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BVerfG - Entscheidung vom 26.06.2018

1 BvR 733/18

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2018, 873
MDR 2018, 1073
MDR 2018, 1104
NJW 2018, 3093
NVwZ 2018, 1467
NZS 2018, 745

BVerfG, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 733/18

DRsp Nr. 2018/10044

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde i.V.m. einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Versorgung mit Medizinalcannabis zwecks Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene - Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und ein darauf bezogenes sozialgerichtliches Eilverfahren.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer zeigt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

a) Hinsichtlich der von ihm erhobenen Rüge des Rechts auf effektiven Rechtsschutz führt er im Ausgangspunkt zutreffend aus, dass Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verlangt, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27>; stRspr). Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 <28>; BVerfGK 5, 237 <242>; 20, 196 <197>). Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 <28>; BVerfGK 20, 196 <197>). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG , wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 5, 237 <242> und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, juris, Rn. 11). Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dabei müssen sie sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.

Allerdings hat die Kammer bereits in einem Beschluss vom 6. Februar 2013 (BVerfGK 20, 196) festgehalten, dass sich aus den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise die Notwendigkeit einer Vollprüfung ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 20, 196 <197 f.>). Die Fachgerichte müssen vielmehr die Sach- und Rechtslage nur umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Findet eine gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügend intensive Durchdringung der Sachund Rechtslage statt, kann es unschädlich sein, wenn das Fachgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als offen einschätzt und die von ihm vorgenommene Prüfung selbst als summarisch bezeichnet, ohne deswegen allein auf eine Folgenabwägung abzustellen, sofern nur deutlich wird, dass das Fachgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens für weitgehend zuverlässig prognostizierbar hält.

Die in § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V ) normierte Voraussetzung für eine Versorgung mit Cannabis, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen muss, hat das Landessozialgericht nicht etwa offengelassen, sondern abschließend festgestellt, dass diese nicht vorliegt. Erforderlich sei eine gewisse Mindestevidenz im Sinne des Vorliegens erster wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten ist. Für die symptomatische Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen fehle es nach derzeitigem Ermittlungsstand an ausreichenden Indizien, dass durch den Einsatz von Medizinal-Cannabisblüten ein therapeutischer Erfolg zumindest möglich erscheine. Im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Hessen vom 7. Juli 2017 werde dargelegt, dass die klinische Evidenz bei Cannabinoiden bereits in der Kopfschmerzbehandlung gering sei. Selbst eine Mindestevidenz im Sinne einer vergleichenden Untersuchung mit kleiner Fallzahl werde noch nicht erreicht. Bei Cluster-Kopfschmerzen sei die Datenlage noch schlechter als bei Migräne. Diese Beurteilung gründe der Gutachter auf drei Veröffentlichungen aus den Jahren 2016, 2015 und 2013. Die Veröffentlichungen von 2016 und 2015 beträfen die Wirkung von Marihuana auf Migräne. Lediglich im Jahre 2013 sei eine Befragung von 139 Patienten mit Cluster-Kopfschmerzen durchgeführt worden. Die Veröffentlichung sei zum Ergebnis gekommen, dass Cannabis für diesen Patientenkreis nicht empfohlen werden könne, bevor eine kontrollierte Studie Erfolge gezeigt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen und Feststellungen, die eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch das Landessozialgericht erkennen lassen, die bei drohenden gewichtigen Grundrechtsverletzungen geltenden Anforderungen nach Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verletzen könnten.

b) Auch die Rüge von Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist nicht ausreichend substantiiert ausgeführt. Im Wesentlichen stellt der Beschwerdeführer nur seine Rechtsauffassung der des Landessozialgerichts entgegen. Soweit er darauf insistiert, § 31 Abs. 6 SGB V unterscheide sich von § 2 Abs. 1a SGB V , ist nicht zu erkennen, dass das Landessozialgericht von einer (vollständigen) Übereinstimmung beider Normen ausgegangen wäre. Eine Ähnlichkeit der Normstruktur wird dagegen schon aus dem Wortlaut beider Vorschriften und im Übrigen auch aus den Materialien deutlich (vgl. BTDrucks 18/8965, S. 24), so dass eine Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1a SGB V bei der Auslegung des jüngst neu in das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eingefügten § 31 Abs. 6 SGB V nicht als willkürlich erscheint.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 445/17
Vorinstanz: SG Frankfurt am Main, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 724/17
Fundstellen
DÖV 2018, 873
MDR 2018, 1073
MDR 2018, 1104
NJW 2018, 3093
NVwZ 2018, 1467
NZS 2018, 745