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BVerwG - Entscheidung vom 08.08.2018

8 B 42.17

Normen:
NS-VEntschG § 1 Abs. 1a S. 1
VermG § 3 Abs. 1 S. 4
VermG § 30a Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 8 B 42.17

DRsp Nr. 2018/16391

Benennung der Vermögensgegenstände innerhalb der Anmeldefrist i.R.v. Ansprüchen auf Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen Verfolgung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 004,35 € festgesetzt.

Normenkette:

NS-VEntschG § 1 Abs. 1a S. 1; VermG § 3 Abs. 1 S. 4; VermG § 30a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche als Rechtsnachfolgerin von M. G. und Dr. F. O. geltend, die zum Kreis der im Nationalsozialismus rassisch Verfolgten gehörten. Beide waren Gesellschafter der E. KG, die ihren Sitz im späteren sowjetischen Sektor von Berlin hatte. 1936/1937 veräußerten M. G. und Dr. F. O. ihre Anteile an der Gesellschaft. 1939 verkaufte die Gesellschaft das Grundstück S.straße ... in G. Mit Wiedergutmachungsvergleich vom 27. September 1951 erhielten M. G. und die Erben nach Dr. F. O. Entschädigung für die entzogenen Anteile an der E. KG.

1997 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Globalanmeldung vom 23. Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Betriebsvermögens der E. KG geltend. Mit Schreiben vom 1. November 2016 wies sie auf die früheren Grundstücke der Gesellschaft im Beitrittsgebiet - unter anderem auf das Grundstück S.straße ..., G. - hin. Insoweit stünden ihr Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zu. Mit Bescheid vom 28. November 2016 stellte die Beklagte die Entschädigungsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der Anteile von M. G. und Dr. F. O. an der E. KG fest und lehnte die Gewährung von Entschädigungszahlungen unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ab. Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG lehnte sie ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin dem Grunde nach eine Entschädigung für das Grundstück S.straße ... in G. zusteht, und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

Die alleine auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

Die Frage, ob

die Benennung eines bestimmten Vermögenswerts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG in den Fällen von Ansprüchen auf Entschädigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Bezeichnung des geschädigten Gegenstandes oder (zusätzlich) des zu entschädigenden Vermögensgegenstandes erfordert,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das angegriffene Urteil stützt seine Annahme, eine fristgerechte Anmeldung liege vor, nicht auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG, sondern auf § 30a Abs. 1 VermG . Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe hinsichtlich des Grundstücks S.straße ..., G. die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gewahrt. Auch vermögensrechtliche Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG unterlägen dieser Anmeldefrist. Weil der Gesetzgeber diese Ansprüche erst 1997 - und damit nach Ablauf der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG - geregelt habe, genüge es insoweit aber, dass die entzogene Beteiligung, wegen der Bruchteilsrestitutionsansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geltend gemacht würden, fristgemäß angemeldet worden sei. Das sei hier geschehen (UA S. 9 f., vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - juris Rn. 29).

Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10), es bedürfe bei Ansprüchen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auch für die Wahrung der Anmeldefrist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG lediglich der Benennung des geschädigten Vermögensgegenstandes und nicht der Benennung des zu entschädigenden Vermögenswerts, sind nicht entscheidungstragend. Sie können daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage bereits geklärt (a) und kann auch nach den Grundsätzen der nachträglichen Divergenz nicht zur Zulassung der Revision führen (b).

a) Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 2018 - 8 C 3.17 - entschieden, dass eine wirksame Anmeldung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die fristgemäße Benennung eines bestimmten Vermögenswertes voraussetzt. Werden, wie vorliegend, Ansprüche auf Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend gemacht, erfordert dies eine Benennung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG , die anteilig entschädigt werden sollen. Ordnungsgemäß benannt sind Vermögenswerte nur dann, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG abschließend konkretisiert worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2018 - 8 C 3.17 - UA Rn. 15 ff.).

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzfrage ist auch nicht in eine Divergenzrüge umzudeuten. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende nachträgliche Divergenz liegt vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem nachträglich ergangenen Urteil grundsätzlich geklärt worden ist und die angefochtene Entscheidung hiervon abweicht. Auch in diesem Fall kommt eine Zulassung der Revision aber nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08 - juris Rn. 5). Aus den oben unter a) dargelegten Gründen ist dies hier nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 527/17