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BVerfG - Entscheidung vom 12.06.2018

2 BvR 991/18

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 991/18

DRsp Nr. 2018/9354

Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Gebots der Rechtswegerschöpfung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist derzeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um den zur vorläufigen Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erstrebten Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 68, 368 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).

Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführer haben beim Verwaltungsgerichtshof Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag haben die Beschwerdeführer offenbar nicht gestellt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Wiesbaden, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1469/15
Vorinstanz: VG Wiesbaden, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1450/15
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2512/16