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BVerfG - Entscheidung vom 11.09.2018

1 BvR 1413/18

Normen:
BVerfGG § 93a

BVerfG, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1413/18

DRsp Nr. 2018/16550

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig hinsichtlich fehlender Benennung der Richter

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 239 C 56/18