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BVerfG - Entscheidung vom 23.05.2018

1 BvR 97/14

Normen:
ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3
ALG § 21
GG Art. 14

Fundstellen:
BVerfGE 149, 86
DÖV 2018, 913
FamRZ 2018, 1535
NJW 2018, 3007

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 97/14

DRsp Nr. 2018/10923

Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG ); Faktischer Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Grundgesetz ( GG ) durch die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs; Entzug von zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendiger Einkünfte in unzumutbarer Weise durch die Abgabe; Abhängigkeit der Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs

1. Die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein.2. Die Pflicht zur Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind.3. Die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner darf nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.

Tenor

1.

§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 554 <569>) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und in Verbindung mit § 21 Absatz 9 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 7 Nummer 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1127 <1132>) und in der Fassung des Artikels 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 579 <589 f.>) mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. a)

In dem Verfahren 1 BvR 97/14 verletzen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2012 - L 8 LW 5/12 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 20. März 2012 - S 22 LW 6/11 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2011 - 221/0015634875 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 - 221/0015634875 - die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes . Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2012 - L 8 LW 5/12 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - und 21. November 2013 - B 10 LW 1/13 C - gegenstandslos.

b)

In dem Verfahren 1 BvR 2392/14 verletzen der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 -, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7. September 2012 - S 34 LW 3/11 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2012 - 1 123 594 8 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2010 - 221/0015385471 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes . Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B - und 28. Juli 2014 - B 10 LW 1/14 C - gegenstandslos.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern jeweils die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3 ; ALG § 21 ; GG Art. 14 ;

Gründe

A.

Die Alterssicherung der Landwirte ist die berufsständische Altersvorsorge der Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland. Sie ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG ) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890 ). Gegenüber anderen rentenversicherungsrechtlichen Regelungen ist die das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte prägende Besonderheit die Notwendigkeit der Hofabgabe als eine der Voraussetzungen eines Rentenanspruchs.

Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2392/14 ist Landwirt. Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 97/14 ist selbst keine Landwirtin, sie gilt jedoch als Ehegatte eines Landwirts nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als Landwirtin. Sie ist deshalb pflichtversichert und Inhaberin eines von der Hofabgabe abhängigen Rentenanspruchs. Beide Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs mit der Verfassung vereinbar ist, und rügen einen Verstoß des Bundessozialgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) im Rahmen der Zurückverweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

I.

1. a) Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sind Landwirte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG ) und mitarbeitende Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG ) versicherungspflichtig. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen betreibt, das die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG erreicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ALG ).

b) Der Ehegatte eines Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VI ) ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ALG ).

c) Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist auf Antrag bei Vorliegen einer der in § 3 Abs. 1 ALG genannten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. In der Praxis ist vor allem die Möglichkeit der Befreiung von Bedeutung, wenn der Landwirt regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ).

2. a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Regelaltersrente ergeben sich aus § 11 ALG .

§ 11 Regelaltersrente

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. nicht Landwirt sind.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Von der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG ) ist auch ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente (§ 12 Abs. 1 und 2 ALG ), auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ALG ) und auf Witwen- oder Witwerrente (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 ALG ) abhängig.

b) § 21 ALG normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist oder als abgegeben gilt. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1995 wurde § 21 ALG mehrfach geändert. In den vorliegenden Verfahren sind die Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers in den Jahren 2010 bis 2012 und die fachgerichtlichen Entscheidungen in den Jahren 2012 bis 2014 ergangen. Maßgeblich ist deshalb § 21 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 <589 f.>). Dieser lautet in der Fassung von 2010:

§ 21 Abgabe des Unternehmens

(1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist.

(2) 1Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,

2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder

3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.

2(...)

(3) 1Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen das Fischereiausübungsrecht aufgibt. 2Ein Unternehmen der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich übertragen hat. 3Für die Übertragung der Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) 1Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. 2Flächen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

(5) 1Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet worden ist,

2. die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,

3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entspricht und landeskulturell unbedenklich ist,

4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzenden Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und

5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.

2(...)

(6) 1Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigentum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen Preis erteilt ist. 2(...)

(7) 1Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei. 3(...)

(8) (...)

(9) 1Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2. der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen kann.

2Satz 1 gilt nur solange, bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. 3Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2. die Regelaltersgrenze erreicht hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt.

4Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 <589 f.>) hat, um den Veränderungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, die Hofabgabe als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte modifiziert (BTDrucks 17/7916, S. 28). Insbesondere die Abgabe zwischen Ehegatten in § 21 Abs. 9 ALG wurde durch den Verzicht auf eine Altersgrenze erleichtert (BTDrucks 17/7916, S. 30). § 21 Abs. 9 ALG hatte nunmehr folgenden Wortlaut:

(9) 1Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn er

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2. die Regelaltersgrenze erreicht hat oder

3. die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2 erfüllt.

2Die Abgabe wirkt nur so lange, bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. 3Für den anderen Ehegatten gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 4Satz 2 gilt entsprechend.

c) Der - wie die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 97/14 - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG versicherungspflichtige Ehegatte des Landwirts hatte nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage zwar auch ohne die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens einen Rentenanspruch. Dieser war jedoch aufgrund der nach § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit des § 21 Abs. 9 Satz 2 ALG bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, zu dem der andere Ehegatte, also der eigentliche Landwirt, die Regelaltersgrenze erreicht hatte oder voll erwerbsgemindert wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Rentenanspruch des mitversicherten Ehegatten von der Hofabgabe durch den anderen Ehegatten, dem eigentlichen Landwirt, abhängig.

d) Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 änderte Art. 3 Nr. 3 d) des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2557 <2561>) Absatz 9 des § 21 ALG . Dieser hat seit dem 1. Januar 2016 folgenden Wortlaut:

(9) 1Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn er

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2. die Regelaltersgrenze erreicht hat oder

3. die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2 erfüllt.

2Für den anderen Ehegatten gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

Durch die Streichung der bisherigen Sätze 2 und 4 des § 21 Abs. 9 ALG wurden für den mitversicherten Ehegatten eines Landwirts die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Rente erleichtert. Der Rentenanspruch des mitversicherten Ehegatten ist nun nicht mehr von der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den anderen Ehegatten abhängig.

3. Die Alterssicherung der Landwirte wird durch Beiträge, durch Beitragszuschüsse und durch eine Defizitdeckung des Bundes finanziert. Es wird ein einheitlicher Beitrag erhoben (§ 68 ALG ). Im Jahr 2016 betrug der monatliche Beitrag in den alten Bundesländern 236 Euro und im Beitrittsgebiet 206 Euro (vgl. Bekanntmachung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2016 vom 30. November 2015 <BGBl I S. 2140>). Der Beitrag ist im Jahr 2017 auf monatlich 241 Euro beziehungsweise auf 216 Euro gestiegen (Bekanntmachung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2017 vom 28. November 2016 <BGBl I S. 2717>). Einkommensschwächere Landwirte erhalten einen Zuschuss (§ 32 Abs. 1 ALG ). Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres (§ 78 ALG ). Der Bundeszuschuss betrug im Jahr 2016 rund 2,2 Mrd. Euro, womit etwa 79 % der Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte durch Steuermittel finanziert wurden (vgl. Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2017 <BTDrucks 19/100, S. 8>).

II.

1. a) Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 97/14 ist im Jahr 1944 geboren und mit einem im Jahr 1940 geborenen Land- und Forstwirt verheiratet. Sie gilt als Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG als Landwirt.

b) Den Rentenantrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2011 lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte (Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse vom 21. März 2011 - 221/0015634875 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landwirtschaftlichen Alterskasse vom 26. Juli 2011 - 221/0015634875 -).

c) Die deswegen von der Beschwerdeführerin erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

aa) Erstinstanzlich wies das Sozialgericht die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach die Pflicht zur Hofabgabe mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie zu vereinbaren sei (Gerichtsbescheid vom 20. März 2012 - S 22 LW 6/11 -).

bb) Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision zum Bundessozialgericht nicht zu. Es bleibe nach der gesetzlichen Konzeption den Ehegatten vorbehalten, zu klären, ob es zur Sicherung des ehelichen Unterhalts gemäß §§ 1360 ff. BGB erforderlich und zweckmäßig sei, das landwirtschaftliche Unternehmen abzugeben und damit die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente für beide Ehegatten zu schaffen. Die Hofabgabeklausel verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie, die Berufsfreiheit, den Schutz der Familie oder das Gleichheitsrecht (Urteil vom 26. September 2012 - L 8 LW 5/12 -).

cc) Das Bundessozialgericht wies durch Beschluss vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

dd) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Das Bundessozialgericht habe ihr zu Unrecht vorgehalten, sich nicht ausreichend mit seiner Rechtsprechung und der des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt zu haben. Es habe zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage gestellt und sich nicht mit dem Kernargument - dem Verlust der sozialen Absicherungsfunktion der Hofabgabeklausel - befasst. Das Bundessozialgericht verwarf die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 21. November 2013 - B 10 LW 1/13 C - als unzulässig, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe.

2. a) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2392/14 ist im Jahr 1938 geboren und seit 1983 mit seiner im Jahr 1956 geborenen Ehefrau verheiratet. Er betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen und bewirtschaftet hierbei land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen.

b) Die Landwirtschaftliche Alterskasse lehnte den Rentenantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010 ab, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritten habe und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben war (Bescheid vom 23. September 2010 - 221/0015385471 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2012 - 1 123 594 8 -).

c) Der Beschwerdeführer verfolgte das Ziel der Rentenbewilligung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos weiter:

aa) Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es führte aus, der Beschwerdeführer erfülle nicht die einfachgesetzlichen Vorgaben für die Bewilligung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte . Die Hofabgabevoraussetzung sei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber mit dem am 19. April 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausdrücklich an der Hofabgabeklausel festgehalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung stelle die Hofabgabeverpflichtung nach wie vor ein zentrales und zeitgemäßes Element der Agrarstrukturpolitik dar (Urteil vom 7. September 2012 - S 34 LW 3/11 -).

bb) Die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landessozialgericht und die sich anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte aus den bereits zum Verfahren 1 BvR 97/14 dargestellten Erwägungen keinen Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 - und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -).

cc) Ebenso wies das Bundessozialgericht die Anhörungsrüge zurück (Beschluss vom 28. Juli 2014 - B 10 LW 1/14 C -).

III.

1. In dem Verfahren 1 BvR 97/14 rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG .

a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wird sie in mehrfacher Hinsicht ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt.

aa) Eine Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass landwirtschaftlichen Unternehmern, welche die Voraussetzungen der Hofabgabeklausel erfüllten, ein Rentenanspruch zustünde, wogegen denjenigen landwirtschaftlichen Unternehmern, die nicht zur Hofabgabe bereit seien, dieser Anspruch nicht zukomme.

Diese Ungleichbehandlung sei nicht mehr gerechtfertigt. Denn die mit der Hofabgabeklausel verfolgten agrarstrukturpolitischen Ziele - die Förderung der Hofübergabe an jüngere landwirtschaftliche Unternehmer und die Sicherstellung einer sinnvollen Weiterbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen - seien keine geeigneten Zwecke mehr. Die Hofabgabeklausel solle nunmehr zu einem Strukturwandel in der Landwirtschaft führen, mit dem die Aufgabe kleinerer Betriebe verfolgt werde, um deren landwirtschaftliche Flächen größeren Betrieben zur Verfügung zu stellen. Damit habe sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Hofabgabe von der Lösung eines Generationenkonflikts weg zu einer Vergrößerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe entwickelt.

Den Gesetzgeber treffe darüber hinaus jedoch die Pflicht, die weitere Entwicklung und Auswirkungen seiner Gesetzgebung zu beobachten und zu revidieren, falls sich erweise, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zuträfen. Im Hinblick auf die Hofabgabeklausel sei der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen. Seit der Einführung der Hofabgabeklausel im Jahr 1957 hätten sich die Strukturen in der Landwirtschaft tiefgreifend verändert. Der Gesetzgeber wäre somit zu einer Überprüfung verpflichtet gewesen. Zwar habe er in der Vergangenheit die Hofabgabeklausel mehrfach angepasst; diese Anpassungen seien jedoch nicht mit einer Überprüfung des Abgabeerfordernisses im Grundsatz gleichzusetzen.

Auch beeinträchtige die agrarstrukturelle Steuerungsfunktion der Hofabgabeklausel deren soziale Absicherungsfunktion. Insbesondere bei Landwirten, die einen kleinen Betrieb führten, wiege im Fall der Nichtabgabe des Betriebs der Verlust der Altersrente schwer, weil die Altersrente einen wesentlichen Teil ihrer Alterseinkünfte ausmache.

Das Ziel der Förderung der Hofübergabe an junge landwirtschaftliche Unternehmer dürfe wegen der hohen Zahl der Nebenerwerbslandwirte nicht mehr verfolgt werden. Ausweislich des statistischen Jahrbuchs 2010 für Deutschland seien über 50 % der Landwirte im Nebenerwerb tätig, unterlägen also nicht der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und deshalb auch nicht der Hofabgabepflicht. Im Weiteren stünden nur für ein Drittel der abzugebenden landwirtschaftlichen Unternehmen Nachfolger bereit. Abgabewillige Landwirte fänden keine Hofnachfolger mehr. Die Hofabgabeklausel wirke sich auf die Altersstruktur in der Landwirtschaft nicht aus. Das zeige sich auch in Österreich. Trotz der Abschaffung der Hofabgabeklausel im Jahr 1993 gebe es dort die jüngsten landwirtschaftlichen Betriebsleiter.

Die Hofabgabeklausel sei weder erforderlich noch angemessen. Wenn der Gesetzgeber weiterhin eine frühzeitige Hofabgabe fördern wolle, könne er ein Anreizsystem durch Übergabeprämien oder Rentenabschläge bei der Nichtabgabe schaffen. Mangels einer Härtefallregelung würden Landwirte, die keinen Hofnachfolger fänden, gezwungen, Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu erbringen, ohne für diese Beiträge eine Gegenleistung erhalten zu können. Auch würden 30 bis 40 % der Hofabgaben nur zum Schein erfolgen. Der abgebende landwirtschaftliche Unternehmer sei in diesen Fällen weiterhin auf dem Hof tätig und die Übertragung des unternehmerischen Risikos auf den Hofnachfolger erfolge nur scheinbar.

bb) Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde auch deshalb verletzt, weil die Ungleichbehandlung von Landwirten im Vergleich zu anderen in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbständigen nicht gerechtfertigt sei. Allein die Landwirte müssten als Voraussetzung des Rentenanspruchs ihr Unternehmen abgeben. Andere in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Selbständige könnten trotz des Rentenbezugs ihr Unternehmen weiterführen. Der Gesetzgeber habe das System der Landwirtschaftlichen Alterssicherung dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem angepasst. Das Verhältnis von Beitragszahlung und Rente sei in der Alterssicherung der Landwirte lediglich um 10 % günstiger als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein derart geringer Unterschied rechtfertige aber die Hofabgabeverpflichtung nicht.

b) Ebenso sei das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) verletzt. Der Staat habe die Pflicht, konsequent und für den Bürger nachvollziehbar zu handeln. Es sei jedoch widersprüchlich, Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte zu verlangen und im Gegenzug bei der Nichtabgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens keine Rente zu bewilligen.

c) Die Hofabgabeklausel verstoße auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG . Die Beitragszahlung zur Landwirtschaftlichen Alterskasse habe zum Erwerb einer Rentenanwartschaft geführt, die durch Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützt sei. Diese Anwartschaft und damit die gezahlten Beiträge entfielen jedoch bei der Nichtabgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens entschädigungslos. Durch die Abgabepflicht werde auch in den Bestand und die Nutzung des landwirtschaftlichen Unternehmens und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriffen. Eine Rechtfertigung sei aus den bereits im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG genannten Gründen nicht (mehr) gegeben.

d) Gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße die Hofabgabeklausel, weil die Realisierung des Rentenanspruchs von der Entscheidung des Ehegatten zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens abhängig sei. Dazu komme die Einbeziehung in das System der landwirtschaftlichen Alterssicherung allein aufgrund der Ehe mit einem Landwirt.

e) Jedenfalls verstoße die Verknüpfung von Rentenanspruch und Hofabgabe gegen Art. 2 Abs. 1 GG .

f) Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Bundessozialgericht habe zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage gestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe sich demgegenüber hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt. Zudem sei das Bundessozialgericht auf wesentliches Vorbringen nicht eingegangen. Es hätte sich mit der grundlegenden Veränderung der Strukturen in der Landwirtschaft seit der Einführung der Hofabgabeklausel im Jahr 1957 und dem Wegfall der sozialen Absicherungsfunktion der Hofabgabeklausel befassen müssen.

2. Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2392/14 rügt eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG . Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist insoweit identisch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 97/14.

IV.

Die Verfassungsbeschwerden wurden unter anderem dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundessozialgericht, dem Deutschen Bauernverband, der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V., dem Bund der Deutschen Landjugend (BDL) e.V., dem VDL-Bundesverband Berufsverband Agrar Ernährung Umwelt e.V. und dem Institut für Ländliche Räume, Johann Heinrich von Thünen-Institut (Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei) zugestellt.

1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ausgeführt, nach einem EU-Strukturvergleich aus dem Jahr 2013 seien 6 % der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter in der Europäischen Union jünger als 35 Jahre und 31 % älter als 65 Jahre. In Deutschland seien hingegen 6,8 % jünger als 35 Jahre und nur 6,5 % älter als 65 Jahre. Dies sei auch auf die Hofabgabeverpflichtung zurückzuführen. Die Beibehaltung der Hofabgabepflicht sei deshalb aus agrarstrukturellen Gründen unverzichtbar. Auch für den Bodenmarkt spiele die Hofabgabepflicht eine wichtige Rolle. Durch sie werde jährlich eine Fläche von rund 172.000 Hektar mobilisiert. Die Hofabgabepflicht sei zwar seit ihrer Einführung im Jahr 1957 beibehalten, doch ständig angepasst worden. Das Gutachten des Thünen-Instituts aus dem Jahr 2012 belege ihre agrarstrukturellen Wirkungen.

Die Alterssicherung der Landwirte sei eine bloße Teilsicherung und auf eine Ergänzung durch Altenteilleistungen und Einnahmen aus der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens angelegt. In den alten Bundesländern habe die durchschnittlich landwirtschaftlich genutzte Fläche je Betrieb im Jahr 1980 21,3 Hektar betragen und sei bis zum Jahr 2013 auf 46,7 Hektar gestiegen. In den neuen Bundesländern habe sie im Jahr 1991 472 Hektar betragen und sei bis zum Jahr 2013 auf 251,7 Hektar gesunken. Im Jahr 1995 habe der Anteil der in der landwirtschaftlichen Alterssicherung Pflichtversicherten 91 % betragen; 9 % seien wegen Einkommen nach § 3 Abs. 1 ALG von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Bis zum Jahr 2015 sei die Zahl der Pflichtversicherten auf 59 % zurückgegangen. Der prozentuale Anteil der pflichtversicherten Ehegatten an allen Pflichtversicherten habe im Jahr 1995 40,3 % betragen und sei auf 28 % im Jahr 2015 gesunken. Mit 31 % sei die Verpachtung an Dritte die häufigste Form der Hofabgabe, gefolgt von der Eigentumsübertragung innerhalb der Familie mit 25 % und der Verpachtung innerhalb der Familie mit 24 %. Dagegen seien die Stilllegung und die Erstaufforstung unbedeutend. Es gebe immer weniger landwirtschaftliche Betriebe. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche und insbesondere die Ackerfläche hätten sich jedoch kaum verändert. Dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass insgesamt eine genügende Nachfrage zur Übernahme von Flächen von abgabewilligen Unternehmern bestanden habe. In den letzten Jahren habe diese Nachfrage zu steigenden Kauf- und Pachtpreisen geführt. Ein Überangebot an abzugebenden landwirtschaftlichen Unternehmen bestehe nicht.

Die Hofabgabepflicht verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Die Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die ihr Unternehmen abgegeben hätten und eine Rente bezögen, und Versicherten, die ihr Unternehmen nicht abgegeben hätten und deshalb keine Rente bezögen, sei wegen den mit der Hofabgabeklausel verfolgten Zwecken gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Hofabgabeverpflichtung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte im Jahr 1995 wiederholt hinsichtlich ihrer Zweckrichtung, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft. Die Hofabgabeverpflichtung sei zwar im Grundsatz beibehalten, jedoch mehrfach modifiziert worden. Insgesamt sei sie ein Kernelement des Systems der Alterssicherung der Landwirte. Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen der sozialen Sicherung der Landwirte und anderer Selbständiger sei nicht gegeben. Der sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasse es auch, die soziale Absicherung der Landwirte abweichend von der sozialen Absicherung anderer Gruppen zu regeln.

Ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie liege mangels eines Eingriffs nicht vor. Abweichend von der gesetzlichen Rentenversicherung, in der die Gewährung einer Rente nach Erfüllung der Wartezeit nur noch eine Frage des Zeitablaufs sei, bedürfe es in der Alterssicherung der Landwirte wegen der Pflicht zur Hofabgabe der Erfüllung eines weiteren Tatbestandmerkmals. Eine eigentumsrechtliche geschützte Rechtsposition entstehe daher von vornherein nur mit der besonderen Anspruchsvoraussetzung der Hofabgabe.

Die Hofabgabeklausel verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG . Sie sei kein rechtlicher Nachteil, der an die Ehe anknüpfe, sondern eine Folge der verfassungskonformen Einbeziehung von Ehegatten in die Alterssicherung der Landwirte.

2. Der Deutsche Bauernverband tritt für eine Beibehaltung der Hofabgabeklausel ein. Diese sei nach wie vor ein notwendiges strukturpolitisches Instrument, weil sie die Flächengrundlage für die wirtschaftenden Betriebe erhalte und verbessere. Darüber hinaus fördere sie den rechtzeitigen Generationenwechsel in der Landwirtschaft und wirke der Zersplitterung von Bewirtschaftungsflächen sowie einer Überalterung der aktiven landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern entgegen. Die durchschnittliche Größe der landwirtschaftlichen Unternehmen habe sich laut dem Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von 9,34 Hektar im Jahr 1960 auf 64,0 Hektar im Jahr 2013 erhöht. Hingegen sei die Anzahl der nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer von 597.395 im Jahr 1980 auf 147.906 im Jahr 2015 gesunken. Die Zahl der von der Versicherungspflicht wegen Einkommens nach § 3 Abs. 1 ALG befreiten Landwirte habe sich von 29.270 im Jahr 1995 auf 82.071 im Jahr 2015 erhöht. Zurückgegangen sei hingegen die Zahl der nach § 1 Abs. 3 ALG versicherungspflichtigen Ehegatten eines Landwirts von 205.056 im Jahr 1995 auf 57.583 im Jahr 2015. Nach den Erfahrungen des Deutschen Bauernverbands erfolgt die Hofabgabe nahezu immer auf der Grundlage der Abgabe des Unternehmens nach § 21 Abs. 1 ALG , durch die Verpachtung der landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ALG oder durch die Abgabe unter Ehegatten nach § 21 Abs. 9 ALG . Insgesamt sei der Bedarf an zu übergebenden Betrieben und insbesondere an zu übernehmenden Flächen in der Vergangenheit größer gewesen als deren tatsächlicher Bestand. Zukünftig werde sich die Konkurrenz um landwirtschaftliche Nutzflächen erhöhen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sei der Gesetzgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht nachgekommen. Innerhalb der 60 Jahre ihres Bestehens sei die Hofabgabepflicht mehrfach an die geänderten Verhältnisse angepasst worden. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundessozialgericht hätten sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel befasst. Demnach verstoße sie wegen des weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil die für den Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Hofabgabe Folge der im Jahr 1995 vorgenommenen Einbeziehung von Ehegatten in die landwirtschaftliche Alterssicherung sei. Weiterhin sei der eigenständige Rentenanspruch des Ehegatten durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2016 gestärkt worden. Zuletzt liege auch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor, da es der Entscheidungsgewalt des Landwirts überlassen bleibe, ob er sein landwirtschaftliches Unternehmen abgebe, um einen Rentenanspruch zu erwerben.

3. Für den VDL-Bundesverband Berufsverband Agrar Ernährung Umwelt e.V. ist die Hofabgabeklausel unverzichtbar, da sie die Zukunft der landwirtschaftlichen Betriebe sichere. Konkurrenzfähige und modern aufgestellte Betriebe seien unabdingbar für den Erfolg der heimischen Landwirtschaft. Die Hofabgabeklausel setze einen Anreiz, die Verhältnisse rechtzeitig zu ordnen. Unternehmerischer Weitblick sei Voraussetzung dafür, dass Hofnachfolger die Betriebe erfolgreich entwickeln und konkurrenzfähig halten könnten. Insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Betrieben werde durch die Hofabgabeklausel gesteigert, da Investitionen frühzeitig und langfristig geplant werden könnten.

4. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V. hält die Hofabgabeklausel für ungerechtfertigt. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts habe sich die durchschnittliche Flächengröße der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland von 14 Hektar pro Betrieb im Jahr 1979 auf 61 Hektar pro Betrieb im Jahr 2016 entwickelt. Die Anzahl der nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherten Personen sei von 544.000 im Jahr 1995 auf 232.700 im Jahr 2013 gesunken. Während sich im Jahr 1995 noch 10 % von der Versicherungspflicht hätten befreien lassen, seien es im Jahr 2015 68 % gewesen. Nach der Einführung der sogenannten "Bäuerinnenrente" im Jahr 1995 seien 68 % der Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte versichert gewesen. Im Jahr 2015 hätte sich diese Zahl mit 39 % fast halbiert. Die sozialpolitische Zielsetzung der eigenständigen Alterssicherung der Bäuerinnen könne damit nur noch sehr begrenzt erfüllt werden. Für den ganz überwiegenden Anteil der über eine halbe Million landwirtschaftlichen Betriebe, die zwischen 1980 und 2016 aufgegeben worden seien, habe es nur eine relativ kleine Nachfrage im Hinblick auf die Übernahme des Betriebs als Einheit gegeben. Dies decke sich mit dem Rückgang der Anzahl der landwirtschaftlichen Unternehmen um 555.000 im Zeitraum von 1979 bis 2016. Jedoch übersteige die Nachfrage an frei werdenden Nutzflächen erheblich den Bestand. Die Preisentwicklung auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt übertreffe die strukturwandelfördernde Wirkung der Hofabgabeklausel mittlerweile deutlich.

In den ersten Jahren nach ihrer Einführung im Jahr 1957 habe die Hofabgabeklausel vor allem deshalb ihre Berechtigung gehabt, weil sie die innerfamiliäre Hofabgabe beschleunigen sollte. Auf vielen Höfen seien die "Alten" nicht bereit gewesen, die formale Betriebsleitung auf die "Jüngeren" zu übertragen. Diese Situation habe sich grundlegend geändert. Wenn Hofnachfolger vorhanden seien, mangle es heute nicht mehr an dem Willen der Abgebenden. In vielen Familienbetrieben fehle es hingegen an übernahmebereiten Nachfolgern. Laut Statistik des Bundeministeriums für Ernährung und Landwirtschaft hätten bei der Landwirtschaftszählung im Jahr 2010 69 % der Betriebsleiter angegeben, keinen oder nur einen ungewissen Hofnachfolger zu haben. Selbst bei Betrieben, die mit mehr als 100 Hektar Nutzfläche erheblich über der Wachstumsschwelle gelegen hätten, habe bei 47 % der Betriebe der Hofnachfolger gefehlt. Insbesondere bei Inhabern von Betrieben an weniger ertragreichen Standorten reiche bei den dort üblichen kleineren Betriebsgrößen die Kombination aus den geringen Pachteinnahmen und der niedrigen Rente nicht aus, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Gerade diese Landwirte würden durch die Abschaffung der Hofabgabeklausel vor der Altersarmut bewahrt.

Gegen die Beibehaltung der Hofabgabeklausel spreche auch, dass zum Jahr 2016 insbesondere die Hofabgabe unter Ehegatten nochmals erleichtert worden sei. Da knapp zwei Drittel der Landwirte verheiratet seien, werde mit dieser Gesetzesänderung die Hofabgabepflicht für einen Großteil der Betroffenen faktisch aufgehoben. Das verschärfe die Ungleichbehandlung gegenüber Nichtverheirateten und spreche umso mehr für die Streichung der Hofabgabeklausel.

5. Der Bund der Deutschen Landjugend (BDL) e.V. ist von der Unverzichtbarkeit der Hofabgabeklausel überzeugt. Sie sichere die Zukunft des landwirtschaftlichen Nachwuchses. Die Übernahme unternehmerischer Verantwortung in jungen Jahren sei die Voraussetzung dafür, dass Junglandwirte ihre Betriebe erfolgreich entwickeln und die Einkommensdisparität im Vergleich zu anderen Berufen abbauen könnten. Ohne die Hofabgabeklausel erfolge die Hofübergabe in vielen Fällen zu spät oder überhaupt nicht.

6. Das Thünen-Institut für Ländliche Räume hat ausgeführt, die Anzahl der landwirtschaftlichen Unternehmen sei seit dem Jahr 1980 von 836.452 auf 276.100 im Jahr 2016 gesunken. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche sei hingegen in diesem Zeitraum von 12.192.400 Hektar auf 16.723.100 Hektar gestiegen. Ebenso sei die durchschnittliche Betriebsgröße von 14,6 Hektar im Jahr 1980 auf 60,6 Hektar im Jahr 2016 gestiegen. Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sei bereits ein dauerhaftes Einkommen von monatlich 400 Euro ausreichend. Es sei deshalb sehr vielen landwirtschaftlichen Unternehmern, die haupterwerblich Landwirte seien, möglich, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierdurch werde zusammen mit dem anhaltenden agrarstrukturellen und demografischen Wandel das Verhältnis zwischen aktiven, beitragszahlenden Landwirten und den Rentenbeziehern stetig ungünstiger. Die Zahl der Versicherten habe sich von 303.302 im Jahr 1995 auf 144.388 im 3. Quartal 2016 ständig verringert. Im Jahr 1995 seien noch 72 % aller landwirtschaftlichen Unternehmer versichert gewesen; wegen der günstigen Befreiungsmöglichkeiten seien es im 3. Quartal 2016 nur noch 55 % gewesen. Bei den Ehegatten habe sich die Zahl in diesem Zeitraum von 205.056 auf 54.152 und damit von 76 % auf 33 % reduziert. Die Zahl der Gesamtversicherten (landwirtschaftliche Unternehmer und Ehegatten) sei in dem vorgenannten Zeitraum von 508.358 auf 198.540 und damit von 73 % auf 47 % gesunken. Die häufigste Art der Hofabgabe sei bezogen auf die Anzahl der Fälle mit 31 % die Verpachtung an Dritte, gefolgt von der Eigentumsübertragung in der Familie mit 25 % und der Verpachtung innerhalb der Familie mit 24 %. In Bezug auf die mobilisierte Fläche sei hingegen mit 38 % die Eigentumsübertragung in der Familie, gefolgt von der Verpachtung an Dritte und innerhalb der Familie mit jeweils 24 % die häufigste Abgabeart. Mehr als die Hälfte der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ab dem 55. Lebensjahr hätten im Rahmen der Landwirtschaftszählung im Jahr 2010 angegeben, keinen sicheren Hofnachfolger zu haben.

Die Änderung des § 21 ALG zum 1. Januar 2016 habe insbesondere die Möglichkeit der Hofabgabe an den Ehegatten erweitert. Vor der Gesetzesänderung seien 61 % der landwirtschaftlichen Betriebe von der Hofabgabeklausel betroffen gewesen. Wegen der Erweiterung der Abgabemöglichkeiten unter Ehegatten seien nunmehr nur noch 21 % voll (alleinstehende Landwirte) und 15 % teilweise betroffen (Betriebsleiterehepaare, die beide versicherungspflichtig seien). Durch diese Beschränkung der Hofabgabeklausel werde ihre Steuerungswirkung eingeschränkt. Hingegen würden aber die unverheirateten Landwirte, welche sich mit der Hofabgabe auch bislang schwer getan hätten, von der Neuregelung zum 1. Januar 2016 nicht profitieren. Landwirtsehepaare strebten aber aufgrund der Neuregelung noch stärker danach, dass allenfalls ein Partner in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig sei. Dieser Trend gefährde nicht nur die soziale Absicherungsfunktion, sondern das System der Alterssicherung der Landwirte insgesamt. Die agrarstrukturelle Zielsetzung der Hofabgabeklausel gehe auch nach der Neuregelung weiterhin teilweise zu Lasten ihrer sozialen Absicherungsfunktion. Zukünftig dürfte die Hofabgabeklausel kaum noch mit ihrer agrarstrukturellen Wirkung gerechtfertigt werden können, weil sie von 64 % der Betriebe leicht erfüllt werden könne und für weitere 15 % erheblich entschärft sei.

7. Das Bundessozialgericht hat mitgeteilt, es habe über die Hofabgabe als Voraussetzung einer Altersrente in einer Vielzahl von Fällen zu befinden gehabt. Es habe das Erfordernis der Hofabgabe stets als mit höherrangigem Recht im Einklang stehend beurteilt.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind hinsichtlich der Rügen der Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und von Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) unzulässig. Im Übrigen sind die zulässigen Rügen in dem sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Umfang begründet.

I.

1. Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG kann mit einer Verfassungsbeschwerde für sich allein nicht geltend gemacht werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ). Soweit die Beschwerdeführer in der Sache eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen sollten, ist deren Möglichkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan.

2. Die Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG genügt den Anforderungen an die Begründung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde nicht.

a) Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

b) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - und Beschluss vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt lediglich die Pflicht der Gerichte, das Vorbringen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Gerichte in der schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung mit jedem Vorbringen von Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auseinandersetzen müssen. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>; 51, 126 <129>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>). Dass dies ausnahmsweise nicht der Fall sein könnte, lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen.

3. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).

a) Das Gebot der Rechtswegerschöpfung wird zwar nicht bereits dadurch gewahrt, dass ein Rechtsbehelf - wie hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht - fristgemäß eingelegt wird. Vielmehr gebietet § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG , im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt. Es ist insbesondere unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Da jedoch ein Beschwerdeführer wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch dann verpflichtet ist, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wenn dessen Zulässigkeit im konkreten Fall unterschiedlich beurteilt werden kann, können ihm keine Nachteile daraus erwachsen, wenn sich ein solcher Rechtsbehelf später als unzulässig erweist. Anders liegen die Dinge nur bei einem offensichtlich unzulässigen oder nicht ordnungsgemäß genutzten Rechtsbehelf (vgl. BVerfGE 128, 90 <99 f.> m.w.N.).

b) Das Bundessozialgericht hat in den vorliegenden Verfahren zwar jeweils die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision teilweise schon aus prozessualen Gründen zurückgewiesen. Mit den Nichtzulassungsbeschwerden haben die Beschwerdeführer aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160a i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) aufgeworfen. Soweit das Bundessozialgericht wegen seiner eigenen Rechtsprechung die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage als unzureichend ansieht und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig betrachtet hat, kann den Beschwerdeführern im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden, sie hätten den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Selbst wenn in der Rechtsprechung eines obersten Fachgerichts nach dessen Auffassung bereits alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage gewürdigt wurden, ist es möglich und auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zulässig, eine verfassungsgerichtliche Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, wenn dafür hinreichende Gründe angeführt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>; 128, 90 <100>).

4. Für die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 97/14 geführte Verfassungsbeschwerde besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings hat sich die Rechtslage für dieses Verfahren maßgeblich geändert. In diesem Verfahren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG wegen der Abhängigkeit ihres Rentenanspruchs von der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch ihren Ehegatten. Aufgrund der Änderung der einfachgesetzlichen Lage zum 1. Januar 2016 ist der Rentenanspruch des mitversicherten Ehegatten nunmehr nach § 21 Abs. 9 ALG nicht mehr von der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den eigentlichen Landwirt abhängig. Das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ist dennoch zu bejahen, weil von der einfachgesetzlichen Vorgängerregelung noch Rechtswirkungen ausgehen, die für das Begehren der Beschwerdeführerin entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 141, 143 <163>). Denn die Beschwerdeführerin hat zwar infolge der Gesetzesänderung jetzt ab dem 1. Januar 2016 einen Rentenanspruch. Im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ihren Gunsten könnte ihr jedoch aufgrund ihres Rentenantrags aus dem Jahr 2011 ein rückwirkender Rentenanspruch bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zukommen.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind - soweit zulässig - teilweise begründet.

1. Die Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erweist sich als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG ). Dieser Eingriff ist nur nach den sich aus den weiteren Entscheidungsgründen ergebenden Maßgaben gerechtfertigt.

a) Das nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 <277>; 143, 246 <323 Rn. 216>). Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 <240>; 50, 290 <339>; 52, 1 <30>; 100, 226 <241>; 102, 1 <15>; 143, 246 <323 Rn. 216>; stRspr). Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 <241>). Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 <340>; 143, 246 <323 Rn. 216>). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG ; vgl. BVerfGE 134, 242 <290 f. Rn. 167 f.>; 143, 246 <323 Rn. 216>).

aa) Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 101, 54 <75>; 105, 17 <30>; 110, 141 <173>; 143, 246 <327 Rn. 228>). In den vorliegenden Verfahren kann sich jedoch nur der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2392/14 auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum an dem landwirtschaftlichen Unternehmen berufen. Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 97/14 ist selbst nicht Eigentümerin des landwirtschaftlichen Unternehmens. Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Unternehmens ist ihr Ehegatte.

bb) Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch Rentenansprüche und Rentenanwartschaften (vgl. BVerfGE 53, 257 <290>; 58, 81 <109>). Für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, ist der Eigentumsschutz seit langem anerkannt. Die gesetzlich begründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen erfüllen eine soziale Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist, und weisen die konstitutiven Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG auf (vgl. BVerfGE 53, 257 <290>; 100, 1 <32>). Rentenansprüche und Rentenanwartschaften tragen als vermögenswerte Güter die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Sie sind privaten Rechtsträgern ausschließlich zugeordnet und zu ihrem persönlichen Nutzen bestimmt. Auch können diese im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie Eigentümer darüber verfügen. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung der Versicherten mitbestimmt, wie sie vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet. Die Berechtigung steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist. Sie beruht damit nicht allein auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt und der mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnimmt (vgl. BVerfGE 69, 272 <300 f.>; 100, 1 <32 f.>; stRspr).

b) In durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche wird nicht eingegriffen. Die Koppelung des Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte an die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG ) ist demgegenüber ein Eingriff in das Sacheigentum des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 2392/14.

aa) Durch die Statuierung der Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte11 Abs. 1 Nr. 3 ALG ) wird nicht in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche der Beschwerdeführer eingegriffen. Denn § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG schafft erst die Voraussetzungen für die Entstehung von Anwartschaften und Ansprüchen auf eine Regelaltersrente im Bereich der Alterssicherung der Landwirte und kann somit in Bezug auf diese Rechtspositionen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreier-Ausschusses nach § 93a BVerfGG vom 18. Dezember 1981 - 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr. 8 zur bezüglich der Hofabgabe wortgleichen Vorgängervorschrift des § 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte).

bb) Hingegen liegt ein Eingriff in das Sacheigentum des Beschwerdeführers (anders noch BVerfG, Beschluss des Dreier-Ausschusses nach § 93a BVerfGG vom 30. Mai 1980 - 1 BvR 313/80 - SozR 5850 § 2 Nr. 6) in dem Verfahren 1 BvR 2392/14 an dem landwirtschaftlichen Unternehmen vor. Denn ein Grundrechtseingriff kann nicht nur in einem rechtsförmigen Vorgang liegen, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweises durchzusetzendes Gebot oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 f.>). Als Beeinträchtigung eines Grundrechts können vielmehr staatliche Maßnahmen anzusehen sein, die mittelbar faktisch eine eingriffsgleiche Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 105, 279 <300>).

Eine solche mittelbar faktische Wirkung entfaltet die Hofabgabeklausel. Zwar wird durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte dem Landwirt bei Erfüllung der weiteren Rentenvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 ALG (Erreichen der Regelaltersgrenze und Erfüllen der Wartezeit) nicht durch ein staatliches Handeln das Eigentum an seinem landwirtschaftlichen Unternehmen entzogen. Ein Rentenanspruch steht dem Landwirt aber nur dann zu, wenn er das landwirtschaftliche Unternehmen entsprechend einer der in § 21 ALG genannten Alternativen abgibt. Insofern wird auf den Landwirt ein mittelbarer faktischer Druck zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erzeugt. Der Landwirt kann sich zwar nach wie vor frei entscheiden, ob er das landwirtschaftliche Unternehmen abgibt oder weiterführt; aber nur im Falle der Abgabe erhält er eine Rente. Nur wenn eine Rente bewilligt wird, war es jedoch für den Landwirt letztendlich wirtschaftlich sinnvoll, jahrzehntelang Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte zu leisten. Bei der Nichtabgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erhält er für diese Beitragsleistung keine Gegenleistung. Die geleisteten Beiträge gehen vollständig verloren. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge hat derjenige Landwirt, der keine Rente in Anspruch nimmt, nicht. Die Wirkung des Verlustes der geleisteten Beiträge bei der Nichtabgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens wird dadurch verstärkt, dass der Landwirt nicht frei entscheiden kann, ob er Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung leistet. Denn als Landwirt ist er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG grundsätzlich in der landwirtschaftlichen Alterssicherung versicherungs- und beitragspflichtig.

cc) Schon mangels einer Güterbeschaffung zugunsten des Staates oder eines Dritten zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 143, 246 <332 f. Rn. 243>) liegt hierin keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG .

c) Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung ist nur nach den folgenden Maßgaben gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Ein solches Gesetz ist § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG , wonach ein Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nur dann besteht, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unterliegt der Gesetzgeber besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>; 102, 1 <16>; 143, 246 <342 Rn. 269>). Der Eingriff im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 <290>; 70, 191 <201 f.>; 143, 246 <342 Rn. 269>).

bb) Einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs steht hier nicht bereits ein Verstoß des Gesetzgebers gegen eine ihm obliegende Pflicht entgegen, die weitere Entwicklung seiner Gesetzgebung zu beobachten und zu revidieren, falls sich erweist, dass die der Gesetzgebung zugrunde liegenden Annahmen unzutreffend sind.

Aus dem Grundgesetz ergibt sich keine allgemeine, den Gesetzgeber treffende Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht, deren Verletzung selbständig im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Hoheitsaktes kommt es allein auf die objektive Verfassungsrechtslage an. Nachbesserungspflichtig ist der Gesetzgeber, sofern die Änderung einer zunächst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich ist, um diese unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts veränderter Erkenntnislagen mit der Verfassung in Einklang zu halten (vgl. BVerfGE 132, 334 <358>). Der Gesetzgeber hat aber keine neben den normierten Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bestehende Verfahrenspflicht zu erfüllen, die für sich genommen justitiabel wäre. Er schuldet lediglich das verfassungskonforme Ergebnis (vgl. BVerfGE 132, 134 <162 f. Rn. 70>; 137, 34 <73 Rn. 77>; 143, 246 <343 ff. Rn. 273 ff.>).

Die Verfassungsbeschwerden verkennen demnach den verfassungsrechtlichen Maßstab, soweit sie bereits aus einer Verletzung von Beobachtungspflichten die Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel zu begründen suchen.

cc) Auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vollzugsdefizite stehen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht entgegen. Die Beschwerdeführer haben insofern ausgeführt, 30 bis 40% der Hofabgaben würden nur zum Schein durchgeführt, weil der abgebende landwirtschaftliche Unternehmer in diesen Fällen weiterhin auf dem Hof tätig sei und das unternehmerische Risiko nicht auf einen Nachfolger übertragen werde. Insofern beachten die Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend, dass das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte dem abgebenden Landwirt grundsätzlich nicht verbietet, weiter in dem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden. Entscheidend für den Vollzug der Hofabgabe ist der Übergang des unternehmerischen Risikos. Nur eine Scheinübertragung dieses unternehmerischen Risikos würde den Sinn der Hofabgabe nicht erfüllen und wäre nach § 117 Abs. 1 BGB aber auch nichtig. Eine lediglich scheinbare Übertragung dieses Risikos im vorgetragenen Umfang ist jedoch nicht erkennbar. Im Übrigen verletzt eine gesetzliche Regelung, gegen die in der Praxis in verfassungswidriger Weise verstoßen wird, nur dann auch selbst das Grundgesetz , wenn die verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst zurückzuführen, also Ausdruck eines strukturbedingten, zu dieser Praxis führenden normativen Regelungsdefizits ist (vgl. BVerfGE 133, 168 <233 f. Rn. 118>).

dd) Die Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte entspricht jedoch nur mit folgenden Maßgaben dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

(1) Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip muss der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>; 101, 331 <347>; 141, 121 <133 Rn. 40>).

(2) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Hofabgabeklausel mehrere legitime, agrarstrukturelle Ziele:

(a) Ein Ziel ist die Förderung der frühzeitigen Hofübergabe an Jüngere, um hierdurch eine Senkung des durchschnittlichen Lebensalters der Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zu bewirken. Die Hofabgabeklausel will somit einen Beitrag zur Übergabe von landwirtschaftlichen Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte leisten (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreier-Ausschusses nach § 93a BVerfGG vom 18. Dezember 1981 - 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr. 8). Das Bundeministerium für Arbeit und Soziales hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, nach einem EU-Strukturvergleich aus dem Jahr 2013 seien 6 % der Betriebsleiter von landwirtschaftlichen Unternehmen in der Europäischen Union jünger als 35 Jahre und 31 % älter als 65 Jahre. In Deutschland seien dagegen 6,8 % jünger als 35 Jahre und 6,5 % älter als 65 Jahre. Nach Ansicht des Bundes der Deutschen Landjugend (BDL) e.V. sichert die Hofabgabeklausel die Zukunft des landwirtschaftlichen Nachwuchses, da die Übernahme von unternehmerischer Verantwortung bereits in jungen Jahren Voraussetzung dafür sei, dass Junglandwirte ihre Betriebe erfolgreich entwickeln und die Einkommensdisparität im Vergleich zu anderen Berufen abbauen könnten.

(b) Im Weiteren hat die Hofabgabeverpflichtung nach den Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine wichtige Funktion für den Bodenmarkt. Dies deckt sich mit der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft (AbL) e.V., wonach die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen deutlich höher sei als die Anzahl der infolge der Hofabgabeklausel frei werdenden Flächen. Bestätigt werde dies durch den starken Anstieg der Pachtpreise in den letzten zehn Jahren.

(c) Darüber hinaus verfolgt die Hofabgabeklausel das Ziel der Verbesserung der Betriebsstruktur durch die Schaffung größerer Entwicklungschancen für Wachstumsbetriebe. Diese können ihren Aufstockungsbedarf aus den frei werdenden landwirtschaftlichen Nutzflächen früher befriedigen, als dies ohne ein Abgabeerfordernis möglich wäre (vgl. Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, in: SdL 1/2013, S. 5 <17>).

(3) Alle drei Ziele sind legitim. Zur Erreichung dieser Ziele ist die Hofabgabeklausel nicht von vornherein untauglich (vgl. BVerfGE 100, 313 <373>). Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung der Regelung die Möglichkeit, dass der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, dass also die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 126, 112 <144>; stRspr).

(a) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG die Hofabgabe lediglich als Voraussetzung eines Rentenanspruchs normiert; eine Pflicht zur Hofabgabe besteht nicht. Die fehlende Durchsetzbarkeit steht jedoch der Geeignetheit des Gesetzes nicht entgegen. Im Fall der Nichtabgabe des Unternehmens entfällt die Gegenleistung in Form einer Rente für jahrelange Beitragsleistungen. Der Landwirt unterliegt einem faktischen Zwang zur Hofabgabe; die Norm ist geeignet, dieses Ziel zu fördern.

(b) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte fördert unmittelbar nur die Abgabe und nicht die nach dem Gesetzeszweck eigentlich angestrebte Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung eines Anspruchs auf Regelaltersrente. Diejenigen Formen, in denen die Hofabgabe vollzogen werden kann, sind in § 21 ALG normiert. Demnach ist nach dem Grundtatbestand des § 21 Abs. 1 ALG ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Einem Eigentumsübergang gleichgestellt ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ALG die Verpachtung der genutzten Flächen über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ALG steht es einer Abgabe gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. In diesen Formen kann allein die Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit die Voraussetzung der Hofabgabe erfüllen. Nach den Ausführungen des Deutschen Bauernverbands, des Thünen-Instituts für Ländliche Räume und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgt die Hofabgabe aber zu 80 % in Form der Eigentumsübertragung oder Verpachtung (31 % Verpachtung an Dritte, 25 % Eigentumsübertragung innerhalb der Familie und 24 % Verpachtung innerhalb der Familie). Die tatsächliche Vorgehensweise entspricht der Intention des Gesetzgebers, denn nach den Ausführungen des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales ist die Alterssicherung der Landwirte nur als eine Teilsicherung konzipiert, die auf ihre Ergänzung durch die Einnahmen infolge des Verkaufs oder der Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens angelegt ist. Diejenigen zulässigen Formen der Hofabgabe, die nicht zu einer Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen durch einen Dritten führen - Herbeiführen der Unmöglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG ), Stilllegung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und Aufforstung (§ 21 Abs. 5 Satz 1 ALG ) -, sind als Ausnahmetatbestände vorgesehen. Sie werden in der Praxis zurückhaltend gehandhabt. Damit ist die Norm insgesamt geeignet, das Ziel einer Übertragung von Höfen zu erreichen.

(c) Die Beschwerdeführer bestreiten die Kausalität zwischen dem bereits in der Landwirtschaft erfolgten Strukturwandel und der Hofabgabeklausel. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft sei nicht durch die Hofabgabeklausel bedingt, sondern durch andere Entwicklungen, wie zum Beispiel den europapolitischen Paradigmenwechsel von einer eher protektionistischen Agrarpolitik zu einer stärker an Umwelt- und Qualitätszielen ausgerichteten Agrarpolitik. Die strukturellen Veränderungen beruhten auf dem Fortschritt neuer Technologien und auf Internationalisierungs- und Globalisierungsprozessen. Verfassungsrechtlich ist jedoch eine Mitursächlichkeit der Hofabgabeklausel für den Strukturwandel in der Landwirtschaft ausreichend. Die Auswertung einer Stichprobe bezüglich des Abgabeverhaltens des Rentenzugangs in der Alterssicherung der Landwirte im Jahr 2011 hat die positiven agrarstrukturellen Effekte der Hofabgabeklausel bestätigt, wonach wachstumswillige Betriebe landwirtschaftliche Flächen übernehmen oder pachten können; einer nachfolgenden Betriebsleitergeneration sei die volle unternehmerische Verantwortung übertragen worden (vgl. Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, in: SdL 1/2013, S. 5 <17>).

ee) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Hofabgabeklausel erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist erst dann zu verneinen, wenn ein sachlich gleichwertiges, zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 81, 70 <90 f.>; 100, 313 <375>; 116, 202 <225>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat, denn er verfügt über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 100, 271 <286>; 102, 197 <218>; 103, 293 <308>; 116, 202 <225>). Als milderes Mittel wird zwar die Einführung einer Rente mit Abschlag für diejenigen Landwirte diskutiert, die mit Ausnahme der Hofabgabe alle Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente erfüllen (vgl. Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, in: SdL 1/2013, S. 5 <38 f.>).

ff) Die Verpflichtung zur Hofabgabe ist jedoch nicht in allen Fällen zumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits muss die Grenze der Zumutbarkeit wahren. Die Regelung darf die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>; 126, 112 <152 f.>; stRspr).

(1) Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, die mit der Hofabgabeklausel verfolgten agrarstrukturellen Zwecksetzungen stünden der sozialen Absicherungsfunktion des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entgegen.

Das Hofabgabeerfordernis führt bei einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Landwirten und in fast der Hälfte der Fälle auch bei deren Ehegatten dazu, dass keine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen wird (vgl. Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, in: SdL 1/2013, S. 5 <35>). Die Hofabgabepflicht als Voraussetzung eines Rentenanspruchs erzeugt einen mittelbaren faktischen Zwang zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, der in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Sacheigentum der Landwirte eingreift. Im Ergebnis verliert der Landwirt bei Nichtabgabe völlig seine Rente oder seinen Hof, obwohl er beide in der Regel zur Alterssicherung benötigt. Die Hofabgabepflicht belastet ihn im Alter schwer.

(2) Das Erfordernis der Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wahrt deswegen in folgenden Konstellationen nicht mehr die Grenze der Zumutbarkeit, weil das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte keine Härtefallregelung für die Hofabgabe vorsieht.

(a) Härtefälle entstehen vornehmlich, wenn der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet. In diesem Fall kann der landwirtschaftliche Unternehmer die Hofabgabe nur in einer der Formen vollziehen, die nicht mit einer Einkommenserzielung verbunden sind, also durch Unmöglichmachung der landwirtschaftlichen Nutzung, Stilllegung, Aufgabe des Fischereiausübungsrechts, Aufgabe des Unternehmens der Imkerei oder Wanderschäferei oder Aufforstung. Dann fehlen ein Kaufpreis oder Pachtzins zur Sicherung des Alters und die Hofabgabepflicht wird unzumutbar.

(b) Härtefälle entstehen aber auch dann, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen zwar abgegeben werden könnte, dies jedoch nicht zu Einkünften des Landwirts führen würde, mit Hilfe derer er seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen kann. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seiner Stellungnahme den Charakter der Alterssicherung der Landwirte als bloße Teilsicherung betont, die auf eine Ergänzung durch Altenteilleistungen und Einnahmen aus der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens angelegt ist. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird die Hofabgabe durch eine Eigentumsübertragung (§ 21 Abs. 1 ALG ) oder durch die Verpachtung der landwirtschaftlich genutzten Flächen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ALG ) vollzogen. Hierdurch erzielt der abgebende landwirtschaftliche Unternehmer Einkünfte, die zur Sicherung seines Lebensunterhalts beitragen könnten. Eine solche Einkommenserzielung ist aber in denjenigen Fällen nicht gegeben, in denen sich niemand findet, der den Hof zu Konditionen kaufen oder pachten würde, die in einer Gesamtschau mit weiteren Einkünften des abgebenden landwirtschaftlichen Unternehmers ausreichend sind, um einen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. In diesen Fällen wird die Pflicht zur Hofabgabe unzumutbar, denn der abgebende Landwirt wird zur Erlangung der Rente gezwungen, seine andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, obwohl seine Rente nur als Teilsicherung angelegt ist und die Einkünfte aus dem abgegebenen Hof dies nicht angemessen ergänzen.

(3) Insgesamt ist die angegriffene Regelung infolge der mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht angegriffenen Änderung des § 21 Abs. 9 ALG zum 1. Januar 2016 durch Art. 3 Nr. 3 d) des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2557 ) unzumutbar geworden, weil sie inzwischen tatsächlich nur noch eine kleine Gruppe von Landwirten erfasst und ihnen damit im Vergleich zu anderen Landwirten eine unangemessene Last zumutet. Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 143, 246 <373 Rn. 348>; stRspr).

Dem wird die Regelung nach der Gesetzesänderung nicht mehr gerecht. Die Neuregelung hat die Hofabgabe unter Ehegatten erleichtert. Zwar erhält auch derjenige Ehegatte, der von dem anderen Ehegatten das landwirtschaftliche Unternehmen übernommen hat, weiterhin nur eine Rente, wenn er den Hof abgibt. Die entscheidende Änderung seit dem 1. Januar 2016 ist aber, dass eine Nichtabgabe des Unternehmens nur noch den Rentenanspruch desjenigen Ehegattens, der das landwirtschaftliche Unternehmen übernommen hat, entfallen lässt; auf die Rente des abgebenden Ehegattens hingegen keinen Einfluss mehr hat. Damit ist der Gesetzgeber zwar einer nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unzulässigen Benachteiligung des einen Ehegatten entgegengetreten, hat jedoch ein neues verfassungsrechtliches Problem geschaffen.

Die Abgabe unter Ehegatten ist vor allem von Vorteil, wenn der übernehmende Ehegatte von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreit ist (§ 3 ALG ). Dann kann das landwirtschaftliche Unternehmen weiter bewirtschaftet werden, ohne dass die sanktionierende Wirkung der Hofabgaberegelung eintritt. Nach den Ausführungen des Thünen-Instituts für Ländliche Räume waren vor der Gesetzesänderung 61 % der landwirtschaftlichen Betriebe von der Hofabgabeklausel betroffen. Wegen der Erweiterung der Abgabemöglichkeiten unter Ehegatten erfasst sie nunmehr nur noch 21 % der Landwirte völlig, nämlich alleinstehende Landwirte, und 15 % teilweise, vor allem im Fall von Betriebsleiterehepaaren, die beide versicherungspflichtig sind. Es ist nicht zumutbar, dass hier eine Minderheit von derzeit noch 36 % der Landwirte unter gewichtigen Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht für agrarpolitische Ziele einer zukunftsfähigen Landwirtschaftsstruktur in Anspruch genommen werden, obwohl sie diesen Zielen nicht näherstehen als andere. Dies wird der Gesetzgeber bei einer Neuregelung berücksichtigen müssen.

2. In dem Verfahren 1 BvR 97/14 gilt die Beschwerdeführerin als Ehegattin eines Landwirts selbst als Landwirtin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG . Ihr dadurch begründeter eigener Rentenanspruch ist nach § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG davon abhängig, dass ihr Ehegatte seinerseits den Hof abgibt, sobald er selbst die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt. Die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von der Hof - abgabe durch den anderen Ehegatten verletzt Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG .

Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es ist deshalb dem Gesetzgeber jede an die Existenz der Ehe anknüpfende Benachteiligung untersagt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Verfassungsrechtlich geschützt ist nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG eine Ehe, in der die Eheleute in einer gleichberechtigten Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 103, 89 <101>) und in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 1 <10>). Das schließt eine einseitige Dominanz eines Ehepartners bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen aus (vgl. BVerfGE 103, 89 <101>). Der Gesetzgeber darf eine solche Dominanz nicht durch sein eigenes Gesetz rechtlich begründen. Das gilt vor allem für die Ausgestaltung von Pflichtversicherungen, für die der mitversicherte, später rentenberechtigte Ehegatte die Beiträge selbst zu tragen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ALG ). § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG verlässt die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bestimmung der wirtschaftlichen Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung beider Ehepartner und gibt sie - trotz einfachgesetzlich vorgesehener Pflichten zur Verständigung und zum Zusammenwirken in der Ehe - in die einseitige Bestimmungsgewalt eines der Ehepartner.

Eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die hier bewirkte Abhängigkeit von der Entscheidung des Ehegatten über die Abgabe des Hofes ist nicht ersichtlich. Insbesondere trägt der Hinweis auf einen einfachgesetzlichen Anspruch gegen den anderen Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB , der gegebenenfalls eine Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2004 - 1 BvR 2099/03 - juris, Rn. 19), nichts zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bei.

3. Die Beschwerdeführer haben auch die Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) gerügt. Da jedoch der Schutzbereich anderer speziellerer Freiheitsrechte betroffen ist, ist die Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel nicht mehr an der allgemeinen Handlungsfreiheit zu prüfen (vgl. BVerfGE 83, 182 <194>; 89, 1 <13>; 116, 202 <221>).

III.

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 <569>) ist in den sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Umfang mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar und damit unanwendbar.

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG wird insgesamt für unanwendbar erklärt, weil es dem Gesetzgeber obliegt, die Fälle einer Unzumutbarkeit der Hofabgabe näher zu bestimmen. § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ALG bleiben hingegen weiter anwendbar. Von einer Nichtigerklärung (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG ) wird abgesehen, weil der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, die Verfassungswidrigkeit zu beheben.

Die gegenüber den Beschwerdeführern jeweils ergangenen Verwaltungsentscheidungen und Entscheidungen des Sozial- und Landessozialgerichts, die auf den genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen beruhen, sind ebenso mit den genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar. In dem Verfahren 1 BvR 97/14 verletzen sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG . In dem Verfahren 1 BvR 2392/14 ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ). In dem Verfahren 1 BvR 97/14 war das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und in dem Verfahren 1 BvR 2392/14 der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufzuheben. Die Sachen waren jeweils an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ). Damit werden die jeweils ergangenen Beschlüsse des Bundessozialgerichts, die sich ausschließlich zur Nichtzulassung der Revision und der dagegen gerichteten Anhörungsrüge verhalten, gegenstandslos.

C.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .

Vorinstanz: BSG, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 1/13 C
Vorinstanz: BSG, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 5/13 B
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 LW 5/12
Vorinstanz: SG Detmold, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 LW 6/11
Vorinstanz: BSG, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 1/14 C
Vorinstanz: BSG, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 5/14 B
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 LW 14/12
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 LW 3/11
Fundstellen
BVerfGE 149, 86
DÖV 2018, 913
FamRZ 2018, 1535
NJW 2018, 3007