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BVerwG - Entscheidung vom 29.11.2018

9 B 26.18

Normen:
VwGO § 54 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 9 B 26.18

DRsp Nr. 2019/1646

Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am Bundesverwaltungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit; Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge; Vorliegen einer willkürlichen Handhabung des Akteneinsichtsrechts

1. Es spricht einiges dafür, dass eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zulässig ist (diese Rechtsfrage bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung). Die Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO enthalten ihrem Wortlaut nach keine zeitliche Beschränkung. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, eine Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern. Sie gelten daher bis zum vollständigen Abschluss der Instanz für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt. Eine gerichtliche Entscheidung ist auch diejenige über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO . Es spricht vieles dafür, den ein Ablehnungsrecht ausschließenden Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht ausnahmslos an die Rechtskraft, sondern dem Zweck der Ablehnungsvorschriften entsprechend daran zu knüpfen, ob eine richterliche Tätigkeit inmitten steht, welche sich noch auf den Aus- oder Fortgang des Verfahrens auswirken kann.2. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus. Der Ablehnungsgrund muss zudem substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.3. Dass ein Richter bei der Würdigung des Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das bloße Vorliegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen stellt - ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine Parteilichkeit hindeutender Umstände - grundsätzlich keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist.4. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Akten, d.h. auf alle schriftlichen Unterlagen, die zu dem vom Gericht im Rahmen des konkreten Rechtsstreits zu würdigenden Prozessstoff gehören und bezüglich derer die Beteiligten das Recht zur Stellungnahme haben. Unterlagen, die der rein gerichtsinternen inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung der Entscheidung dienen, unterfallen hingegen nicht dem Begriff der Gerichtsakten und werden vom Einsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO nicht erfasst. Demgemäß nimmt § 100 Abs. 4 VwGO die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, ausdrücklich vom Einsichtsrecht aus.5. Hieran anknüpfend, differenziert auch die Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht (GStO-BVerwG) zwischen der Gerichts- bzw. Prozessakte einerseits und der Senatsakte andererseits. Auf die Senatsakte erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Z. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1 ; ZPO § 45 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden ist, ist unbegründet.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juni 2018 ( 9 B 4.18) ein Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen sowie seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 18. Juli 2018 Anhörungsrüge erhoben und den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach der Übernahme der Vorsitzendenfunktion im Zwischenverfahren durch den stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO ) und Berichterstatter, Richter am Bundesverwaltungsgericht Z., hat der Kläger vor Erledigung des vorgenannten Ablehnungsgesuchs auch ihn als befangen abgelehnt. Über das gegen die Mitwirkung von Z. gerichtete Begehren ist daher vorab zu entscheiden.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob generellen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zu folgen ist (für Unzulässigkeit: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 3 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 - NVwZ-RR 2017, 310 Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - LKV 2018, 288 ; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Mai 2018, § 152a Rn. 28; zu § 25 StPO BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 - juris Rn. 8 ff.; a.A. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Mai 2018, § 54 Rn. 50d f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 38; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 26; die Frage offenlassend BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 3 und vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3).

Allerdings gewährleistet das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , dass der Rechtssuchende stets vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteiisch ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 <36> und 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <327>). Die Ausgestaltung des Ablehnungsrechts im Einzelnen ist Sache des Gesetzgebers (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 - NStZ 2007, 709 Rn. 3). Die Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO enthalten insoweit ihrem Wortlaut nach keine zeitliche Beschränkung. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, eine Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern; sie gelten daher bis zum vollständigen Abschluss der Instanz für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 - NStZ 2007, 709 Rn. 6 und vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 23). Eine gerichtliche Entscheidung ist indes unabhängig von ihrem Ausgang auch diejenige über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO . Es spricht insoweit vieles dafür, den ein Ablehnungsrecht ausschließenden Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht ausnahmslos an die Rechtskraft, sondern dem Zweck der Ablehnungsvorschriften entsprechend daran zu knüpfen, ob eine richterliche Tätigkeit inmitten steht, welche sich noch auf den Aus- oder Fortgang des Verfahrens auswirken kann. Dementsprechend ist anerkannt, dass auch für richterliche Entscheidungen nach einer Klagerücknahme, obgleich schon deren wirksame Abgabe das Verfahren unmittelbar beendet und dem Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur deklaratorischen Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1990 - 4 NB 17.90 - NVwZ 1991, 60 ), die Ablehnungsvorschriften gelten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 23 ff.).

Andernfalls dürften konsequenterweise im Anhörungsrügeverfahren auch die Vorschriften über den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes, die demselben Ziel wie das Institut der Richterablehnung dienen, keine Anwendung finden, obgleich der Ausschluss nicht von der Zulässigkeit seiner Geltendmachung abhängt, sondern kraft Gesetzes eintritt (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 34 <37>). Wäre allein die Rechtskraft maßgeblich, fände zudem § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO im Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO ebenfalls keine Abwendung (offen gelassen von VGH München, Beschluss vom 28. August 2017 - 15 ZB 17.445 - juris Rn. 7) und dürfte mithin sogar der Richter, der an dem rechtskräftig beendeten Verfahren trotz Ausschluss oder erfolgreicher Ablehnung mitgewirkt oder der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht und so den Wiederaufnahmegrund geschaffen hat (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 2 , 3 , § 580 Nr. 5 ZPO ), an der Entscheidung hierüber mitwirken.

Inwiefern der Zweck der Anhörungsrüge, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, sowie der Umstand, dass eine unter Verstoß gegen § 54 VwGO ergangene Zurückweisung der Anhörungsrüge lediglich dazu führt, dass eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bleibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 5), die gegenteilige Ansicht rechtfertigt, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres.

Die Frage bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Ablehnungsgesuch hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

3. Der Senat kann hierüber ohne vorherige dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO entscheiden. Die dienstliche Äußerung dient der weiteren Sachaufklärung; sie ist verzichtbar, wenn - wie vorliegend - der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 - BVerfGK 11, 62 Rn. 61; BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 - juris Rn. 5 und vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 - Buchholz 303 § 43 ZPO Nr. 1).

4. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 <114>; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 2 und vom 11. September 2018 - 9 A 2.18 - juris Rn. 5). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37>; Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 101).

Gemessen hieran hat der Kläger weder aus dem zugrunde liegenden (a) noch aus vorhergehenden Verfahren (b) Gründe glaubhaft gemacht, die für sich oder in ihrer Gesamtheit (c) geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Z. zu begründen.

a) Weder die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18) noch die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter rechtfertigen dessen Ablehnung.

aa) Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch mit Einwänden gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 ( 9 B 4.18) begründet, folgt hieraus schon deshalb keine Besorgnis der Befangenheit, weil der abgelehnte Richter an dem vorgenannten Beschluss nicht mitgewirkt hat. Der Behauptung des Klägers, Richter Z. habe eine Beschlussfassung des Senats für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit geplant, obwohl ihm vor Urlaubsantritt nur ein Tag für die Prüfung des umfangreichen ergänzenden Vorbringens des Klägers zur Verfügung gestanden habe, ist spekulativ und genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO . Dem Vorbringen liegt die durch nichts erhärtete und zudem objektiv unzutreffende Annahme zugrunde, die an dem Beschluss mitwirkenden Richter hätten die Entscheidung entgegen Art. 97 Abs. 1 , Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , §§ 21g, 192 Abs. 1 GVG , § 25 DRiG nicht unabhängig und damit eigenverantwortlich getroffen, sondern einen von dem Berichterstatter vorgefertigten Beschluss übernommen. Im Übrigen beruhte der Zeitpunkt der Entscheidung darauf, dass - worauf der Berichterstatter den Kläger bereits mit Schreiben vom 13. September 2018 hingewiesen hat - die Sache nach Ablauf der dem Kläger letztmals eingeräumten Äußerungsfrist am 7. Juni 2018 sowie dem Eingang seiner Stellungnahmen vom 7., 8., 9. und 10. Juni 2018 entscheidungsreif war.

bb) Die Rüge des Klägers, der Richter verweigere ihm zu Unrecht eine vollständige Akteneinsicht, indem er ihm keine - auch keine teilweise - Einsichtnahme in die in der Senatsakte abgehefteten Unterlagen sowie in die elektronischen Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ermögliche, führt ebenfalls auf keine Besorgnis der Befangenheit.

(1) Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das bloße Vorliegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen stellt - ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine Parteilichkeit hindeutender Umstände - grundsätzlich keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 - BVerfGK 11, 62 Rn. 61; BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 1). Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - 6 C 109.75 - NJW 1977, 312 <313>; Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 4).

(2) Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, geschweige denn willkürliche Handhabung des Akteneinsichtsrechts sind vorliegend nicht erkennbar.

Gemäß § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten neben den dem Gericht vorgelegten Akten auch die Gerichtsakte einsehen. Das Akteneinsichtsrecht ist ein wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens und dient insbesondere der Verwirklichung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; es gewährleistet die Waffengleichheit der Beteiligten und soll ihnen zugleich die effektive Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung des Gerichts ermöglichen. Die Akteneinsicht erstreckt sich daher auf die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Akten, d.h. auf alle schriftlichen Unterlagen, die zu dem vom Gericht im Rahmen des konkreten Rechtsstreits zu würdigenden Prozessstoff gehören und bezüglich derer die Beteiligten das Recht zur Stellungnahme haben. Darauf, ob das Gericht selbst die Unterlagen für entscheidungserheblich erachtet, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1961 - 7 C 151.60 - BVerwGE 13, 187 <190> und vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 f.; BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII B 207/05 - BFHE 211, 15 <16 f.>; Thole, in: Stein/Jonas, ZPO , 23. Aufl. 2018, § 299 Rn. 1; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO , 4. Aufl. 2018, § 299 Rn. 2, 7; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO , 5. Aufl. 2016, § 299 Rn. 7 f.). Unterlagen, die der rein gerichtsinternen inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung der Entscheidung dienen, unterfallen hingegen im Umkehrschluss nicht dem Begriff der Gerichtsakten und werden vom Einsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO nicht erfasst (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO , 15. Aufl. 2018, § 299 Rn. 7). Demgemäß nimmt § 100 Abs. 4 VwGO die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, ausdrücklich vom Einsichtsrecht aus.

Hieran anknüpfend, differenziert auch die Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht (GStO-BVerwG) zwischen der Gerichts- bzw. Prozessakte einerseits und der Senatsakte andererseits. In Erstere sind gemäß § 8 Nr. 1a GStO-BVerwG aufzunehmen: die Schriftsätze der Beteiligten, soweit sie der Akteneinsicht unterliegen, die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs erstellten Transfervermerke/Prüfprotokolle, Vollmachten, die Verfügung über die Zustellung der Rechtsmittelschrift und der Rechtsmittelbegründung, prozessleitende Verfügungen und sonstiger Schriftwechsel, Terminsbestimmungen und Ladungsverfügungen einschließlich Abschriften der Ladungen, Zustellungsnachweise, eine beglaubigte Abschrift der Sitzungsprotokolle, eine beglaubigte Abschrift der Entscheidungen, Abdrucke der Kostenrechnungen, die Prozesskostenhilfeschriftsätze mit Ausnahme des Vordrucks mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen, die zu einem Beiheft zu nehmen sind, das nicht der Akteneinsicht unterliegt, Abdrucke der Auszahlungsanordnungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Hierin können die Beteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO Einsicht nehmen.

Demgegenüber enthält die Senatsakte gemäß § 8 Nr. 1a GStO-BVerwG das Stammblatt, die Beiaktenübersicht, das Kostenblatt, die Fristenanzeige mit der Bestellung des Berichterstatters und ggf. des Mitberichterstatters, das Vorlageschreiben der Vorinstanz, den Abdruck der Vorentscheidungen, Gutachten, Äußerungen usw., Urschriften der Sitzungsprotokolle und der Entscheidungen, je einen Abdruck der Entscheidungen mit den dazugehörigen Herstellungs-(Verteilungs-)verfügungen, Eingaben von nicht am Verfahren beteiligten Dritten, die Verfügung über die Rücksendung der Gerichtsakten, Urschriften der Kostenrechnungen oder der Kostenvermerke (einschließlich der Buchungsbelege), Abdrucke der Auszahlungsanordnungen nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz (einschließlich der Buchungsbelege) sowie alle Schriftstücke, die nach Rücksendung der Gerichtsakten eingehen, sofern sie nicht als Prozessvorgänge zu den Gerichtsakten nachzusenden sind. Die Senatsakten enthalten danach nicht die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung, sondern dokumentieren die dem Beratungsgeheimnis unterfallende richterliche Entscheidungsfindung sowie die gerichtsorganisatorische Abwicklung des Verfahrens. Auf sie erstreckt sich daher das Einsichtsrecht nicht (Huber, in: Musielak/Voit, ZPO , 15. Aufl. 2018, § 299 Rn. 7).

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörungsrüge die Rechtmäßigkeit der Zuteilung der Berichterstattung im Ausgangsverfahren anzweifelt, folgt hieraus nichts Abweichendes. Die Berichterstattung sowie die hieran in Verfahren, in denen die Zahl der zur Entscheidung berufenen hinter derjenigen der dem Senat angehörenden Richterinnen und Richter zurückbleibt, anknüpfende ordnungsgemäße Besetzung des Senats bestimmen sich allein anhand des Geschäftsverteilungsplans des Senats. Die in der Senatsakte abgeheftete Bestellung des Berichterstatters vollzieht dies lediglich informatorisch nach, ohne dass ihr eine eigenständige rechtliche Wirkung zukommt.

(3) Auch die Ablehnung der Einsichtnahme in die beim Bundesverwaltungsgericht parallel zur Prozessakte elektronisch gespeicherten Dateien begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Inhalt und Form der Einsichtnahme bestimmen sich gemäß § 100 Abs. 2 , 3 VwGO danach, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Eine elektronische Gerichtsakte wurde beim Bundesverwaltungsgericht bislang nicht eingeführt, weshalb Prozessakte - und damit alleinige Grundlage der richterlichen Entscheidung - derzeit weiterhin allein die Papierakte ist. In diese hat der Kläger Einsicht nehmen können.

(4) Schließlich lässt auch der Umstand, dass dem Kläger keine Einsicht in elektronische Akten des Berufungsgerichts ermöglicht wurde, keinen Rechtsfehler erkennen. Derartige Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. § 100 Abs. 1 VwGO beschränkt das Einsichtsrecht auf die Akten, die bei dem Gericht vorhanden sind; einen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes begründet die Vorschrift nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 <60>; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10).

cc) Der Vortrag, der Richter habe auf Anträge, Anfragen und Eingaben nicht oder nur verspätet reagiert, vermag gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Die klägerischen Schreiben vom 20. Juli und 9. August 2018 wurden unter dem 9. und 10. August 2018 beantwortet. Seinem am 11. September 2018 eingegangenen Antrag vom 10. September 2018, die am 13. September 2018 ablaufende Frist zur ergänzenden Begründung seiner Anhörungsrüge zu verlängern, wurde ebenso wie seiner mit Schreiben vom 29. August 2018 geäußerten Bitte um Übersendung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2018 einschließlich dessen Änderungen am 13. September 2018 per Telefax stattgegeben. Soweit der Kläger geltend macht, die Übersendung sei ihm bereits unter dem 10. August 2018 zugesagt worden, verkennt er den Inhalt des diesbezüglichen gerichtlichen Schreibens. Darin hat der Berichterstatter die Zusammensetzung des Senats in dessen Beschluss vom 12. Juni 2018 ( 9 B 4.18) erläutert und die Vermutung geäußert, damit habe sich die Übersendung der für das Jahr 2018 getroffenen Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Senats erübrigt; andernfalls wurde der Kläger um eine kurze Mitteilung gebeten, die jedoch erst unter dem 29. August 2018 erfolgte. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, zur Klärung der Zuständigkeit für das im Jahr 2018 eingegangene Verfahren benötige er die Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Jahres 2017 nicht.

Indem der Kläger daraufhin am 29. August 2018 Abschriften (nur) der Geschäftsverteilungsbeschlüsse 2018 erbat, hatte sich die von ihm unter dem 9. August 2018 beantragte Übersendung der senatsinternen Geschäftsverteilungsbeschlüsse (auch) des Jahres 2017 überholt. Erst mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 verwies er sodann auf eine bereits "umfassend beantragte (...) Akteneinsicht (...) in (...) alle ggf. relevanten Beschlüsse zur Geschäftsverteilung" sowie darauf, dass, "sofern die Bestimmung der Berichterstattung gemäß Nr. II.6 Satz 1 auf eine frühere Zuständigkeit gestützt ist, (...) notwendig auch der der damaligen Zuständigkeitsbestimmung zugrunde liegende Beschluss zur Geschäftsverteilung des Senats erheblich (ist). Hierzu wird vorsorglich nochmals auf die inzwischen zum Empfang erfolgreich getestete, einfache Möglichkeit hingewiesen, mit wenigen Klicks Abschriften an das elektronische Postfach des Unterzeichners zu übersenden." Anträge auf Einsichtnahme in die senatsinternen Geschäftsverteilungsbeschlüsse für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 sind hierin nicht, jedenfalls nicht in einer Eindeutigkeit zu erblicken, dass ihr Übergehen eine Gehörsverletzung oder eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus einer Vielzahl von Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 <263> und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>; Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Mai 2018, § 67 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO , 24. Aufl. 2018, § 67 Rn. 28). Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss.

b) Aus vorhergehenden Verfahren kann der Kläger gleichfalls keine Umstände herleiten, welche eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters begründen.

Eine Vorbefassung des abgelehnten Richters mit einem früheren Verfahren der Prozessparteien ist als solche regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149 <153 f.> und vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30 <38>; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - 6 C 109.75 - NJW 1977, 312 ). Soweit der Kläger meint, einen solchen Umstand aus einer vermeintlichen Fehlerhaftigkeit früherer Entscheidungen herleiten zu können, verkennt er, dass das Ablehnungsverfahren - von dem Ausnahmefall eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG ) abgesehen - nicht dazu dient, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 - Buchholz 303 § 43 ZPO Nr. 1 und vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ-RR 2009, 662 ; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 - NJW-RR 2017, 189 Rn. 8 f.). Ein solcherart willkürliches Vorgehen hat der Kläger nicht dargelegt.

aa) Mit dem Einwand, die Verfahren 9 B 5.15 und 9 B 1.17 seien seitens des Senats und seiner Mitglieder in einer Weise geführt worden, welche dem Kläger nicht mit dem gebotenen Wohlwollen eine Rechtsverteidigung ermöglicht habe, rügt der Kläger zum wiederholten Male, der Senat habe zu Unrecht eine Säumnis der Begründungsfrist im Verfahren auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 ( 5 A 1992/13) angenommen. Damit legt der Kläger lediglich seine abweichende Rechtsauffassung, indes nicht ansatzweise einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn - unter Zugrundelegung objektiver Kriterien - eine Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, die Auffassung des Gerichts mithin jedes sachlichen Grundes entbehrt und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - 1 BvR 1428/88 - BVerfGE 80, 48 <51>, vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - BVerfGE 83, 82 <84> und vom 7. April 1992 - 1 BvR 1772/91 - BVerfGE 86, 59 <63>). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht erkennbar.

bb) Soweit der Kläger die vermeintlich fehlerhafte Begründung des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 2015 ( 9 B 31.15) rügt, kann er sein Ablehnungsgesuch hierauf schon deshalb nicht stützen, weil der abgelehnte Richter hieran nicht mitgewirkt hat.

cc) Schließlich führt auch der Vorwurf, der Senat habe in seinen Beschlüssen vom 21. Januar 2016 ( 9 B 76.15) und 12. Juni 2017 ( 9 B 19.17) unter Mitwirkung abgelehnter Senatsmitglieder entschieden und hierbei zu Unrecht unterstellt, eine Gehörsverletzung könne kein Ablehnungsrecht begründen, auf keine Besorgnis der Befangenheit.

(1) Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 hat der Senat entschieden, der Kläger könne, nachdem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 verworfen worden war, nicht erneut von dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde Gebrauch machen. Die Verknüpfung eines offensichtlich, d.h. in jeder Hinsicht unzulässigen Rechtsbehelfs mit einem Ablehnungsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich mit der Folge dar, dass hierüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden kann.

(2) Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs u.a. des Klägers im Beschluss vom 12. Juni 2017 (9 B 19.17) rechtfertigt gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Die dem Beschluss zugrunde liegende Annahme, ein Gehörsverstoß als solcher begründe kein Ablehnungsrecht, findet - die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Verfahren der Anhörungsrüge unterstellt - ihre Grundlage nicht nur in § 152a VwGO , demzufolge derselbe Spruchkörper, der zur Sache entschieden hat, auch zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist, sondern auch in dem allgemeinen Grundsatz, wonach eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit früherer Entscheidungen - von dem Ausnahmefall eines Verstoßes gegen das Willkürverbot abgesehen - von vornherein keine Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2017 ( 9 B 1.17) das rechtliche Gehör des Klägers willkürlich verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

Dessen ungeachtet scheidet der Einwand im vorliegenden Verfahren auch deshalb aus, weil der Senat im Beschluss vom 12. Juni 2017 ( 9 B 19.17) die Rüge einer Gehörsverletzung zurückgewiesen hat. Einen weiteren Rechtsbehelf hiergegen sieht die Rechtsordnung nicht - auch nicht im Gewande eines neuerlichen Ablehnungsgesuchs - vor. Auch insoweit greift daher der Grundsatz, dass das Ablehnungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf ihre Richtigkeit dient. Dies schließt ein, dass, soweit in abgeschlossenen Hauptsache- oder Zwischenverfahren vorhergehende Entscheidungen bereits einer Willkürüberprüfung unterzogen wurden, ein Ablehnungsgesuch nicht darauf gestützt werden kann, diese Entscheidungen hätten eine Willkür zu Unrecht verneint und seien daher ihrerseits willkürlich. Andernfalls könnte derselbe Sachverhalt zum Gegenstand einer unbegrenzten Zahl von Ablehnungsgesuchen gemacht werden.

Demnach vermag auch der Verweis des Klägers auf die Begründung seines Ablehnungsgesuchs im Verfahren 9 B 19.17 keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die vom Kläger geltend gemachten Gründe auch in ihrer Gesamtheit keine Besorgnis der Befangenheit begründen.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO ).