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BVerwG - Entscheidung vom 27.04.2018

4 BN 16.18

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2
BImSchG § 50

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 4 BN 16.18

DRsp Nr. 2018/14545

Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Nachbarn an der Bewahrung des Charakters des festgesetzten reinen Wohngebiets i.R.d. Überplanung des Gebiet mit der Ausweisung eines Wohnmobilstellplatzes

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; BImSchG § 50 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

1. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

a) Die Beschwerde entnimmt dem angegriffenen Urteil (UA S. 9) die Formulierung, der Abwägungserheblichkeit des Interesses der Antragsteller stehe von vornherein bereits entgegen, dass die Festsetzung des reinen Wohngebiets durch den angefochtenen Bebauungsplan nicht verändert werde, weil das Plangebiet dem bestehenden reinen Wohngebiet lediglich benachbart sei und sich im Bereich der im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche befinde. Demgegenüber - so die Beschwerde - habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309 <327>) entschieden, dass das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten allgemein dem sie miteinander verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliege, und die ihrem Wesen nach umgebungsbelastenden Gebiete, z.B. Gewerbe- und Industriegebiete, nicht nebeneinander liegen sollten. Das Oberverwaltungsgericht hat indes weder den vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG ) in Abrede gestellt noch sich zur Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots geäußert. Vielmehr hat es allein die Abwägungserheblichkeit des Interesses der Antragsteller an der Bewahrung des Charakters des festgesetzten reinen Wohngebiets verneint, wozu sich der Senat in der zitierten Entscheidung nicht verhalten hat. Eine die Revision begründende Rechtssatzdivergenz ist damit nicht dargetan.

Das gilt auch, soweit die Beschwerde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Formulierung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 9) gegenüberstellt, dass bei der Überplanung eines Gebiets der bisherige Charakter und das Vertrauen auf dessen Bewahrung keinen abwägungserheblichen Belang jedes Grundstückeigentümers in diesem Gebiet darstelle.

b) Die Beschwerde rügt ferner eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 ), soweit das Oberverwaltungsgericht (UA S. 8) angenommen habe, dass bei einem Abstand des Anwesens der Antragsteller von etwa 350 m zum Plangebiet nicht zu erwarten stehe, dass der von dem Wohnmobilstellplatz ausgehende Lärm sich in relevanter Weise auf ihr Grundstück auswirke. Einen abstrakten Rechtssatz der Vorinstanz zeigt die Beschwerde damit nicht auf, denn die von der Beschwerde wiedergegebenen Formulierungen sind Teil der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung.

2. Die Ausführungen der Beschwerde zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) verfehlen ebenfalls die Darlegungsanforderungen.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Vorliegend mangelt es an einer hinreichend konkret formulierten Rechtsfrage. Es fehlt aber auch jede Angabe dazu, warum die formulierten Fragen rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sein sollen. Die Beschwerde meint, es stelle sich die Frage, ob - trotz eines "sicherlich" bestehenden "gravierenden formalen Unterschieds" (zwischen der Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Wohnmobilstellplatzes in einem faktischen Dorfgebiet und der bauleitplanerischen Ausweisung eines Wohnmobilstellplatzes) - die Beurteilung nicht identisch sein müsse mit der Beurteilung der Baugenehmigung. Grundsätzlich bedeutsam sei, ob aufgrund dieses "Umweges" über den Bebauungsplan die wohl unstreitig bestehende Unvereinbarkeit von Wohnbebauung und Campingplatz ausgehebelt werden könne, was absurd erscheine. Es sei grundsätzlich zu fragen, ob eine Baumaßnahme, die unter keinem Gesichtspunkt vereinbar sei mit einer bestehenden Bebauung bzw. einer bestehenden Bauleitplanung, dadurch legitimiert werden könne, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werde und diese Maßnahme vorsehe. Mit diesen Darlegungen bleibt unklar, aus welchen Gründen die Beschwerde die Befugnis der Gemeinde in Frage gestellt sieht, im Wege der Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für einen Wohnwagenstellplatz zu schaffen, der ohne Planung unzulässig wäre. Im Dunkeln bleibt auch, wieso die "Einwände gegen die Maßnahme ... ebenso gegen die Bauleitplanung erhoben werden können" sollen, obwohl die Beschwerde selbst auf einen "gravierenden formalen Unterschied" zwischen Vorhabenzulassung und Bauleitplanung hinweist. Dies herauszuarbeiten ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon legt die Beschwerde ihren Fragen Prämissen wie etwa eine "wohl unstreitig bestehende Unvereinbarkeit von Wohnbebauung und Campingplatz" zugrunde, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist und die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bereits mangels Entscheidungserheblichkeit entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11325/17