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BVerfG - Entscheidung vom 18.12.2018

1 BvR 626/18

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 626/18

DRsp Nr. 2019/2694

Verfristung einer Verfassungsbeschwerde; Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Wiedereinsetzungsgrundes

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ).

Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Januar 2018 zu. Gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG , § 188 Abs. 2 BGB analog endete damit die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 13. Februar 2018. Am 13. und 14. Februar 2018 wurden zwar mehrere Faxe am Bundesverfassungsgericht empfangen, die nachträglich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Seiten waren jedoch leer. Ein lesbares Schreiben des Beschwerdeführers ging erstmals am 19. Februar 2018 per Post ein; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedoch schon verstrichen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Wiedereinsetzungsgrunds abzulehnen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Absendung der Faxe nicht zu entnehmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 35.17
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1610/15
Vorinstanz: VG Freiburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 588/14