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BVerwG - Entscheidung vom 28.11.2018

6 C 2.17

Normen:
GG Art. 9
GG Art. 21
§tG § 3
§tG § 5 Abs. 1 S. 1
§tG § 6
§tG § 14
§tG § 23
§tG § 23a
GwG § 10 Abs. 1
GwG § 10 Abs. Abs. 3 S. 1 Nr. 1
GwG § 11 Abs. 4
GwG § 12 Abs. 1
GwG § 12 Abs. 2
VwGO § 61 Nr. 2
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2
GG Art. 9
GG Art. 21
PartG § 3
PartG § 5 Abs. 1 S. 1
PartG § 6
PartG § 14
PartG § 23
PartG § 23a
GwG § 10 Abs. 1
GwG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
GwG § 11 Abs. 4
GwG § 12 Abs. 1
GwG § 12 Abs. 2
VwGO § 61 Nr. 2
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2
VwGO § 61 Nr. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 1
GG Art. 21 Abs. 1 S. 2
GG Art. 4
PartG § 5 Abs. 1 S. 1
GwG § 10 Abs. 1 Nr. 1
GwG § 11 Abs. 4 Nr. 2

Fundstellen:
BVerwGE 164, 1

BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 6 C 2.17

DRsp Nr. 2019/14799

Beteiligtenfähigkeit von Gebietsverbänden politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins durch wirksame Gründung; Beschränkung der Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband; Parteienrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch eines Kreisverbands der NPD auf Eröffnung eines Girokontos; Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei als Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch

1. Gebietsverbände politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins sind nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, wenn sie wirksam gegründet sind und ihnen in Bezug auf den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eine materielle Rechtsposition zustehen kann.2. Der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit von politischen Parteien gebietet es, die Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband zu beschränken.3. Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten, können deren Existenz nicht unter Berufung auf Rechtsfehler der internen Willensbildung in Frage stellen.4. Die Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei stellt keinen Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz dar.5. Die einem Kreditinstitut bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz gebieten bei einem nicht rechtsfähigen Verein als Vertragspartner nicht die Überprüfung der Angaben anhand der Gründungsdokumente.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 61 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 1 ; GG Art. 21 Abs. 1 S. 2; GG Art. 4 ; PartG § 5 Abs. 1 S. 1; GwG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GwG § 11 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse auf der Grundlage des parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs.

Der Kläger ist ein Kreisverband im Landesverband Berlin der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), der nach eigenen Angaben aufgrund eines Beschlusses des Landesverbands vom 3. Juni 2013 in einer Versammlung am 22. August 2013 gegründet worden ist. Die Beklagte ist Trägerin der Berliner Sparkasse, die u.a. für den Kreisverband Treptow-Köpenick der Partei Bündnis 90/Die Grünen ein Girokonto führt.

Im Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Berliner Sparkasse erfolglos die Eröffnung eines Girokontos. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zum Nachweis seiner von der Beklagten bestrittenen wirksamen Gründung die Einladung zur Gründungsversammlung, das Protokoll dieser Versammlung nebst Anwesenheitsliste, die Protokolle der Sitzungen des Erweiterten Landesvorstands vom 3. Juni 2103 und 13. November 2013 sowie weitere Unterlagen vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, für den Kläger ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung zu eröffnen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Kreisverbände im Landesverband Berlin der NPD seien nach der Satzung die kleinste organisatorische Einheit mit selbständiger Kassenführung und der Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme von Mitgliedern. Sie seien daher Vereinigungen, denen der in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes normierte Anspruch auf Gleichbehandlung zustehen könne. Dies gelte auch für den Kläger, da von seiner Existenz auszugehen sei. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz, den Art. 21 Abs. 1 GG den politischen Parteien gewähre, beschränke die gerichtliche Überprüfung der Gründungsvoraussetzungen auf das zwingend Erforderliche. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil politische Parteien hinsichtlich der organisatorischen Verfestigung und der Einhaltung demokratischer Anforderungen bei der Kandidatenaufstellung im Vorfeld von Wahlen durch die jeweiligen Wahlleiter und hinsichtlich der Rechenschaftslegung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages kontrolliert würden. Maßgebend sei lediglich, ob eine Gründungsversammlung stattgefunden habe, ein Vorstand gewählt worden sei und der Kreisverband von den übergeordneten Gebietsverbänden anerkannt werde. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt; sie ergäben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Den von der Beklagten geltend gemachten Satzungsverstößen bei der Gründung sei nicht nachzugehen.

Der Kläger habe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Die Beklagte sei Trägerin öffentlicher Gewalt. Die Errichtung des Girokontos stelle eine andere öffentliche Leistung dar. Zudem führe die Beklagte auch für den Kreisverband einer anderen politischen Partei ein Girokonto. Dem Anspruch stünden die Ziele der NPD nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt habe. Auch die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz schlössen den Kontoeröffnungsanspruch nicht aus, weil eine Identifizierung des Klägers und der zur Vertretung berechtigten Person sowie die Verifikation ihrer Angaben aufgrund der vorliegenden Unterlagen möglich seien.

Mit ihrer Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass Art. 21 GG keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung der Beteiligtenfähigkeit rechtfertigen könne. Parteien seien an die allgemeinen Gesetze gebunden und insoweit nicht privilegiert. Die wirksame Gründung des Klägers sei auch am Maßstab der Satzungsbestimmungen zu prüfen. Diese Prüfung berühre weder die parteiinterne Willensbildung noch stelle sie eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Betätigungsfreiheit dar. Zudem gebe es keine anderweitigen adäquaten staatlichen Kontrollmechanismen. Die Prüfung der Rechenschaftsberichte und Wahlvorschläge verfolgten andere Schutzzwecke. Aufgrund der inhaltlichen Unrichtigkeit und fehlenden Authentizität insbesondere des Gründungsprotokolls sowie der nicht belegten Mitwirkung einer ausreichenden Zahl beschlussfähiger Mitglieder habe der Kläger sein rechtswirksames Bestehen nicht nachgewiesen.

Der Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung sei ausgeschlossen, weil die NPD - wie vom Bundesverfassungsgericht nunmehr festgestellt - verfassungswidrige Ziele verfolge und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine Überprüfung seiner Identität nicht ermöglichten. Das Geldwäschegesetz verpflichte die Sparkassen zur Prüfung, ob die zur Verifikation ihrer Identität vorgelegten Dokumente den gesetzlichen und parteienrechtlichen Vorgaben genügten.

Des Weiteren sei ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Sie habe im Berufungsverfahren fortlaufend die Durchführung der Gründungsversammlung bestritten und hierzu auf die inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls, dessen fehlende Authentizität sowie weitere Unstimmigkeiten verwiesen. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht, obwohl er entscheidungserheblich gewesen sei, nicht beachtet bzw. unzureichend lediglich als Rüge von Formfehlern und Satzungsverstößen gewertet.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO ). Das angefochtene Urteil verletzt weder revisibles Recht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO (1.) noch beruht es auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel (2.).

1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage angenommen (a) und die Beklagte verurteilt, für den Kläger ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung zu eröffnen (b).

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage ausgegangen. Die Annahme der Beteiligtenfähigkeit des Klägers gemäß § 61 Nr. 2 VwGO verletzt kein revisibles Recht. Bei der Beteiligtenfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln aufzuklären ist, unabhängig davon, ob ihrer Annahme öffentlich- oder zivilrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>; Beschlüsse vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 f. und vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 4 jeweils m.w.N.). Bei den für die Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit maßgebenden Tatsachen handelt es sich um sog. Prozesstatsachen, die aus revisionsrechtlicher Sicht nicht an der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO teilnehmen (vgl. nur Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 129 m.w.N. aus der Rspr).

Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Vorschrift ermöglicht es nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche eigenständig gerichtlich durchzusetzen, die ihnen als Personenmehrheit zuerkannt sind. Daher sind diese Vereinigungen beteiligtenfähig, wenn sie geltend machen können, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt muss nach einem Normenkomplex zu beurteilen sein, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt (zum Ganzen Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Bd. I, Stand: Juni 2017, § 61 Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 32.91 - BVerwGE 90, 304 <305>). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein und damit um eine Vereinigung (aa). Ihm kann aufgrund seiner wirksamen Gründung der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien zustehen (bb).

aa) Eine Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich eine Personenmehrheit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, also ein Mindestmaß an Organisation vorliegt (BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40 S. 74 f.; Urteil vom 13. August 1984 - 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7).

Politische Parteien und ihre Gebietsverbände, deren Gründungs- und Betätigungsfreiheit Art. 21 Abs. 1 GG sichert, sind frei aus dem Volk heraus gebildete, frei miteinander konkurrierende und aus eigener Kraft wirkende Gruppen von Bürgern, die sich außerhalb der organisierten Staatlichkeit zusammengeschlossen haben, um mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1/99 u.a. - BVerfGE 104, 14 <19> m.w.N.). Sie sind keine Staatsorgane, sondern Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich. Es kommen für sie die Rechtsformen des Privatrechts und innerhalb derer diejenigen des eingetragenen (rechtsfähigen) und des nicht rechtsfähigen Vereins in Betracht (vgl. Henke, in: BK zum GG , Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG , Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 53, 104; s. auch Klein, in: Maunz/Dürig, GG , Band III, Stand: August 2018, Art. 21 Rn. 274). Die Rechtsform der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände wird durch die Satzung bestimmt, die bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen ist (vgl. Ipsen, ParteienG , 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 14; Henke, a.a.O., Art. 21 Rn. 302).

Auch das Gesetz über die politischen Parteien ( Parteiengesetz - PartG ) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149 ), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116 ), geht von diesen Rechtsformen für politische Parteien und ihre Untergliederungen aus. Dies zeigen die Regelungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 37 PartG sowie das Erfordernis einer körperschaftlich verfassten Struktur innerhalb einer Partei. Es erlaubt den ergänzenden Rückgriff auf das bürgerliche Vereinsrecht, weil dieses auf dem Grundsatz der freien Vereinsbildung beruht und damit der Gründungs- und Organisationsfreiheit im Rahmen der parteigesetzlichen Vorgaben Rechnung trägt (vgl. BT-Drs. 3/1509 S. 14; Henke, in: BK zum GG , Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219; Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz <PartG> und europäisches Parteienrecht, 2009, § 3 Rn. 28 f.).

Ist der Gebietsverband einer politischen Partei nicht in das Vereinsregister eingetragen, ist er als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er selbst eine körperschaftliche Verfassung nebst eigenen Organen besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und eigene Aufgaben selbständig wahrnimmt, insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Einer eigenen Satzung bedarf der Gebietsverband nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten nur, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält (vgl. Ipsen, ParteienG , 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 13 f. und § 6 Rn. 4; Henke, in: BK zum GG , Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 302; zum Vereinsrecht: BGH, Urteil vom 19. März 1984 - II ZR 168/83 - BGHZ 90, 331 <332> m.w.N.).

Hiernach hat der nicht in das Vereinsregister eingetragene Kläger die Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins. Nach dem im Zeitpunkt seiner Gründung auf Bundes- und Landesebene geltenden Satzungsrecht sind die Kreisverbände die kleinste selbständige Einheit der NPD mit selbständiger Kassenführung innerhalb einer Verwaltungseinheit des jeweiligen Bundeslandes, die für die organisatorischen und politischen Fragen ihres Bereiches zuständig sind; sie haben mit dem Kreisvorstand und der Hauptversammlung eigene Organe, treten nach außen im eigenen Namen auf, entscheiden über die Aufnahme von Mitgliedern und sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig (§ 4 Buchst. b und e, § 15 der Satzung der NPD vom 16./17. März 2002 i.d.F. vom 20./21. April 2013; § 6 Abs. 4, § 12 der am 4. Februar 2012 in Kraft getretenen Satzung des Landesverbands). Durch die Neufassung der Satzung der NPD vom 21./22. November 2015 sind insoweit keine Änderungen eingetreten. Als nicht rechtsfähiger Verein weist der Kläger damit zugleich sämtliche Merkmale einer Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO auf. § 3 PartG steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1969 - 7 C 56.68 - BVerwGE 32, 333 <334 f.> und vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <374>).

bb) Die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO setzt bei einem Gebietsverband einer politischen Partei in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins voraus, dass er wirksam gegründet ist. Nur unter dieser vom Gericht zu klärenden Voraussetzung kann ihm als Zuordnungssubjekt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG normierte Gleichbehandlungsanspruch zustehen.

(1) Die wirksame Gründung eines Gebietsverbands einer politischen Partei in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins richtet sich zunächst nach den im bürgerlichen Vereinsrecht geforderten Voraussetzungen (vgl. Henke, in: BK zum GG , Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219). Erforderlich sind eine (formlose) Einigung der Gründer, den Verein zu errichten, sowie die Bestellung eines ersten Vorstands (vgl. dazu Leuschner, in: MüKo, BGB , Bd. 1., 8. Aufl. 2018, § 54 Rn. 67; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Kap. III Rn. 21 ff.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl. 2016, Rn. 79, 5158 und 5172), während eine eigene Satzung des Gebietsverbands nicht zwingend vorliegen muss (s. bereits unter II 1. a, aa). Darüber hinaus ist aus parteienrechtlicher Sicht für die wirksame Gründung Voraussetzung, dass der Gebietsverband von dem zuständigen übergeordneten Gebietsverband anerkannt wird, sodass die Integration des gegründeten Gebietsverbands in die innere Organisationsstruktur der Partei gewährleistet ist (vgl. Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 269 f.).

(2) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei keine weitergehenden Anforderungen an die Prüfung der wirksamen Gründung des Klägers gestellt. Aufgrund der in Art. 21 Abs. 1 GG geschützten Parteienautonomie sowie des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs hängt die Annahme der wirksamen Gründung des Gebietsverbandes einer politischen Partei nicht davon ab, ob bei der Einigung der Mitglieder und der Vorstandswahl gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht verstoßen worden ist. Wie auch im Vereinsrecht können sich Dritte, die im Rechtsverkehr mit dem Gebietsverband in Kontakt treten, auf derartige Verstöße nicht berufen.

Art. 21 GG vermittelt den Parteien einen eigenen verfassungsrechtlichen Status und weist ihnen eine besondere - im Vergleich zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG hervorgehobene - Stellung zu. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG statuiert für politische Parteien die Gründungs- und Betätigungsfreiheit, die das Sichzusammenfinden und Verständigen auf eine gemeinsame Programmatik sowie die Wahl der Organisations- und der Rechtsform umfasst. Jede Partei kann grundsätzlich Art und Umfang ihrer Organisation selbst bestimmen, Kernstück der Organisationsfreiheit ist die freie Gestaltung der Parteisatzung (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 - BVerfGE 111, 382 <409>; Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1/99 u.a. - BVerfGE 104, 14 <19> unter Hinweis auf Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 116 f.). Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst hiernach auch den Schutz der internen Willensbildung vor Eingriffen von außen als Ausdruck der Betätigungsfreiheit.

Der verfassungsrechtliche Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 512). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe verlangt, dass der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes grundsätzlich "staatsfrei" bleiben muss (BVerfG, Beschluss vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - NJW 2002, 2227 ). Der Schutz der Betätigungsfreiheit rechtfertigt die Einschränkung der administrativen und gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen und Wahlen innerhalb politischer Parteien und ihrer Gebietsverbände, insbesondere der Überprüfung von Satzungsbeschlüssen und der Vereinbarkeit von Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht. Eine unbeschränkte Kontrolle wäre ebenso wie ein Anerkennungs- oder Registrierungsverfahren, in dem die Parteieigenschaft verbindlich zuerkannt oder festgestellt würde, mit der Gründungs- und Betätigungsfreiheit unvereinbar (zu Letzterem s. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG , Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 51; Henke, in: BK zum GG , Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 259; Klein, in: Maunz/Dürig, GG , Band III, Stand: August 2018, Art. 21 Rn. 273; zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der parteiinternen Schiedsgerichte: BVerfG, Beschluss vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - NJW 2002, 2227 ; s. auch BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 2 BvE 3/94 - BVerfGE 104, 287 <301>).

Aus diesem Grunde sind auch die Prüfungsbefugnisse des Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Kontrolle der Rechenschaftsberichte der Parteien und ihrer Gebietsverbände wie auch der Wahlleiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingeschränkt.

Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft ausschließlich die Erfüllung der auf Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG beruhenden Pflicht politischer Parteien zur Rechenschaftslegung (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 - BVerfGE 85, 264 <319> und vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 <83>; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, GG , 12. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 14). Die Pflicht zur Rechenschaftslegung hat der Gesetzgeber gemäß Art. 21 Abs. 5 GG (Art. 21 Abs. 3 GG a.F.) in den §§ 23 ff. PartG ausgestaltet. Die Prüfung umfasst gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG die formale und inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Rechenschaftsberichts und endet mit der Feststellung, ob der Rechenschaftsbericht den §§ 23 ff. PartG entspricht. Eine weitergehende Prüfung sehen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und das Parteiengesetz nicht vor.

Eine die Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien und ihrer Gebietsverbände begrenzende Prüfungskompetenz besitzen auch die Wahlleiter nicht. So ist der Bundeswahlleiter zwar befugt, eine ihm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PartG mitgeteilte Satzung zurückzuweisen und nicht in seine Unterlagen aufzunehmen, wenn die Satzung offenkundig den in § 6 Abs. 2 PartG vorgeschriebenen Mindestinhalt nicht aufweist und infolgedessen rechtlich unwirksam ist (BVerwG, Beschluss vom 24. August 1989 - 7 B 128.89 - Buchholz 150 § 6 PartG Nr. 2). Demgegenüber ist er nicht ermächtigt, die wirksame Gründung von politischen Parteien und ihrer Gebietsverbände zu prüfen (ebenso Henke, in: BK zum GG , Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 259). Ein solches Prüfungsrecht ergibt sich auch nicht für den Bundes- und den Kreiswahlleiter aus § 18 bzw. § 25 BWahlG. Nach diesen Vorschriften erstreckt sich deren Prüfungsbefugnis auf die Parteieigenschaft und das Vorhandensein von Mängeln der Beteiligungsanzeige bzw. von Kreiswahlvorschlägen am Maßstab des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung ; sie erfasst aber nicht die Übereinstimmung von Satzungsrecht mit höherrangigem Recht sowie die Einhaltung des Satzungsrechts bei parteiinternen Vorgängen (vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 18 Rn. 30 und § 25 Rn. 1).

Mit dem besonderen Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien wäre es hiernach unvereinbar, könnten Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihrer Untergliederung in Kontakt treten, sich auf Mängel der Gründung berufen, die ihre Grundlage in einem Verstoß gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht haben. Die Geltendmachung derartiger Verstöße obliegt den Mitgliedern der Parteien und ihren Organen; sie haben auf die Einhaltung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben zu achten und diese innerhalb des parteiinternen Willensbildungsprozesses oder durch die Inanspruchnahme der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. § 14 PartG ) durchzusetzen. Im Übrigen können Verstöße der inneren Ordnung der Parteien gegen demokratische Grundsätze (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG ) zusammen mit anderen Indizien ein gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenes Parteiverbot begründen, wenn die Satzung demokratischen Anforderungen widerspricht und darin zum Ausdruck kommt, dass die Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1 <40 ff.>; Henke, in: BK zum GG , Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 261).

Im Ergebnis gelten damit für die Geltendmachung von parteiinternen Verstößen gegen Satzungsrecht und von Verstößen des Satzungsrechts gegen höherrangige Vorschriften bei der Gründung einer politischen Partei oder eines Gebietsverbandes durch Dritte keine anderen Maßstäbe als im bürgerlichen Vereinsrecht. Auch dort führen Gründungsmängel nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Gründungsvorgangs, wenn ein Verein - wie hier der Kläger - seine Tätigkeit nach außen aufgenommen hat. Gründungsmängel sowie eine sich daraus ergebende Nichtigkeit der Gründung kann jedes Vereinsmitglied und jedes Organ des Vereins mit Wirkung für die Zukunft geltend machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Rechtsverkehr diese Befugnis abgesprochen wird (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 9. November 1972 - II ZR 63/71 - BGHZ 59, 369 <372> und vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - NJW 2008, 69 Rn. 60 m.w.N.; vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl. 2016, Rn. 90 f.). Die Interessenlage im Vereinsrecht ist insoweit mit derjenigen des Parteienrechts vergleichbar. Nach alledem kann die Beklagte die Existenz des Klägers nicht mit einer Verletzung von Satzungsvorschriften oder höherrangigem Recht bei seiner Gründung in Frage stellen.

(3) Die nach diesen Maßstäben zu prüfenden Gründungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger; ihm kann daher der auf § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG beruhende Anspruch zustehen. Die Gründungsmitglieder haben sich auf die Gründung des Klägers geeinigt und einen Vorstand gewählt. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Protokoll der Gründungsversammlung nebst Anwesenheitsliste. Danach hat die Gründungsversammlung am 22. August 2013 stattgefunden. Unter TOP 2 hat der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit aufgrund der Anwesenheit von neun zur Abstimmung berechtigter Personen festgestellt. Dies ist unter TOP 5 vom Mitglied der Mandatsprüfungskommission bestätigt worden. Unter TOP 7 des Protokolls ist ausgeführt, dass der einzige Beschluss in der Absicht des Landesverbandes bestehe, den Kläger zu gründen. Die zur Abstimmung berechtigten Mitglieder haben einen Vorstand gewählt (TOP 9 des Protokolls). Nach dem Protokoll haben die Mitglieder nicht ausdrücklich die Gründung des Klägers beschlossen, sondern sogleich einen Vorstand gewählt. Dieser Wahl liegt aber die erforderliche Einigung zugrunde, die nach vereinsrechtlichen Grundsätzen formlos erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76 - WM 1978, 115 ). Schließlich wird der Kläger vom Landesverband anerkannt, dessen Vorstand die Gründung in der Sitzung des Erweiterten Landesvorstands am 3. Juni 2013 und die Umbenennung des Klägers in der Sitzung des Erweiterten Landesvorstands am 13. November 2013 ausweislich der vorgelegten Protokolle beschlossen hat.

Für die Behauptung der Beklagten, es habe keine Gründungsversammlung stattgefunden, vielmehr seien die vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Protokoll nicht authentisch und nur für das gerichtliche Verfahren angefertigt, gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Auch sind keine Indizien ersichtlich, die Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls der Gründungsversammlung und damit zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen geben. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auf der Anwesenheitsliste entgegen ihrer Überschrift nicht sämtliche Versammlungsteilnehmer, sondern nur die zur Abstimmung berechtigten Personen mit ihren Unterschriften unterzeichnet haben. Dies folgt unzweifelhaft aus einer Zusammenschau von Ladung, Protokoll und der Anwesenheitsliste. Es erschließt sich auch nicht auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens, inwieweit eine hiervon abweichende Protokollierungspraxis bei Sitzungen des Erweiterten Landesvorstands - so sie denn bestünde - Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit des Gründungsprotokolls zuließe. Ebenfalls lassen sich weder aus dem nach der Gründung des Klägers eingetretenen Mitgliederwechsel noch aus dem Zeitpunkt der Vorlage des Gründungsprotokolls beim Kreisvorstand oder dem Fehlen einer von zwei Unterschriften unter dem Protokoll Anhaltspunkte für dessen inhaltliche Unrichtigkeit entnehmen.

b) Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts dem Kläger den Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG hinsichtlich der begehrten Eröffnung eines Girokontos zuerkannt (aa). Der Anspruch ist weder wegen der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsfeindlichkeit des Klägers noch der bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung von der Beklagten zu erfüllenden Sorgfaltspflichten ausgeschlossen (bb).

aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Die Norm konkretisiert die in Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit der Parteien. Der Anspruch steht demjenigen Teilverband zu, auf dessen Ebene der öffentlich-rechtliche Träger bereits die Leistungen gewährt.

Die Voraussetzungen des parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs sind nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen. In der Revisionsinstanz ist dabei das Recht anzuwenden, das das Berufungsgericht anzuwenden hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede. Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen sind für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <144> m.w.N.).

Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO , § 560 ZPO bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts ist der Beklagten im Wege der Beleihung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG ) vom 28. Juni 2005 (GVBl. 2005, 346) die Trägerschaft der Berliner Sparkasse, bei der es sich gemäß § 3 Abs. 1 SpkG um eine öffentlich-rechtliche Sparkasse in der Rechtsform einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, übertragen. Die Errichtung eines Girokontos ist Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zur Daseinsvorsorge im Bereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen, der sich nicht auf das Führen von Sparkonten natürlicher Personen beschränkt. Im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist hiernach die Beklagte Trägerin öffentlicher Gewalt, da der Begriff funktional zu verstehen ist und auch Beliehene erfasst (vgl. Lenski, Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung, 1. Aufl. 2011, § 5 PartG Rn. 4), und die Errichtung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse eine "andere öffentliche Leistung".

Nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz führt die Beklagte bei der Berliner Sparkasse für den Kreisverband Treptow-Köpenick der Partei Bündnis 90/Die Grünen ein Girokonto. Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei die Beklagte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG verpflichtet, auch für den Kläger ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen und zu führen. Sie darf den Kläger insbesondere nicht auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572 Rn. 11 m.w.N.).

bb) Es verstößt gegen das Gebot der förmlichen Gleichbehandlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG , wenn die öffentliche Leistung - hier die Kontoeröffnung - bei einer Partei oder einem Gebietsverband aus Gründen ausgeschlossen ist, die für andere Parteien nicht zu einem Ausschluss führen würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2007 - 2 BvR 447/07 - BVerfGK 10, 363 <364>). Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Ausschlussgrund ergibt sich jedoch weder aus der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsfeindlichkeit der NPD (1) noch aus den von der Beklagten bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfüllenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (2).

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat die NPD nicht verboten, obwohl diese Partei mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachtet, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist das für ein Verbot erforderliche Tatbestandsmerkmal des "darauf Ausgehens" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG a.F. nicht erfüllt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 633 ff., 845, 896 ff.). Für solche, vom Gesetzgeber als verfassungsfeindlich bezeichnete Parteien (vgl. BT-Drs. 18/12357 S. 2, 4 und 6 sowie BT-Drs. 18/12358) kommt gemäß Art. 21 Abs. 3 GG in der seit dem 20. Juli 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2346) als Sanktionsmöglichkeit der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in Betracht. Im Übrigen aber bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein darüber hinausgehendes administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen ist, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten; weitergehende Sanktionsmöglichkeiten gegenüber solchen Parteien sind dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 a.a.O. Rn. 527, 625; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018: 270618U10CN1.17.0] - NVwZ 2018, 1656 Rn. 40 <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). Eine verfassungsfeindliche Partei darf zwar politisch bekämpft werden, aber auch sie soll - abgesehen von dem nunmehr möglichen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung - in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein, sodass sich die Verwaltung nicht hierauf berufen kann (vgl. zu diesem Grundsatz: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 a.a.O. Rn. 526; BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - BGHZ 154, 146 <151>).

Gemessen hieran rechtfertigt die Verfassungsfeindlichkeit der NPD nicht den Ausschluss von dem parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch. Die auf diesen Grund gestützte Verweigerung der Eröffnung des Girokontos führt zu einer unzulässigen Behinderung der politischen Aktivität der NPD, weil sie insbesondere das bargeldlose Einziehen von Mitgliedsbeiträgen und die Teilnahme des Klägers am geschäftlichen Rechtsverkehr beeinträchtigt.

(2) Aus Anlass der Kontoeröffnung ist der Beklagten die Erfüllung der ihr obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ( Geldwäschegesetz - GwG ) in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102 ), möglich. Hiervon ist das Berufungsgericht, wenn auch noch auf der Grundlage der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung des Geldwäschegesetzes , rechtsfehlerfrei ausgegangen.

Die Berliner Sparkasse ist als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 , Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GwG verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit neuen Vertragspartnern die gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, insbesondere den Vertragspartner und gegebenenfalls die für ihn auftretende Person nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG und des § 12 Abs. 1 und 2 GwG zu identifizieren (s. auch § 1 Abs. 3 GwG ) sowie zu prüfen, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist.

Soll - wie hier - ein nicht rechtsfähiger Verein selbst Vertragspartner werden, gebietet die in § 10 Abs. 1 , Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GwG normierte Pflicht zur Identifikation zum einen, dass von dem nicht rechtsfähigen Verein die in § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG genannten Angaben (der Name, die Rechtsform, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans) und von dessen zur Vertretung berechtigtem Vorstandsmitglied die in § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG aufgeführten Angaben (Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift) erhoben werden. Zum anderen bedarf es nach § 12 Abs. 1 GwG allein der Verifikation der von der vertretungsberechtigten Person erhobenen Angaben durch Vorlage etwa eines gültigen amtlichen Ausweises (Satz 1 Nr. 1), nicht aber der Verifikation der Angaben zum nicht rechtsfähigen Verein. Denn anders als § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG bezieht sich die Überprüfungspflicht des § 12 Abs. 2 GwG nur auf Angaben über juristische Personen. Nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang schließt das Geldwäschegesetz eine Prüfung der zum nicht rechtsfähigen Verein erhobenen Angaben, die in keinem Register geführt sind, anhand der Gründungsdokumente und darüber hinaus auch der inhaltlichen Richtigkeit der in den Gründungsdokumenten enthaltenen Angaben aus.

Sinn und Zweck der Identifikationspflicht gebieten bei einem nicht rechtsfähigen Verein keine weitergehende Überprüfungspflicht. Die Pflicht zur Identifizierung bezweckt den Wegfall der Anonymität und soll sicherstellen, dass es den Ermittlungsbehörden im Falle von Anhaltspunkten für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten anhand der Identität der betreffenden Person möglich ist, der sog. "Papierspur" zu folgen und dadurch gegebenenfalls Täter überführen zu können (BT-Drs. 16/9038 S. 33). Bei einem nicht rechtsfähigen Verein wird diesem Sinn und Zweck jedoch hinreichend Rechnung getragen, wenn das Kreditinstitut die Identität derjenigen Person anhand geeigneter Dokumente verifiziert, die zur Vertretung des nicht rechtsfähigen Vereins berechtigt ist. Deren Identität dient bei Auftreten eines nicht rechtsfähigen Vereins im Rechtsverkehr als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Täterschaft. Mehr verlangt in diesem Zusammenhang die Identifizierungspflicht bei einem nicht rechtsfähigen Verein nicht, zumal § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG die zusätzliche Prüfung gebietet, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist.

Die Berliner Sparkasse der Beklagten kann die für die Feststellung der Identität des Klägers sowie seiner vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlichen Angaben erheben und die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern etwa mittels der amtlichen Ausweispapiere überprüfen. Zur Kontrolle ihrer Vertretungsberechtigung kann sie die Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung verlangen, aus der sich die Wahl des aktuellen Vorstands ergibt.

2. Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge, mit der sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, greift nicht durch. Der Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihr auf die fehlende Authentizität und Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gestütztes Bestreiten, dass eine Gründungsversammlung stattgefunden habe, bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet bzw. lediglich als eine Rüge von Formfehlern und Satzungsverstößen gewertet, ist nicht begründet.

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015: 270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).

Das Berufungsgericht hat das Bestreiten der Gründungsversammlung der Beklagten zur Kenntnis genommen (UA S. 4). Es hat sich mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (UA S. 9) auch insoweit auseinandergesetzt, als es mit der Formulierung "letztlich" zu erkennen gegeben hat, dass die Annahme der Beklagten, es habe keine Gründungsversammlung stattgefunden, nur auf einer Schlussfolgerung aufgrund der von ihr geltend gemachten Unstimmigkeiten beruht. Da jedoch nach der für die Beurteilung eines Gehörsverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz eine Prüfung satzungsrechtlicher Verstöße nicht in Betracht kam und damit der beklagtenseits gezogenen Schlussfolgerung die Grundlage entzogen war, musste das Berufungsgericht dem Bestreiten der Gründungsversammlung nicht weiter in den Entscheidungsgründen nachgehen. In der Sache wendet sich die Beklagte gegen die berufungsgerichtliche Würdigung ihres Vorbringens. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Gehörsverletzung.

Aufgrund dessen kann das Gericht offenlassen, ob die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs überhaupt Erfolg haben kann, wenn sie sich auf Vorbringen zu Prozesstatsachen bezieht, deren Feststellung dem Rechtsmittelgericht selbst obliegt und dadurch der geltend gemachte Gehörsverstoß in der Rechtsmittelinstanz jedenfalls geheilt wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG ).

Verkündet am 28. November 2018

Vorinstanz: VG Berlin, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 83.14
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 10.15
Fundstellen
BVerwGE 164, 1