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BVerwG - Entscheidung vom 02.05.2018

6 B 118.18 (6 B 45.18)

Normen:
VwGO § 54

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 6 B 118.18 (6 B 45.18)

DRsp Nr. 2018/14917

Ablehnungsgesuch gegen die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts

Tenor

Das gegen die an dem Beschluss vom 16. April 2018 - BVerwG 6 B 45.18 - mitwirkenden Richter gerichtete Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2018 - BVerwG 6 B 45.18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 54 ;

Gründe

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2018 - BVerwG 6 B 45.18 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 verworfen. Dagegen richtet sich die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers, mit der er sinngemäß eine Anhörungsrüge erhebt und die beteiligten Richter des 6. Senats wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnt.

1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen die an dem Beschluss vom 16. April 2018 mitwirkenden Richter und die gegen jenen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - 2 B 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können darin liegen, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 und vom 7. September 1989 - 2 B 109.89 und 2 B 110.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41), dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 3), oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30).

Daran gemessen stellt sich das Ablehnungsgesuch des Klägers als rechtsmissbräuchlich dar. Er hat seinen Antrag lediglich pauschal auf die an dem Beschluss vom 16. April 2018 mitwirkenden Richter bezogen. In der Sache erschöpft sich sein Vorbringen darin, dass der Senat seine Pflichten aus dem "Amtsgrundsatz" verletzt habe, keine Weisungen zur Dienstaufsicht gegeben und das Verfahren nicht zur erneuten Verhandlung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen habe. Dieser Vortrag enthält nur Vorbringen, das eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen vermag.

2. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat im Beschluss vom 16. April 2018 ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger verschließt sich der Einsicht, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017, mit dem eine Beschwerde des Klägers gegen einen Verweisungsbeschluss verworfen worden war, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ). Das hat der Senat in dem Beschluss vom 16. April 2018 ausgeführt; das Vorbringen in der Anhörungsrüge vermag daran nichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OB 106/17