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BVerwG - Entscheidung vom 16.02.2018

9 B 22.17 (9 C 1.18)

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 9 B 22.17 (9 C 1.18)

DRsp Nr. 2018/14366

Anordnung der Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes i.R.d. Vermietung des Geräts an den Aufsteller durch eine Vergnügungssteuersatzung für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 29. März 2017 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 600 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1506/15