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BVerwG - Entscheidung vom 19.11.2018

4 B 57.18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 4 B 57.18

DRsp Nr. 2019/786

Anforderungen an die Verkehrswertermittlung bei Entschädigungsfällen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2 ;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Soweit sie überhaupt die Darlegungsanforderungen erfüllt, ist sie jedenfalls unbegründet.

I. Die Beschwerde legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welche grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts im Revisionsverfahren auf den Prüfstand gestellt werden soll. Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte sich für die Verkehrswertermittlung an ihrem Leitfaden orientieren darf, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betrifft lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies gilt auch, wenn der Leitfaden in einer Vielzahl von Entschädigungsfällen zur Anwendung kommt. Im Übrigen kritisiert die Beschwerde das vorinstanzliche Urteil nach Art eines zulassungsfreien Rechtsmittels.

II. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

Die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 409 ff.) zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung des Verkehrswertes zu Unrecht herangezogen, weil Gegenstand des Verfahrens kein Übernahmeanspruch, sondern ein Entschädigungsanspruch als Surrogat für Kosten von Schallschutzmaßnahmen sei. Dass das Oberverwaltungsgericht einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

III. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

1. Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt zu haben, weil es keinen Sachverständigenbeweis erhoben habe. Dies bleibt erfolglos.

Die Beschwerde legt nicht - wie erforderlich - dar, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt, sondern eine weitere Beweiserhebung lediglich angeregt. Diese Anregung hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgegriffen (UA S. 23 f.); damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ihr Hinweis auf mehrere bereits vorliegende Gutachten und mögliche Unterschiede zeigt nicht auf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 19 m.w.N.).

2. Die Beschwerde sieht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil die Klägerin den von ihr beauftragten Sachverständigen aus Zeitgründen nicht mehr zur mündlichen Verhandlung habe mitbringen können, nachdem das Oberverwaltungsgericht die Teilnahme des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung angeregt habe.

Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil sie nicht darlegt, was die Klägerin unter Begleitung des von ihr beauftragten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur weiteren Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Hiervon unabhängig legt die Beschwerdeführerin nicht dar, warum sie keine Vorsorge für die Teilnahme ihres Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung getroffen hat, obwohl sie bereits am 14. März 2018 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 erhalten hatte.

3. Die Ausführungen der Beschwerde zu den verschiedenen Verfahren der Wertermittlung wenden sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese Angriffe betreffen nicht das Prozessrecht, sondern das materielle Recht (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15), und können daher den Vorwurf eines Verfahrensfehlers nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 7.17