BVerwG, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 10 C 9.17
Anforderungen an die Kostenentscheidung nach der Erledigung in der Hauptsache; Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 , 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ist erledigt, weil die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin zu 1 nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes vom 13. März 2018 widersprochen hat und sie auf diese Folge hingewiesen worden ist. Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten ist erledigt, nachdem sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin zu 2 vom 10. April 2018 mit Schriftsatz vom 21. September 2018 angeschlossen hat. Das vorinstanzliche Urteil ist für unwirksam zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, den Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die ohne Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wären (vgl. § 154 VwGO ). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar haben die Kläger in der Vorinstanz obsiegt. Der Rechtssache kam allerdings, wie der Senat mit Beschluss vom 27. November 2017 entschieden hat, grundsätzliche Bedeutung zu. In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO , die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ergebnis voraussichtlich gekommen wäre. In einer solchen Lage entspricht es vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben (Beschlüsse vom 18. Oktober 1977 - 6 C 54.75 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 47, vom 28. Juni 1991 - 1 C 15.89 - RdE 1992, 114 , vom 28. Oktober 1992 - 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 und vom 24. Juni 2008 - 3 C 5.07 - juris).
Dementsprechend kommt auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO ).
Gerichtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.