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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2018

1 B 44.18

Normen:
EMRK Art. 3
EUGrCH Art. 4

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 1 B 44.18

DRsp Nr. 2018/13061

Bestehen systemischer Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen Italiens

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

EMRK Art. 3 ; EUGrCH Art. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde knüpft schon nicht ausdrücklich an einen der in § 132 Abs. 2 VwGO geregelten Gründe für die Zulassung der Revision an und macht nach Art der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels geltend, das Berufungsgericht gehe

"zu Unrecht davon aus, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts (...), in Italien seien systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen gegeben, falsch sei".

Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht gehe

"insbesondere zu Unrecht davon aus, dass in Italien aktuell keine grundlegenden Defizite im Hinblick auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet es rechtfertigen, dass bei dem Kläger bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCH bzw. Art. 3 EMRK vorliegen wird",

und das Berufungsgericht habe übersehen, dass "derzeit diese Frage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklärt wird", so dass die Revision zuzulassen sei, "da offensichtlich hier unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen vorliegen, so dass der Europäische Gerichtshof zu entscheiden hat", legt weder eine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) noch eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) dar. Soweit sich die Beschwerde sinngemäß gegen die tatrichterliche Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Italien durch das Berufungsgericht wenden sollte, legte auch dies keinen Zulassungsgrund dar; für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG , eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus (stRspr, jüngst etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 37.18 - juris Rn. 3 ff.).

Der Verweis auf ein bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges, nicht näher bezeichnetes "Vorlageverfahren zu der Frage, ob durch eine Unterschreitung der Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Abschiebungsverbote begründet werden könnten", schließlich legt nicht einmal im Ansatz dar, aus welchem Grunde die zudem nicht konkret ausformulierte Frage in einem Revisionsverfahren erheblich werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 LB 262/18