt, der Sache nach auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerde den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs als unzutreffend kritisiert, führt dies nicht auf einen Gehörsverstoß.

b) Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vortrag der Antragstellerin, ganz offensichtlich spiele die Antragsgegnerin auf Zeit und versuche, durch eine erneute Änderungsplanung die Antragstellerin um die Früchte ihres nach fünfjähriger Verfahrensdauer erzielten Prozesserfolges zu bringen, nur im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 3), nicht aber in der Abwägungskontrolle des Verwaltungsgerichtshofs Erwähnung findet. Denn von derartigen Verhinderungsabsichten ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Das mit der Änderungsplanung verfolgte Planungsziel hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 7 und 9) darin erblickt, dass die Antragsgegnerin die durch den geltenden Bebauungsplan von 1957 eröffneten Bebauungsmöglichkeiten erheblich einschränken wollte, um sie auf ein mit der Situation im näheren Umfeld, den vorhandenen Erschließungsanlagen und dem Orts- und Landschaftsbild verträgliches Maß zurückzuführen. Dass der Verwaltungsgerichtshof damit die "wahren" Planungsabsichten der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen oder missverstanden und deshalb eine verkürzte gerichtliche Abwägungskontrolle durchgeführt hätte, lässt sich auch nicht der von der Beschwerde angeführten "Synopse" entnehmen. Dort findet sich zwar der Passus, die Antragsgegnerin schätze "die Erfolgsaussichten (ihres) Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid ... anders ein" als die Antragstellerin, weil der Bauvorbescheid unter Missachtung einer bestehenden Veränderungssperre erteilt worden sei. Damit hat die Antragsgegnerin auf Vorhalt aber lediglich erläutert, warum sie Widerspruch erhoben hat und das aktuelle Bauvorhaben der Antragstellerin rechtlich bekämpft. Dass sie es auch planerisch verhindern wollte, lässt sich dem Passus nicht entnehmen.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), die ihr die Beschwerde beimisst.

Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob von der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ) auch dann auszugehen ist, wenn mit ihr ein Bauvorhaben verhindert werden soll, bezüglich dessen vor Satzungsbeschluss ein (bestandskräftiger) Bauvorbescheid erteilt worden ist,

bzw., ob es für die Beantwortung dieser Frage darauf ankommt, ob das Vorhaben bereits verwirklicht wurde.

Die Frage wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn von der Prämisse, dass das Bauvorhaben der Antragstellerin mit der Planung verhindert werden solle, ist der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - nicht ausgegangen. Damit geht auch der Vorwurf einer unzulässigen Negativplanung von vornherein ins Leere.

Die Frage, ob eine Planung erforderlich sein kann, wenn einem Vorhaben im Plangebiet vor Satzungsbeschluss ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden ist, das Vorhaben aber noch nicht verwirklicht ist, wäre in einem Revisionsverfahren im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 - juris und Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 17) ist geklärt, dass der Gesetzgeber die Gemeinde in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ermächtigt, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken, sofern die Gemeinde hierfür eine städtebauliche Begründung anführen kann, die von hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gemeinwohlbelangen getragen ist und auch den nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen planbetroffener Grundeigentümer und den Belangen des Gemeinwohls sicherstellt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 11).

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 8 f.) davon ausgegangen, dass es der Gemeinde nicht verwehrt ist, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind, und sich hierbei "gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen", d.h. für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB neue rechtliche Maßstäbe vorzugeben und die vorhandene Bebauung, soweit sie mit den planerischen Festsetzungen nicht übereinstimmt, auf den sog. passiven Bestandsschutz zu setzen. Warum diese zutreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs auf ein noch nicht verwirklichtes, aber bereits genehmigtes oder - wie hier - durch positiven Bauvorbescheid rechtlich verfestigtes Vorhaben nicht übertragbar sein sollen, legt die Beschwerde nicht dar (zu den Darlegungsanforderungen z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>) und ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1407/16