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BVerfG - Entscheidung vom 13.12.2018

2 BvR 2627/18

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 5 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 5 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2627/18

DRsp Nr. 2019/5300

Untersagung der Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zur Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG ).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen A 153/18
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen A 153/18